07.10.1988

Bundestag - Drucksache 11/3077

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1989 S. 1910   

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https://dejure.org/1989,14841
BGBl. I 1989 S. 1910 (https://dejure.org/1989,14841)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1989 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 31.10.1989, Seite 1910
  • Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter
  • vom 23.10.1989

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 25.02.2016 - VII ZR 102/15

    Vertragshändlervertrag mit deutschem Recht als Vertragsstatut: Wirksamkeit des

    aa) Ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass dieser anlässlich der Neufassung von § 92c Abs. 1 HGB im Jahr 1989 (BGBl. I S. 1910, 1911) den bis dahin bestehenden Gleichlauf bei der rechtlichen Beurteilung der Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern und Vertragshändlern durchbrechen wollte, ist nicht feststellbar.

    Gemäß der Neufassung von § 92c Abs. 1 HGB aufgrund des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910, 1911) zur Durchführung der Richtlinie 86/653/EWG kann hinsichtlich aller Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Ersten Buches des Handelsgesetzbuchs (§§ 84 bis 92b HGB) etwas anderes vereinbart werden, wenn der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft auszuüben hat.

    Damit sollte den Erfordernissen der Richtlinie 86/653/EWG Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drucks. 11/3077, S. 10; BT-Drucks. 11/4559, S. 10).

    Nachdem zu jener Zeit die durch das Urteil vom 11. Dezember 1958 - II ZR 73/57 (BGHZ 29, 83) begründete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts auf Vertragshändlerverhältnisse bereits seit mehr als dreißig Jahren bestand, hätte es vielmehr nahegelegen und wäre zu erwarten gewesen, dass die Vertragshändler ausdrücklich von der in § 92c Abs. 1 HGB (BGBl. I 1989 S. 1910, 1911) in Bezug auf Handelsvertreter statuierten territorialen Differenzierung ausgenommen werden, wenn es der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, den bis dahin bestehenden Gleichlauf bei der rechtlichen Beurteilung der Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern und Vertragshändlern zu durchbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1997 - VIII ZR 235/96, NJW 1998, 1860, 1861, juris Rn. 28, zur entsprechenden Argumentation bei der Anwendbarkeit der Übergangsregelung in Art. 29 EGHGB [BGBl. I 1989 S. 1910, 1912] auf Vertragshändler; Hermes, RIW 1999, 81, 86).

    bb) Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 92c Abs. 1 HGB im Jahr 1989 durch das Gesetz vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910, 1911) zur Durchführung der Richtlinie 86/653/EWG nicht auf eine strikte Umsetzung dieser - lediglich auf Warenvertreterverhältnisse anwendbaren - Richtlinie beschränkt hat, sondern darüber hinaus gegangen ist, indem er bei der territorialen Differenzierung in § 92c Abs. 1 HGB Warenvertreter und sonstige Handelsvertreter (z.B. Versicherungsvertreter, § 92 Abs. 2 HGB, Bausparkassenvertreter, § 92 Abs. 5 HGB, und Dienstleistungsvertreter) gleich behandelt hat (vgl. Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 92c Rn. 13).

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Das Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910), das am 1. Januar 1990 in Kraft getreten ist, hat unter anderem § 90a HGB ergänzt.
  • OLG Hamm, 31.05.2012 - 18 U 148/05

    - LVM 1 -, AA des VV, Abgrenzung Vermittlungsprovision / Verwaltungsprovision

    Die nunmehr erfolgte Anpassung des § 89 b Abs. 1 HGB an die Handelsvertreterrichtlinie war in den Jahren 1988/1989 bereits einmal Gegenstand eines Gesetzgebungsvorhabens (vgl. BT-Drucks. 11/3077).

    Der damalige Gesetzentwurf sah für § 89 b Abs. 5 HGB jedoch eine ausdrücklich von der Neufassung des Abs. 1 abweichende Formulierung vor, nach der ein Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters weiterhin voraussetzte, dass "dem Versicherungsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionen aus von ihm vermittelten Versicherungsverträgen entgehen" (BT-Drucks. 11/3077, S. 4).

    Dieser Sonderweg wurde mit den schon zuvor angeführten Besonderheiten des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters im Vergleich zum Warenvertreter begründet (BT-Drucks. 11/3077, S. 9 f.).

    Diese geplante eigenständige Regelung des § 89 b Abs. 5 HGB hat sich im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens nur deshalb nicht durchgesetzt, weil der Gesetzgeber der Auffassung des Rechtsausschusses gefolgt ist, der damals geltende § 89 b Abs. 1 HGB mit seinen drei Tatbestandsmerkmalen entspreche bereits der EG-Richtlinie, weswegen der bisherige Verweis in Abs. 5 ausreichend sei (vgl. BT-Drucks. 11/4559, S. 9; zum Ganzen siehe auch BGH, Urt. vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - Tz. 28).

  • BGH, 29.04.2009 - VIII ZR 226/07

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers - Auswirkungen der Handelsvertreter-RL

    Der deutsche Gesetzgeber hat in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) ausgeführt, die Richtlinie lehne sich in ihren Grundzügen weitgehend an die (damaligen) Regelungen des Handelsgesetzbuchs an, so dass sich die erforderlichen Anpassungen des deutschen Rechts in den meisten Punkten auf Details beschränkten (BT-Drs. 11/3077, S. 6).

    Dementsprechend wurde die Bestimmung des § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB (aF) im Zuge der Umsetzung der Richtlinie - inhaltlich unverändert - als § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB beibehalten (BT-Drs. 11/3077, S. 9, und BT-Drs. 11/4559, S. 9 f.).

  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

    Die Heranziehung der die vorbezeichnete Entscheidung des Bundesgerichtshofs tragenden Rechtsgrundsätze ist allerdings im Streitfall nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil § 89 b HGB nach Erlaß des Berufungsurteils durch Art. 1 Nr. 6 des am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist.
  • BGH, 17.12.1997 - VIII ZR 235/96

    Haftungsausfüllende Kausalität einer anwaltlichen Pflichtverletzung

    "Das HVRecht soll in der EG vereinheitlicht werden; EG-Richtlinie zur Koordinierung des HVRechts v 18.12.86, Reg E (Handelsvertreterrechtsnovelle 1989) BTDrucks 11/3077 ... Die praktisch wichtigsten Änderungen betreffen die ... Sonderregelung für Auslandsvertreter nach § 92 c; die Möglichkeit, in Verträgen mit Auslandsvertretern auch von zwingenden Schutzvorschriften abzuweichen, entfällt künftig bei HV, die in der Gemeinschaft eine Niederlassung haben.".
  • BGH, 03.03.1993 - VIII ZR 101/92

    Zeitliche Beschränkung der Schadensersatzpflicht bei fristloser Kündigung des

    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB (allerdings nicht - wie das Berufungsgericht annimmt - in alter Fassung i.V.m. Art. 29 EGHGB, sondern in unverändert geltender Fassung; § 89 a HGB ist durch das Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) nicht geändert worden und wird daher in der Übergangsbestimmung des Art. 29 EGHGB auch nicht erwähnt).
  • BFH, 27.10.2015 - X R 12/13

    Tarifbegünstigte Besteuerung von Abschlagszahlungen an einen Handelsvertreter

    Der im Nachtragsvertrag in Bezug genommene "§ 9 des Handelsvertretervertrages" (richtig: § 9 der Vertriebsvereinbarung) entsprach in seinen Ziffern 1 bis 4 im Wesentlichen der gesetzlichen Regelung des § 89b Abs. 1 bis 4 HGB in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl I 1989, 1910).
  • OLG Hamburg, 27.01.2011 - 3 U 260/08

    Handelsvertretervertrag: Wirksamkeit eines nachvertraglich vereinbarten

    Die HaVeRL war bis zum 31.12.1989 in nationales Recht umzusetzen, was mit der Neufassung des deutschen Handelsvertreterrechts zum 1. Januar 1990 (Gesetz vom 23.10.1989, BGBl. I 1910) geschehen ist.
  • BGH, 29.04.1993 - I ZR 150/91

    Ausgleichsanspruch des Vertrags-/Eigenhändlers wegen Alters oder Krankheit

    Gemäß § 89 b Abs. 3 Satz 1 Altern. 2 HGB in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden und deshalb hier anwendbaren Fassung (= § 89 b Abs. 3 Nr. 1 Altern. 2 HGB n.F., vgl. Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23.10.1989, BGBl. I S. 1910) ist ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter den Vertrag selbst kündigt, ohne daß der Unternehmer ihm begründeten Anlaß gegeben hat, es sei denn, dem Handelsvertreter ist eine Fortsetzung der Tätigkeit (u.a.) wegen Krankheit nicht zumutbar.
  • OLG München, 03.03.1999 - 7 U 6158/98

    Anforderungen an einen Buchauszug, Verpflichtung zum Erwerb der Musterkollektion,

  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 289/88

    Ausschluss eines Ausgleichsanspruch vor der rechtlichen Beendigung des

  • FG Hamburg, 12.12.2003 - VII 102/00

    Einkommensteuer: Tarifbegünstigte Entschädigungszahlungen nach § 24 Nr. 1, § 34

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