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   BGBl. I 1980 S. 955   

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BGBl. I 1980 S. 955 (https://dejure.org/1980,15151)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 17.07.1980, Seite 955
  • Zweites Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
  • vom 14.07.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Durch diese Vorschriften sollte § 44a Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1980 (BGBl I S. 955) in das Verwaltungsverfahrensrecht übernommen werden.
  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10

    Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage;

    Das wird nicht nur durch die Gesetzesbegründung zu § 44a der Bundeshaushaltsordnung i.d.F. vom 14. Juli 1980 belegt, auf den § 49a VwVfG zurückgeht (vgl. BTDrucks 8/3785 S. 5 f.), sondern auch durch systematisch zugehörige weitere Vorschriften wie § 49a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG, die den Begünstigten ansprechen, sowie durch die ergänzende Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X, demzufolge die Festsetzung der zu erstattenden Leistung mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden soll, die regelmäßig - wenn auch, wie der Erbfall zeigt, nicht zwingend - an den Begünstigten zu richten ist.
  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 70.80

    Bundeszuwendung - Bestimmungszweck - Zweckabhängige Bewilligung - Entfallen des

    Die Bedenken, die deswegen gegen die auf den Widerruf gestützte Rückforderung einer bereits geleisteten Geldzuwendung erhoben worden sind und die inzwischen im Haushaltsrecht des Bundes und der Länder zu Sondervorschriften über die Zulässigkeit des rückwirkenden Widerrufs von Zuwendungen geführt haben (vgl. § 44 a des 2. ÄndG zur Bundeshaushaltsordnung - BHO vom 14.8.1980 - BGBl. I S. 955 -), greifen im vorliegenden Fall nicht durch.
  • BSG, 30.01.1991 - 9a RV 3/90

    Verzinsung bei Stundung eines Erstattungsanspruchs

    Es kann unentschieden bleiben, ob diese Verwaltungsakte schon deshalb aufzuheben sind, weil für Stundung und Verzinsung von Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X vom 18. August 1980 (BGBl I 1469) eine Ermächtigungsgrundlage fehlt und § 59 Abs. 1 Nr. 1 BHO vom 19. August 1969 (BGBl I 1284)/14. Juli 1980 (BGBl I 955) nur den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 53 SGB X zuläßt.

    Eine unmittelbare Außenwirkung des § 59 Abs. 1 BHO für das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Leistungsträger, nach dem rechtswidrige Leistungsbescheide zurückzunehmen und die infolge einer Rücknahme rechtsgrundlosen Leistungen zu erstatten sind, könnte hingegen nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein (vgl dazu Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der BHO - BT-Drucks 8/3785 Anl 2 unter Hinweis auf einen Bundestagsbeschluß -).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 13.10

    Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage;

    Das wird nicht nur durch die Gesetzesbegründung zu § 44a der Bundeshaushaltsordnung i.d.F. vom 14. Juli 1980 belegt, auf den § 49a VwVfG zurückgeht (vgl. BTDrucks 8/3785 S. 5 f.), sondern auch durch systematisch zugehörige weitere Vorschriften wie § 49a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG, die den Begünstigten ansprechen, sowie durch die ergänzende Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X, demzufolge die Festsetzung der zu erstattenden Leistung mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden soll, die regelmäßig - wenn auch, wie der Erbfall zeigt, nicht zwingend - an den Begünstigten zu richten ist.
  • OVG Thüringen, 25.07.2002 - 2 KO 591/01

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids; Entstehen der Zinsforderung;

    Dem steht der Wortlaut der Bestimmung nicht entgegen, denn in der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des § 44a BHO (Bundestag-Drucks. 8/3785) ist auch der entsprechende Wille des Gesetzgebers unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der Neuregelung zum einen die Rückforderung von Zuwendungen auch mit Wirkung für die Vergangenheit in rechtlich einwandfreier Weise ermöglicht wird, zum anderen ist gerade auch die Möglichkeit zur Zinspflicht ab Auszahlung geschaffen worden (vgl. auch Kamps, a. a. O.).
  • OVG Niedersachsen, 16.12.1995 - 11 L 7985/95

    Zuwendungsbescheid; Widerruf; Rückforderung eines Zuschusses; Verbesserung der

    Zwar ist es richtig, daß durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung vom 14. Juli 1980 (BGBl I S. 955) die Vorschrift des § 44 a BHO geschaffen worden war, um im Bereich der Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne Bewilligungsbescheide auch für die Vergangenheit widerrufen zu können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2002 - 12 A 5021/00

    Widerruf und die Rückforderung von Zuwendungen zur Förderung der kulturellen

    Dass der Bereich des aufgrund nicht zweckgerichteter Verwendung erfolgenden Widerrufs von Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinn mit Wirkung auch für die Vergangenheit in § 47 SGB X F. 1982 nicht geregelt war, zeigt insbesondere, dass der Bundesgesetzgeber eine solche Regelung in § 44 a der Bundeshaushaltsordnung (BHO, in der Fassung vom 14. Juli 1980, BGBl. I S. 955) getroffen hatte, mit der übergangsweise - bis zur Übernahme in das Verwaltungsverfahrensgesetz - eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Zuwendungen bei nicht sachgemäßer Verwendung geschaffen werden sollte.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.04.1984 - 9 A 223/81

    Subventionsrecht - Widerruf von Subventionsbescheiden und Rückforderungen der

    § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 - 3 entsprechen inhaltlich dem § 44 a Abs. 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung - BHO -, der durch Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBl I S. 955) in die BHO eingefügt worden ist.
  • BSG, 17.03.1988 - 11 RAr 37/86

    Zwingende Vorschrift der Rückforderung einer Zuwendung nach § 44a BHO -

    Während das Gesetz in den Fällen des Abs. 1 Widerruf und Rückforderung in das pflichtgemäße Ermessen der Bewilligungsbehörde stellt (BT-Drucks 8/3785 S 5; OVG Lüneburg DÖV 1985, 76), ist die Rückforderung in den Fällen des Abs. 2 zwingend vorgeschrieben.
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