Gesetzgebung
BGBl. I 1983 S. 194 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1983 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 01.03.1983, Seite 194
- Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise
- vom 25.02.1983
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 11.93
Personalausweis - Herstellung - Lieferung - Kostenerstattung - Vergütungsanspruch …
Die Vorschrift wurde durch die Gesetze vom 6. März 1980 (BGBl I S. 270) und vom 25. Februar 1983 (BGBl I S. 194) in das Personalausweisgesetz eingefügt.Die Personal- und Sachkosten der Gemeinden wurden mit 15 DM pro Ausweis errechnet und aus diesem Grunde eine vom Bürger an die Gemeinde zu zahlende Gebühr in Höhe von zunächst 5 DM vorgesehen (BTDrucks 9/1809 S. 6).
- VGH Baden-Württemberg, 29.08.1990 - 1 S 2648/89
Zur Sicherung von Familiennamen mit Umlaut im Personalausweis
Das ist im Lauf der langjährigen Gesetzesberatungen vielfach hervorgehoben worden (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise, BT-Drs. 8/3129, S. 1, 5; Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf, BT-Drs. 8/3498, S. 8; Begründung des Regierungsentwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise, BT-Drs. 9/1809, S. 1; Begründung des von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise, BT-Drs. 10/2177, S. 1, 6; Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzentwurf, BT-Drs. 10/5129, S. 3, 5).