18.05.1994

Bundestag - Drucksache 12/7595

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1630   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,26463
BGBl. I 1994 S. 1630 (https://dejure.org/1994,26463)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 28.07.1994, Seite 1630
  • Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
  • vom 21.07.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Amtliche Gesetzesanmerkung

 
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Wird zitiert von ... (67)

  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 260/11

    Altvertrag für eine private Rentenversicherung im Antragsmodell:

    Da der Gesetzgeber eine kumulative Begründung von Widerrufs- und Rücktrittsrecht in der Lebensversicherung sachlich weder für geboten noch vertretbar hielt, nahm er die Lebensversicherung aus dem Anwendungsbereich des Widerrufsrechts heraus und sah in § 8 Abs. 5 VVG a.F. zur Umsetzung der Vorgabe aus Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (BT-Drucks. 12/6959 S. 101) ein Rücktrittsrecht vor.

    Mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG, das vor allem auch der Umsetzung der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie diente (BT-Drucks. 12/6959 S. 1), wurden wortgleich die beiden Ausschlussfristen in § 8 Abs. 4 Satz 4 und § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG eingeführt (BT-Drucks. 12/6959 S. 34 f.).

    Wie die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/6959 S. 101) hervorhebt, wurden "aus Gründen praktischer Vernunft ... zur Vermeidung von Missverständnissen und zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit bei den Versicherungsnehmern für das Widerrufs- und das Rücktrittsrecht gleiche Fristen vorgesehen".

  • BVerfG, 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15

    Partielle Nichtanwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Bereich der

    Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls vertretbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof in seinem in den angegriffenen Entscheidungen in Bezug genommenen Urteil vom 7. Mai 2014 (BGHZ 201, 101) unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs (BTDrucks 12/6959, S. 1, 7 und 55) und die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zu § 5a VVG a.F. (BTDrucks 12/7595, S. 1, 111) davon ausgegangen ist, dass der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG; BGBl I 1994 S. 1630) die Dritte Richtlinie Lebensversicherung vom 10. November 1992 (ABl. L 360 S. 1) ordnungsgemäß habe umsetzen wollen, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit diesem Ziel jedoch teilweise konfligiere.
  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    § 5a VVG a.F. wurde durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630) in das Gesetz über den Versicherungsvertrag eingefügt und ist am 29. Juli 1994 in Kraft getreten.
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