16.09.1993
Bundestag - Drucksache 12/5685
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Wirtschaft (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 1994 S. 1569 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 23.07.1994, Seite 1569
- Drittes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
- vom 15.07.1994
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (11)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2000 - 4 A 3311/97
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer: Ausnahmegenehmigung für die Leitung von …
Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist § 47 WPO in der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 36 und Art. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1569).Insgesamt verfolgt das Dritte Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung die Zielsetzung, die Leistungsfähigkeit der wirtschaftsprüfenden Berufe durch eine Auflockerung berufsrechtlicher Regelungen zu stärken, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16. September 1993, BT-Drucks. 12/5685 S. 1 (A).
Dementsprechend heißt es in der Begründung der Bundesregierung zur Neufassung des § 47 WPO, Gesetzentwurf vom 16. September 1993, aaO, S. 28:.
- VG München, 01.09.1998 - M 16 E 98.3364
Anspruch auf Zulassung zum Examen für vereidigte Buchprüfer; Bestimmung der …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 9.00
Ausnahme; ortsansässiger Leiter; vereidigter Buchprüfer; Zweigniederlassung
Es heißt in der Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (BTDrucks 12/5685 S. 28), Ausnahmen würden vor allem dann in Betracht kommen, wenn ein in Einzelpraxis tätiger Wirtschaftsprüfer oder eine aus wenigen Wirtschaftsprüfern bestehende Sozietät Zweigniederlassungen im Inland und ggf. auch im Ausland begründen wolle und der Geschäftsumfang es erlaube, dass ein Wirtschaftsprüfer mehrere Zweigniederlassungen leite; diese Möglichkeit solle im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der Inhaber von Einzelpraxen und Sozietäten erhalten bleiben.
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 3.96
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der …
Diese ist Ausdruck einer Sachgesetzlichkeit, die der Gesetzgeber aufgegriffen und von der er sich auch bei der Weiterentwicklung des Rechts der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer - zuletzt im Dritten Änderungsgesetz zur Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl I S. 1569) - hat leiten lassen. - OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 - 12 B 8.12
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Ausnahmegenehmigung; gesetzlicher Vertreter; …
Zwar ist mit der 3. WPO-Novelle das noch der Urfassung des Gesetzes vom 24. Juli 1961 (BGBl. I S. 1049) entstammende Merkmal "Kräfte anderer Fachrichtungen" durch den Begriff "Personen" ersetzt worden (Drittes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1569).Mit dieser Änderung sollte - in der Begründung nicht näher erläuterten - Auslegungsschwierigkeiten begegnet werden; der bisherige Begriff sollte durch den umfassenden Begriff "Personen" ersetzt werden (vgl. BT-Drs. 12/5685, S. 24).
- BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der …
Diese ist Ausdruck einer Sachgesetzlichkeit, die der Gesetzgeber aufgegriffen und von der er sich auch bei der Weiterentwicklung des Rechts der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer - zuletzt im Dritten Änderungsgesetz zur Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl I S. 1569) - hat leiten lassen (vgl. BTDrucks 12/7648 S. 31 ). - VG Berlin, 12.07.2012 - 16 K 234.11
Zweigniederlassung ohne Wirtschaftsprüfer als Niederlassungsleiter
Bei historischer Auslegung der Norm ergibt sich, dass § 47 WPO für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gleichermaßen gelten sollte, wenn es in der Begründung zu dieser Vorschrift heißt (BT-Drs. 12/5685, S. 28):. - BVerfG, 21.11.1995 - 1 BvR 784/94
Verfassungsmäßigkeit des § 43a Wirtschaftsprüferordnung
Dies ist den Berufsangehörigen gesetzlich verboten (vgl. nunmehr § 43 a Abs. 3 Nrn. 1, 7 der Wirtschaftsprüferordnung i.d.F. vom 15. Juli 1994 [BGBl I S. 1569]). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 14.10
Vereidigter Buchprüfer; Widerruf der Bestellung; unvereinbare gewerbliche …
Außerdem ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht mit der Unparteilichkeit (Objektivität) des Wirtschaftsprüfers als Abschlussprüfer zu vereinbaren (vgl. BT-Drs. 12/5685, S. 27). - OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 12 N 72.12
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Zweigniederlassung; Gebot der Leitung durch …
Eine Änderung ihres Anwendungsbereichs ist mit der Neufassung der Vorschrift durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht beabsichtigt gewesen (vgl. BT-Drs. 12/5685 S. 28). - VG Oldenburg, 25.04.2002 - 12 A 842/00
Ergänzungsprüfung; Prüfung; Wirtschaftsprüfer