01.02.1990

Bundestag - Drucksache 11/6341

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 1249   

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https://dejure.org/1990,19741
BGBl. I 1990 S. 1249 (https://dejure.org/1990,19741)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 30.06.1990, Seite 1249
  • Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
  • vom 28.06.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 11.07.2018 - IV ZR 243/17

    Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines

    Hiernach muss ein Versicherer, der die Rechtsschutzversicherung zusammen mit den anderen Versicherungssparten betreibt, die Leistungsbearbeitung auf ein anderes Unternehmen zur selbständigen Durchführung übertragen (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10; BT-Drucks. 11/6341, S. 22; Kaulbach, in ders./Bähr/Pohlmann/Bürkle/Göertz, VAG 5. Aufl. § 8a Rn. 3; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 126 Rn. 5; Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 3; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 1).

    Dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 126 VVG gegenüber dem des § 164 VAG enger fassen wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. BT-Drucks. 11/6341 S. 22, 36 f.).

    (3) § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG begründet vielmehr - wie der Senat bereits entschieden hat - einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10; siehe auch BT-Drucks. 11/6341, S. 37; BK-VVG/Honsell, § 1581 Rn. 14 [Stand: September 1998]; Rixecker in Langheid/ders., VVG 5. Aufl. § 126 Rn. 2; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 4; Wendt in van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius/ders., Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 3. Aufl. § 126 Rn. 10; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 126 Rn. 7; BeckOK-VVG/Filthuth, § 126 Rn. 12 [Stand: 30. Juni 2016]; Harbauer/Bauer aaO Rn. 8; Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 5. Aufl. § 325 Rn. 54).

    (4) Passiv prozessführungsbefugt ist im Anwendungsbereich des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG allein das Schadenabwicklungsunternehmen, während der Versicherer - dies sieht auch das Berufungsgericht - materiell-rechtlich Verpflichteter aus dem Versicherungsvertragsverhältnis mit dem Versicherungsnehmer bleibt (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 34/16, VersR 2016, 1593 Rn. 10; BT-Drucks. 11/6341 S. 37; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 126 Rn. 8 f.; BK-VVG/Honsell, § 1581 Rn. 14 [Stand: September 1998]; Hillmer-Möbius in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK Versicherungsvertragsrecht 3. Aufl. § 126 Rn. 10; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 126 Rn. 7; Paffenholz in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 126 Rn. 4; MünchKomm-VVG/Richter, 2. Aufl. § 126 Rn. 9; Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2013 § 126 Rn. 9).

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 80/15

    Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen

    Er wurde durch das Zweite Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1249) zugleich mit dem Inkrafttreten von Art. 9 EGVVG a.F. auch in das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eingeführt.

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sollte er - wie in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich betont wird - insbesondere auch die Versicherungsmakler erfassen (BT-Drucks. 11/6341 S. 24).

    Durch die Verwendung des Begriffes in Art. 9 Abs. 4 EGVVG a.F. beabsichtigte der Gesetzgeber eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm auf die so genannte Korrespondenzversicherung, die der Versicherungsnehmer im Korrespondenzweg, durch andere Kommunikationsmittel oder anlässlich eines Auslandsaufenthaltes bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen abschließt (BT-Drucks. 11/6341 S. 24, 38).

    Dabei kann offenbleiben, ob eine solche Rechtssicht angesichts der eindeutigen Entscheidung des deutschen Gesetzgebers (BT-Drucks. 11/6341 S. 24) im Wege der richtlinienkonformen Auslegung überhaupt umgesetzt werden könnte (vgl. BVerfGE 119, 247, 274; BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 45-47, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.04.2018 - IV ZR 215/16

    Rechtsschutzversicherung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des

    Zwar ging es dem Gesetzgeber bei § 158n VVG a.F. um die Umsetzung der Vorgaben der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie (BT-Drucks. 11/6341 S. 36 f.; vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12, BGHZ 199, 170 Rn. 28).
  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 437/14

    EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

    Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 11/6341, S. 37 f.).
  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 34/16

    Rechtsschutzversicherung: Vorsteuerabzugsberechtigung des

    Bei diesem handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG um einen gesetzlichen Prozessstandschafter für den Versicherer (vgl. BT-Drucks. 11/6341 S. 37; Armbrüster aaO Rn. 7; Münkel aaO Rn. 5; Richter aaO Rn. 9).
  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 127/03

    Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes für mitversicherte

    Der Senat sieht im Hinblick auf den im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des § 158i VVG (BT-Drucks. 11/6341) geäußerten gesetzgeberischen Willen keine Möglichkeit, die Vorschrift in Fällen anzuwenden, in denen der Versicherungsvertrag bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist.

    Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber für den hier zu entscheidenden Fall einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Kündigung in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 158i VVG (BT-Drucks. 11/6341 S. 36; vgl. auch BR-Drucks. 615/89 S. 99, 102 f.) klar zum Ausdruck gebracht, daß die Vorschrift keine Anwendung finden soll.

    ee) Der Gesetzgeber hat diese von der Rechtsprechung aufgezeigte Rechtslage - insbesondere auch die Entscheidung vom 13. Januar 1988 (aaO) - bei der Neufassung des § 158i VVG berücksichtigt (BT-Drucks. 11/6341 S. 36).

  • OLG München, 08.01.2015 - 14 U 2110/14

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen liechtensteiner

    Auf S. 24 der Bundestagsdrucksache 11/6341 wird der mit der Wahl des Begriffs der "Mittelsperson" in § 105 VAG verfolgte Zweck näher erläutert und klargestellt, dass nach wie vor "insbesondere" der Versicherungsmakler von der Vorschrift erfasst sein solle.
  • LG Bamberg, 08.11.2011 - 1 O 336/10

    Rechtsschutzversicherung: Inhaltskontrolle für eine Vergünstigungsklausel bei

    Ein anderes, gegenteiliges Verständnis des Rechts auf freie Anwaltswahl ergibt sich weder aus der Gesetzesbegründung zu § 127 VVG (BT-DruckS 16/3945, Seite 91) noch aus der Gesetzesbegründung der Vorgängernorm (§ 158m VVG a.F; BT-Drucks 11/6341, Seite 37) noch aus der durch die Normen umgesetzten EG-Richtlinie (87/344/EWG).
  • OLG Köln, 20.12.2011 - 9 U 122/11

    Der Stichentscheid ist - wie das Gutachterverfahren - ein den Anforderungen des §

    Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Begründung des Gesetzes (BT-Drucks. 11/6341, S. 37):.
  • OLG Hamburg, 01.11.2010 - 11 U 129/09

    Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Geltendmachung von Ansprüchen gegen

    Aus den Gesetzgebungsmaterialien für die folgenden Gesetzesänderungen ist nicht zu entnehmen, dass die Vorschriften weitergehend nicht nur auf den Versicherungsvertrag zu beziehen wären und nicht nur den Versicherungsnehmer begünstigen sollten, sondern auf sämtliche Verträge, die L. Versicherer abschließen, Anwendung finden sollten (dazu BT-Drs. 11/6341 Seite 7; BT-DRs. 12/6959 Seite 93).
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