27.05.2008

Bundestag - Drucksache 16/9299

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 2403   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,42561
BGBl. I 2008 S. 2403 (https://dejure.org/2008,42561)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 15.12.2008, Seite 2403
  • Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)
  • vom 10.12.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 29.05.2008   BT   Linke gegen Gleichbehandlung der Träger beim Ausbau der Kinderbetreuung
  • 29.05.2008   BT   Koalition will Kindertagesbetreuung ausbauen
  • 24.09.2008   BT   Ausbau der Kindertagesbetreuung kommt

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de

    Zusammenfassung von "Kindertages- und Kindervollzeitpflege" von Dipl.-Finw. Katja Gragert und Dipl.-Finw. Silke Wichert, NWB 2009, 128 - 139

 
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Wird zitiert von ... (152)

  • BGH, 20.10.2016 - III ZR 278/15

    Mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung

    aa) Mit dem durch das Kinderförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403) geschaffenen § 24 Abs. 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. August 2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eingeräumt.

    Mit der Nichterfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz ist das Verschulden der Bediensteten des Jugendhilfeträgers zwar nicht schon abschließend - im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung - festgestellt (so aber wohl Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 48; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 15); solches gilt auch nicht in Anbetracht dessen, dass zwischen der Verkündung des Kinderförderungsgesetzes am 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und dem Inkrafttreten von § 24 Abs. 2 SGB VIII nF am 1. August 2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) ein Zeitraum von immerhin gut viereinhalb Jahren verstrichen ist (in diesem Sinne Rixen, NJW 2012, 2839, 2843 f; Mayer, VerwArch 2013, 344, 381).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 5 C 19.16

    Ersatz von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz in einer

    Ziel des diesem zugrunde liegenden Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetzes - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) war die Bereitstellung neuer Plätze in Tageseinrichtungen, aber insbesondere auch in der Kindertagespflege, um damit die Perspektive einer dem angenommenen bundesweiten Durchschnittsbedarfs entsprechenden Versorgungsquote von 35 v.H. für den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren zu erreichen (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2 und 3).
  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

    Im Jahr 2008 wurden mit dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008, BGBl I S. 2403) die Möglichkeiten verbessert, ein Kleinkind in einer öffentlich geförderten Einrichtung betreuen zu lassen.

    Zum anderen wurde mit finanzieller Unterstützung des Bundes der Ausbau der öffentlich geförderten Kinderbetreuung vorangetrieben (vgl. Artikel 3 KiföG, BGBl I 2008, S. 2403 ).

    Für die öffentliche Förderung in Tageseinrichtungen sind im Kinderförderungsgesetz jährliche Bruttobetriebskosten von 12 000 Euro pro Platz in Ansatz gebracht worden; für einen Platz in der Kindertagespflege sind dies 9 450 Euro (Bundestagsdrucksache 16/9299 S. 22).

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