10.10.2008

Bundestag - Drucksache 16/10529

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2254   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,46521
BGBl. I 2009 S. 2254 (https://dejure.org/2009,46521)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 31.07.2009, Seite 2254
  • Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
  • vom 29.07.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 14.10.2008   BT   Datenschutz soll verbessert werden
  • 16.10.2008   BT   Regierung stimmt Datenschutz-Forderungen der Länder zu
  • 27.05.2009   BT   Innenausschuss macht Weg für "Scoring"-Regelungen frei
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 157/13

    Zum Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in

    Mit den in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber vielmehr sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10529, S. 14).
  • KG, 30.07.2019 - 4 U 90/19

    Widerruf von veranlassten Negativeinträgen bei der SCHUFA

    Mit den in § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. geregelten Anforderungen an die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Betroffene vor der Meldung der Forderung an eine Auskunftei ausreichende Gelegenheit erhält, die Forderung zu begleichen oder das Bestehen der Forderung zu bestreiten (vgl.BT-Drs. 16/10529, S.14; ebenso BGH, Beschluss vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 = NJW 2015, 3508 bei Juris zu Tz. 25 ).

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe sich mit dem Erlass des Änderungsgesetzes zum BDSG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2254) zur bis zum 25. Mai 2018 geltenden Fassung des § 28a BDSG die Begründung im Gesetzgebungsverfahren nicht zu eigen gemacht, trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich; die Annahme, der Gesetzgeber habe das Gesetz in der im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Form gleichsam aufgrund anderer Erwägungen inhaltsgleich erlassen, ist mit Blick auf die über die Homepage des Deutschen Bundestages allgemein zugänglichen Vorgänge zum Gesetzeserlass ohne tatsächliche Grundlage und liegt auch sonst fern.

    Der Wortlaut der Gesetzesbegründung zum BDSG vom 29. Juli 2009, der mit Blick auf die "notwendige Rechtssicherheit ... einheitliche Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten" ( BT-Drs. 16/10529, S. 12) statuiert, enthält folgende - der Rechtsansicht des Klägers in der Berufungsbegründung widersprechende - Sachbegründung zu § 28a BDSG a.F. (BT-Drs. 16/10529, S. 14):.

    In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1-5 ersetzt wird.

  • LG Düsseldorf, 29.04.2013 - 15 O 125/12

    Beseitigungbegehren bzgl. eines Eintrags in dem Schuldenregister der Schufa

    Daraus folgt, dass die Klägerin ab dem 31.10.2011, sofern man ihr noch eine kurze Überlegungs- und Reaktionszeit zubilligt - was allerdings im Hinblick darauf, dass die Nr. 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG im Gegensatz zur Nr. 4 gerade keine Karenzzeit vorsieht und überdies mit Blick auf die objektiv bestehende Möglichkeit zur fristlosen Kündigung bereits eine erhebliche Vertragsstörung im Verantwortungsbereich des Betroffenen vorliegt, zweifelhaft ist (vgl. Ehmann/Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 28a Rn. 69 ff., 75; BT-Drucks. 16/10529, Seite 14) -, spätestens am 07.04.2011 zur Übermittlung der Forderungsdaten berechtigt gewesen wäre, so dass einem Widerrufs- oder Löschungsbegehren der Klägerin in diesem Fall § 242 BGB in Gestalt des Einwands "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" entgegenstehen würde (allgemein dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 52 m.w.N.).

    Eine tatsächliche Kündigung muss nach dem Wortlaut der Norm ("kann") nicht erfolgt sein (Plath/Kamlah, a.a.O., § 28a Rn. 39; BT-Drucks. 16/10529, Seite 14).

    So lässt denn auch § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. c) BDSG eine Unterrichtung des Betroffenen über die bevorstehende Datenübermittlung bereits bei der ersten Mahnung genügen, ohne dass diese bei der nach dieser Vorschrift notwendigen zweiten Mahnung wiederholt werden müsste (Ehmann/Simitis, a.a.O., § 28a Rn. 63 f.; Kamp, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 28 a Rn. 90; vgl. auch BT-Drucks. 16/10529, Seite 14).

    In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10529, Seite 14) heißt es dazu ausdrücklich, dass die nach "alter" Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 5 des § 28a Abs. 1 BDSG ersetzt wird.

  • KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12

    Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger beauftragtes

    Diese Norm soll innerhalb des sich im Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Daten des einzelnen Betroffenen und der Gemeinschaftsbezogenheit dieses betroffenen Individuums auch in Bezug auf seine Daten bewegenden BDSG einheitliche Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten über Forderungen an Auskunfteien schaffen, wobei - wie unten noch näher auszuführen ist - eine Interessenabwägung bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale bestimmter Fallgruppen bereits vom Gesetz "getroffen" wird, um auf diese Weise Rechtssicherheit und Transparenz herbeizuführen (BT-Drs 16/10529, S. 1 unter A. und B., S. 14 linke Spalte oben; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnrn. 1, 28).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die nach früherer Rechtslage im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen nach den Nr. 1 - Nr. 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ersetzt werden (BT-Drs 16/10529, S. 14 linke Spalte oben).

    In diesem Verhältnis ist aber zu beachten, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers durch die Einführung spezifischer Erlaubnistatbestände für bestimmte Datenverarbeitungen mehr Rechtssicherheit erreicht werden sollte, wobei in der Gesetzesbegründung ausdrücklich "bestimmte Übermittlungen von Forderungen oder von Angaben über die ordnungsgemäße Durchführung von Kreditverträgen an Auskunfteien" genannt werden (BT-Drs 16/10529, S. 1 unter "B. Lösung").

  • VG Karlsruhe, 05.09.2012 - 6 K 1782/12

    Löschungsanspruch hinsichtlich von einer Wirtschaftsauskunftei gespeicherten

    Dies trägt dem Schutzzweck des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG - vorzeitige Überprüfung des Datensatzes bzw. dessen Löschung - ausreichend Rechnung und entspricht der vom Gesetzgeber getroffenen Wertung, diese verkürzte Frist sei zur Einschätzung des Verhaltens des Betroffenen ausreichend (vgl. BT-Drs. 16/10529, S. 18 a.E.).

    Diese Formulierung stimmt zwar mit dem Gesetzeswortlaut zur Länge der Frist überein, verhält sich aber nicht zur gesetzlichen Regelung über den Fristbeginn (vgl. hierzu BT-Drs. 16/10529, S. 19).

  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 1 W 9/16

    Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa

    Dieser der Gesetzesformulierung zu entnehmende Zweck, der auch der amtlichen Begründung zu entnehmen ist (BT-DrS 16/10529, 14), kann nicht durch eine teleologische Reduktion oder individuelle Interessenabwägung (so aber Wolff/Brink/Kamp, Datenschutzrecht, 2013, § 28a BDSG Rdn. 111 mit Hinweis auf LG Verden BeckRS 2011, 13582) aufgehoben werden.
  • OLG Nürnberg, 30.10.2012 - 3 U 2362/11

    Zum Umfang der zu erteilenden Auskunft bei einer Bonitätsprüfung

    Sie hat in erforderlichem Umfang über das Zustandekommen des Wahrscheinlichkeitswerts bezüglich des Klägers einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form aufgeklärt, d.h. die der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde liegenden Sachverhalte in einer für den Laien verständlichen Weise dargelegt (BT-Drs. 16/10529, Seite 17).

    a) Dieser Anforderung ist genüge getan, wenn erkennbar wird, auf welches "bestimmte künftige Verhalten des Betroffenen" im Sinne des § 28 b BDSG sich der Scorewert bezieht (z. B. ordnungsgemäße Rückzahlung eines Kredits) und wie sich die einzelnen Datenarten ausgewirkt haben (vgl. BT-Drs. 16/13219, Seite 9).

    Auch hat er keinen Anspruch auf die genaue Angabe der Scoreformel (BT-Drs. 16/10529 a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 13.08.2013 - 6 K 956/13

    Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Löschungsverfügung

    Würde sich die Prüfungsfrist durch die Erledigung um weitere drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs der Einmeldung verlängern, würde das gesetzgeberisch intendierte Ziel der Fristverkürzung bei erledigten Sachverhalten (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/10529 vom 10.10.2008, S. 18) demgegenüber in sein Gegenteil verkehrt.
  • LG Karlsruhe, 16.10.2014 - 7 O 227/14

    Datenschutz: Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa Holding AG

    Eine weitere Abwägung der Interessen für die Frage der Zulässigkeit einer Datenübermittlung ist gemäß § 28a BDSG nicht erforderlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011, Az. 19 U 291/10, Rn. 44 - juris; Gola/Schomerus, § 28a Rn.6; BT-Drucksachen 16/10529 S.13ff.).

    Bei der Neuregelung der Norm sah der Gesetzgeber vor, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 ersetzt wird (BT-Drucksachen 16/10529 S.13ff.).

  • OLG Saarbrücken, 02.11.2011 - 5 U 187/11

    Zulässigkeit der Mitteilung eines über mehrere Jahre nicht vollstreckten Titels

    Eine weitere Abwägung, wie sie die Rechtsprechung früher verlangt hat (BGH, Urt. v. 07.07.1983 - III ZR 159/82 - NJW 1984, 436; OLG Saarbrücken, MDR 2006, 525 ; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 836 ), wird seit der Einführung von § 28a BDSG nicht mehr für erforderlich gehalten (so OLG Frankfurt, DuD 2011, 494; Gola/Schomerus, BDSG , 10.Aufl., § 28a Rdn. 6; Gesetzesbegründung BT-Drucksache 16/10529 S. 14).
  • VG Karlsruhe, 26.10.2012 - 6 K 1837/12

    Wirtschaftsauskunftei - Ankündigung der Restschuldbefreiung - Grundrecht auf

  • KG, 23.08.2011 - 4 W 43/11

    Datenübermittlung des Kreditinstituts an die SCHUFA ohne Einwilligung des

  • AG Münster, 14.01.2013 - 48 C 2651/12

    Meldung der Nichtbegleichung einer Rechnung der Schufa; Übermittlung

  • LG Düsseldorf, 30.03.2012 - 8 O 354/11

    Widerruf einer von der Schufa übermittelten Negativmeldung im Rahmen eines

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