16.02.2009

Bundestag - Drucksache 16/11967

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2821   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,84686
BGBl. I 2009 S. 2821 (https://dejure.org/2009,84686)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 19.08.2009, Seite 2821
  • Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
  • vom 14.08.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 25.02.2009   BT   Regierung will Sicherheit in Informationstechnik des Bundes verbessern
  • 17.03.2009   BT   Regierung will Ländervorschläge zu IT-Sicherheit prüfen
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 39.13

    Bestandskraft eines verliehenen öffentlich-rechtlichen Rechts,

    I Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsberechtigung bzw. im Folgenden: telekommunikationsrechtliches Wegerecht), das die Beklagte einer Rechtsvorgängerin der Klägerin nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186) - TKG 1996 - übertragen hatte, unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) - TKG 2004 - auf die Klägerin übergegangen ist.
  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13

    Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

    Der Begriff der Störung im Sinne des § 100 TKG ist umfassend zu verstehen als jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm für sein Telekommunikationsangebot genutzten technischen Einrichtungen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes BT-Drs. 16/11967 S. 17; BGH, Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 17).
  • BVerwG, 12.06.2013 - 6 C 10.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Verpflichtungsklage eines

    Rechtsgrundlage für die von der Klägerin noch begehrte Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung von Anschluss-Resale zu Großhandelsbedingungen ist § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) - TKG -, das in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 25. Januar 2010 zuletzt durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2821) geändert worden war.
  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 9/14

    Befugnis eines Telekommunikationsdienstleisters zur Speicherung von Nutzerdaten

    Der Begriff der Störung im Sinne des § 100 TKG ist umfassend zu verstehen als jede vom Diensteanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm für sein Telekommunikationsangebot genutzten technischen Einrichtungen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 III ZR 146/10, NJW 2011, 1509, zitiert nach juris, Rn. 24 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes BT-Drs. 16/11967 S. 17; BGH, Urteil vom 3.7.2014, III ZR 391/13, NJW 2014, 2500, zitiert nach juris, Rn. 17).
  • BVerwG, 12.06.2013 - 6 C 11.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Verpflichtungsklage eines

    Rechtsgrundlage für die von der Klägerin noch begehrte Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung von Anschluss-Resale zu Großhandelsbedingungen ist § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) - TKG -, das in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 25. Januar 2010 zuletzt durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2821) geändert worden war.
  • VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08

    Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem

    In diesem Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen: Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Bundesrats-Drucksache 62/09) ist geplant, dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik die Befugnis einzuräumen, zur Abwehr von Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes Protokolldaten und solche Daten, die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes anfallen, auszuwerten.
  • AG Meldorf, 29.03.2011 - 81 C 1403/10

    DSL-Vertrag und Speicherung von IP-Adressen

    Das Gericht schließt sich im Übrigen der von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Entschließung vom 06. und 07. November 2008, im Internet abrufbar unter http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=32188) vertretenen Auffassung an, wonach § 100 TKG den Telekommunikationsdiensteanbietern (nur) eine zielgerichtete, einzelfallbezogene Datenverarbeitung zur Fehlerbeseitigung und Missbrauchsbekämpfung erlaubt (ebenso OLG Karlsruhe a.a.O.; LG Darmstadt, GRUR-RR 2006, 173; vgl. auch Bundesrat, BR-Drs. 62/09 Beschluss, 9 f.) und es nicht erforderlich ist, zur Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit einzelfallunabhängig personenbezogene Verkehrsdaten zu speichern.
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