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   BGBl. I 1980 S. 561   

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BGBl. I 1980 S. 561 (https://dejure.org/1980,10611)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 14.05.1980, Seite 561
  • Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
  • vom 10.05.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Mai 1980 (BGBl I S. 561) sah eine pauschale Verminderung des Ruhegehaltssatzes vor.

    Der bei Teilzeitbeamten durch die geringere ruhegehaltfähige Dienstzeit im Vergleich zu Vollzeitbeamten bei gleicher Gesamtdienstlänge bereits geringere Ruhegehaltssatz (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) wurde zusätzlich für jedes Jahr, um welches die ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter der Zeit zurückbleibt, die der Beamte ohne Teilzeittätigkeit hätte erreichen können, um 0, 5 v. H. gekürzt (sog. Versorgungsabschlag, vgl. BTDrucks 8/3005, S. 3 f.).

  • BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 103/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

    Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 13. August 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976 (seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1980, BGBl. I S. 561) , dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.08.1987 - 5 B 39/87
    Die Teilzeitbeschäftigung soll auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen (Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 05.03.1980, S. 2 BT-Drucksache 8/3764).

    Aus den genannten Gesetzesmaterialien ergibt sich vielmehr, daß jedenfalls der die § 80 a NBG entsprechende bundesgesetzliche Regelung bearbeitende Fachausschuß davon ausging, daß es der gesetzlichen Regelung entspricht, wenn ein Bewerber nicht in eigenem Interesse, sondern mit Rücksicht auf die Planstellensituation des Dienstherrn, der eine volle Planstelle zunächst nicht anbietet, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch macht (Bericht des Innenausschusses vom 22.06.1979, S. 3 BT-Drucksache 8/3005: Hierbei ist vor allem an die Fälle gedacht, daß einem jungen Beamten eine volle Planstelle zunächst nicht angeboten werden kann, so daß er nicht auf eigenen Wunsch, sondern mit Rücksicht auf die Planstellensituation des Dienstherrn von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch macht. In diesen Fällen glaubte der Ausschuß, das Verbot der Nebentätigkeit nicht uneingeschränkt gelten lassen zu können, ...).

    Dem Zweck der Ermessensermächtigung des § 80 a NBG entspricht die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung, weil der Zweck der mit Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen überschriebenen Vorschrift ist, für Beamte und Richter aus Arbeitsmarktgründen die Teilzeitbeschäftigung zu erweitern (Begründung des Gesetzesentwurfes v. 31.08.1984, S. 6, LT-Drucksache 10/3140), und zwar unter Einbeziehung der jungen Beamten, denen eine volle Planstelle zunächst nicht angeboten werden kann (BT-Drucksache 8/3005 S. 3).

  • BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 483/16

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

    Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 13. August 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976 (seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1980, BGBl. I S. 561) , dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten.
  • BAG, 13.11.2018 - 3 AZR 482/16

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung

    Zwar bestimmt § 50 Abs. 4 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Konkretisierung der Versorgungszusage durch das Schreiben vom 13. August 1980 geltenden Fassung vom 24. August 1976 (seinerzeit zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1980, BGBl. I S. 561) , dass die Versorgungsberechtigten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung erhalten.
  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 48/97

    Zulassung eines bis zum Beginn des Ruhestandes ohne Dienstbezüge beurlaubten

    Der Gesetzgeber hat dabei in erster Linie an Tätigkeiten gedacht, die nach Art und Umfang von geringer Bedeutung sind (vgl. BT-Drucks. 8/3764, S. 8 zu Art. 1 Nr. 1).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 WB 121.83

    Betreuungsurlaub für männliche Offiziere - Gleichberechtigung - Sonderurlaub -

    § 28 Abs. 5 SG gehe zurück auf das Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2113); er habe den seinerzeit gültigen § 79 a BBG wiederholt, der lediglich Beamtinnen die Möglichkeit der Betreuung von Kindern eingeräumt habe, aber durch das Gesetz vom 10. Mai 1980 (BGBl. I S. 561) abgelöst worden sei, das eben, um dem Gleichheitssatz Genüge zu tun, uneingeschränkt für männliche und weibliche Beamte gelte.
  • OVG Bremen, 30.12.1980 - 1 B 56/80

    Zulassung zum Studium eines Erst- und Zweitstudienbewerbers; Ablehnungsbescheid

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2007 - 4 N 46.05

    Ruhegehaltsfähigkeit ermäßigter Dienstzeiten

    Im Übrigen sah § 35 a Abs. 2 Satz 4 LBG Bln in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2253) ausdrücklich vor, dass eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes nur mit Zustimmung der Dienstbehörde zulässig ist (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung BT-Drs. 8/3764, S. 8); eine derartige Zustimmung der Dienstbehörde fehlte hier.
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.1992 - 3 L 213/91
    In diesem Zusammenhang ist zusätzlich auf den Ausschußbericht vom 05. März 1980 zu verweisen, in dem es im Zusammenhang mit der Zulassung von Nebentätigkeiten heißt, bei lebensjüngeren Beamten (Berufsanfängern) werde (auch) zu berücksichtigen sein, daß etwa bei einer Teilzeitbeschäftigung (50 v.H.) von Berufsbeginn an besondere Härten entstehen könnten, die aus sozialen Gründen des Ausgleichs einer Ausnahmeregelung bedürften (BT-Drs. 8/3764, S. 8).
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