04.04.1972

Bundestag - Drucksache VI/3250

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1974 S. 469   

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https://dejure.org/1973,3460
BGBl. I 1974 S. 469 (https://dejure.org/1973,3460)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 09.03.1974, Seite 469
  • Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
  • vom 02.03.1974

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

 
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Wird zitiert von ... (184)

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    So bedrohte § 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs bis zu seiner Aufhebung durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) unter anderem denjenigen mit Strafe, der unbefugt "über Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen sind oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem durch Warnungszeichen geschlossenen Privatweg geht, fährt, reitet oder Vieh treibt".
  • VG Karlsruhe, 01.12.2017 - 4 K 143/15

    Gebühren wegen Ruhestörung

    Die Grenzen des zulässigen Lärms können gesetzlich oder behördlich festgelegt sein oder sich aus Regeln ergeben, die sich im menschlichen Zusammenleben entwickelt haben und allgemein beachtet werden (sog. Verkehrssitte bzw. Sozialadäquanz; vgl. BT-Drs. 7/550 S. 353; Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 117 Rn. 6 mwN; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 25 mwN).

    Es kommt auf den Ort, die Tageszeit oder Nachtzeit, die Dauer bzw. Stärke des Lärms, die Häufigkeit des Schallereignisses bzw. die Lärmart wie auch auf das Bestehen sonstigen Lärms an (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 - juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.1996 - 1 S 2947/95 - juris Rn. 5; vgl. auch BT-Drs. 7/550 S. 353; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 25 mwN).

  • BGH, 29.03.2012 - GSSt 2/11

    Keine Strafbarkeit von Kassenärzten wegen Bestechlichkeit

    Der durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) eingefügte Zusatz "sonstige Stelle" erfasst - über den engeren Behördenbegriff im organisatorischen Sinne hinaus - unter Einschluss der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auch andere Einrichtungen, soweit diese zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung berufen sind (BT-Drucks. 7/550, S. 209).
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