Gesetzgebung
BGBl. I 1974 S. 753 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 23.03.1974, Seite 753
- Gesetz zur Änderung der Zivilprozeßordnung
- vom 21.03.1974
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (14)
- LG Nürnberg-Fürth, 17.11.2016 - 3 HKO 7193/15
Formerfordernisse für Gerichtsstandsklausel im internationalen B2B-Geschäft
e) Die Vorschrift des jetzigen § 38 Abs. 2 ZPO war im ursprünglichen Gesetzesentwurf nicht enthalten (vgl. BT-Drs VI/1167, Seite 2 bzw. BT-Drs 7/268 Seite 3). - BGH, 11.07.1985 - IX ZR 11/85
Rechtsfolgen einer Garantie für den Abschluß eines Rechtsgeschäfts durch einen …
Diese Klausel gilt aufgrund der seit 1. April 1974 gültigen Neufassung des § 38 ZPO nur noch für Vollkaufleute und ist im übrigen unwirksam, wenn die Rechtsstreitigkeit wie hier erst nach Inkrafttreten der Neufassung anhängig geworden ist (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974, BGBl I 753;… BGH, Urt. v. 4. März 1983 - V ZR 209/81, WM 1983, 677). - BAG, 12.10.1977 - 5 AZR 443/76
Erstattung - Arbeitnehmeranteil - Sozialversicherung - Gericht fürArbeitssachen - …
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Palle nach den § § 1 2 ff. ZPO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur .Änderung der Zivilprozeßordnung vom 21. März 1974 (BGBl. I, 753) geltenden Passung; denn die Neufassung findet nach Art. 3 des genannten Gesetzes nur Anwendung auf Streitsachen, die nach seinem Inkrafttreten anhängig geworden sind.
- BGH, 26.01.1979 - V ZR 75/76
Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vereinbarung der …
§ 39 ZPO beruht auf der Erwägung, daß es nicht hinnehmbar wäre, wenn sich der Beklagte in (vom Gesetzgeber unterstellter) Kenntnis der Unzuständigkeit auf eine Verhandlung vor dem an sich unzuständigen Gericht einlassen und nach seinem Belieben in einem späteren Stadium des Prozesses noch die Rüge der Unzuständigkeit erheben könnte (amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs des Bundesrates zur Änderung der Zivilprozeßordnung vom 27. Februar 1973, BT-Drucks. 7/268 zu Artikel 1 Nr. 3). - BGH, 04.03.1983 - V ZR 285/81
Errichtung einer Eigentumswohnung nach dem Bauherren-Modell aufgrund eines …
Diese Klausel gilt auf Grund der Neufassung des § 38 Abs. 1 ZPO jedoch nur noch im Verkehr zwischen Vollkaufleuten und ist im übrigen unwirksam; die Neufassung ist auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen in solchen Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. April 1974 abgeschlossen worden sind, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - die Rechtsstreitigkeit hieraus erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wird (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974, BGBl I 753). - BGH, 04.03.1983 - V ZR 209/81
(Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige …
Diese Klausel gilt auf Grund der Neufassung des § 38 Abs. 1 ZPO jedoch nur noch im Verkehr zwischen Vollkaufleuten und ist im übrigen unwirksam; die Neufassung ist auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen in solchen Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. April 1974 abgeschlossen worden sind, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - die Rechtsstreitigkeit hieraus erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wird (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974, BGBl I 753). - BGH, 20.05.1983 - V ZR 98/82
(Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige …
Diese Klausel gilt auf Grund der Neufassung des § 38 Abs. 1 ZPO jedoch nur noch im Verkehr zwischen Vollkaufleuten und ist im übrigen unwirksam; die Neufassung ist auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen in solchen Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. April 1974 abgeschlossen worden sind, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - die Rechtsstreitigkeit hieraus erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wird (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974, BGBl I 753). - BGH, 04.03.1983 - V ZR 282/81
(Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige …
Diese Klausel gilt auf Grund der Neufassung des § 38 Abs. 1 ZPO jedoch nur noch im Verkehr zwischen Vollkaufleuten und ist im übrigen unwirksam; die Neufassung ist auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen in solchen Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. April 1974 abgeschlossen worden sind, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - die Rechtsstreitigkeit hieraus erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wird (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974, BGBl I 753). - BGH, 04.03.1983 - V ZR 242/81
(Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige …
Diese Klausel gilt auf Grund der Neufassung des § 38 Abs. 1 ZPO jedoch nur noch im Verkehr zwischen Vollkaufleuten und ist im übrigen unwirksam; die Neufassung ist auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen in solchen Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. April 1974 abgeschlossen worden sind, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - die Rechtsstreitigkeit hieraus erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wird (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974, BGBl I 753). - BGH, 04.03.1983 - V ZR 283/81
(Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige …
Diese Klausel gilt auf Grund der Neufassung des § 38 Abs. 1 ZPO jedoch nur noch im Verkehr zwischen Vollkaufleuten und ist im übrigen unwirksam; die Neufassung ist auch auf Gerichtsstandsvereinbarungen in solchen Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. April 1974 abgeschlossen worden sind, sofern - wie dies vorliegend der Fall ist - die Rechtsstreitigkeit hieraus erst nach diesem Zeitpunkt anhängig wird (Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Änderung der ZPO vom 21. März 1974, BGBl I 753). - BGH, 20.05.1983 - V ZR 15/82
(Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige …
- BGH, 20.05.1983 - V ZR 74/82
(Ergänzende) Auslegung eines "Betreuungs- und Verwaltungsvertrages" - Einseitige …
- OVG Berlin, 22.11.1974 - II PV 22.74
- BAG, 03.07.1974 - 5 AZR 184/74
Zahlungsbefehl - Widerspruch - Gütetermin - Rechtshängigkeit - Erfolgloser …