05.04.2001

Bundestag - Drucksache 14/5813

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3438   

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https://dejure.org/2001,43349
BGBl. I 2001 S. 3438 (https://dejure.org/2001,43349)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 14.12.2001, Seite 3438
  • Gesetz zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe
  • vom 10.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 17.04.2001   BT   Statistik im Handel und Gastgewerbe neu ordnen
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Sigmaringen, 11.01.2006 - 1 K 256/05

    Zur Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Statistischen Landesamtes

    Die Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide folgt aus §§ 5 und 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22.01.1987 (BGBl. I S. 462) i.V.m. § 8 Handelsstatistikgesetz (HdlStatG) vom 10.01.2001 (BGBl. I S. 3438).

    Der Begriff des Unternehmens in den o.g. Vorschriften ist als kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt, auszulegen (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 4 HdlStG BT-Drucksache 14/5813 S. 11).

    Wie aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5813 S.8) hervorgeht, hält der Gesetzgeber zur Beobachtung der konjunkturellen Entwicklung und der strukturellen Veränderungen in diesem volkswirtschaftlich wichtigen Bereich ein ausgewogenes und aufeinander abgestimmtes System von statistischen Erhebungen im Handel und Gastgewerbe für unabdingbar.

    Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5813 S.11) geht davon aus, dass ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen erfolgt, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2016 - 1 S 665/14

    Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik; Erforderlichkeit des systematischen

    Für die Heranziehung zur Handelsstatistik hat der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (...) ausgeführt, dass der von der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks 14/5813, S. 11) geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen die Möglichkeit der Bildung von Totalschichten bei der Ausübung des Auswahlermessens zwar begrenze.
  • OVG Sachsen, 03.03.2016 - 3 A 547/13

    Dienstleistungsstatistik; Fortsetzungsfeststellungsklage; Rotation; Totalschicht

    Dies zeigt sich insbesondere im Fall der Klägerin, die in den letzten drei Ziehungen jeweils - für dann mehrere Erhebungsjahre - unter Bildung einer Totalschicht herangezogen wurde und auch für die Zukunft mit einer Zuordnung zu einer Totalschicht rechnen muss.23 Der Senat ist nicht der Auffassung, dass sich unter Heranziehung der Begründung zum Handelsstatistikgesetz ein anderes Ergebnis rechtfertigen lässt (so aber OVG Rh.-Pf., Urt. v. 16. Dezember 2015 - 10 A 10746/15 -, juris 31ff.) In der dortigen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5813, S. 11) findet sich abweichend von der Begründung zum Dienstleistungsstatistikgesetz im Hinblick auf den auch dort verfolgten systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen der einschränkende Zusatz: "soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist".
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2009 - 12 S 44.09

    Erneute Heranziehung eines Betriebes zur Strukturerhebung im

    In der Begründung zu § 5 Abs. 1 des Handelsstatistikgesetzes, das nur knapp ein Jahr nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz in Kraft getreten ist und gleichfalls die Auswahl der Erhebungseinheiten nach einem mathematisch-statistischen Verfahren vorsieht, hat der Gesetzgeber die Bildung einer Stichprobenschicht, der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen der jeweiligen Branche zugeordnet sind und bei denen eine Rotation ausgeschlossen ist, ausdrücklich als zulässig erachtet (BT-Drs. 14/5813, S. 11).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 10 A 11044/14

    Heranziehung von Einzelhandelsunternehmen zur Handelsstatistik

    Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks. 14/5813, S. 11) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen vor, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist.
  • VG Köln, 23.04.2009 - 20 K 3379/08
    Für diese Unternehmen ist eine Rotation ausgeschlossen." vgl. BT-Drucksache 14/5813 S. 11.
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