22.06.2009

Bundestag - Drucksache 16/13537

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 3161   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,84626
BGBl. I 2009 S. 3161 (https://dejure.org/2009,84626)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 64, ausgegeben am 02.10.2009, Seite 3161
  • Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
  • vom 28.09.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 21.08.2008   BT   Weniger Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vereinsvorstände
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Nürnberg, 13.11.2015 - 12 W 1845/15

    Zulässige Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder durch Satzungsbestimmung

    aa) Durch das am 03.10.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 (VereinsVorHaftgsBegrG - BGBl. 2009 Teil I Seite 3161) wurde die Regelung des § 31a BGB neu geschaffen.

    Mit dieser Regelung sollte das ehrenamtliche Engagement gefördert werden; da Haftungsrisiken ein Hindernis für die Übernahme ehrenamtlicher Vorstandsämter sind, sollte die zivilrechtliche Haftung von Vereinsvorständen auf ein zumutbares Maß begrenzt werden (Bundestags-Drucksache 16/10120 Seite 6; Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. Einf v § 21 Rn. 25, § 31a Rn. 1; Arnold in: MünchKomm-BGB 7. Aufl. § 31a Rn. 2).

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