17.02.2011

Bundestag - Drucksache 17/4803

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 687   

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https://dejure.org/2011,90358
BGBl. I 2011 S. 687 (https://dejure.org/2011,90358)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 02.05.2011, Seite 687
  • Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
  • vom 28.04.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (13)

  • 16.02.2011   BT   Bundesfreiwilligendienst (in: Sitzungswoche vom 23. bis 25. Februar 2011)
  • 18.02.2011   BT   Debatte zum geplanten Bundesfreiwilligendienst
  • 24.02.2011   BT   Regierung will Bundesfreiwilligendienst einrichten
  • 24.02.2011   BT   Opposition: Doppelstrukturen durch Freiwilligendienst
  • 14.03.2011   BT   Lob und Kritik für Gesetzentwurf zum Bundesfreiwilligendienst
  • 14.03.2011   BT   Bewertung des Bundesfreiwilligendienstes gemischt
  • 18.03.2011   BT   Bundesfreiwilligendienst (in: Vorschau auf die Sitzungswoche vom 23. bis 25. März 2011)
  • 18.03.2011   BT   Leichtathletik-Weltmeisterschaft im Fernsehen
  • 21.03.2011   BT   Abstimmung über geplanten Bundesfreiwilligendienst
  • 23.03.2011   BT   Grünes Licht für Bundesfreiwilligendienst
  • 23.03.2011   BT   Bundesfreiwilligendienst beschlossen (in: Beschlüsse des Bundestages vom 23. bis 25. März 2011)
  • 24.03.2011   BT   Bundestag beschließt Bundesfreiwilligendienst
  • 21.12.2011   BT   Wichtige Entscheidungen des Bundestages 2011

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Wird zitiert von ... (10)

  • LSG Sachsen, 19.05.2016 - L 3 AL 172/14

    Arbeitslosengeld; Erstattung von Fahrkosten für Pendelfahrten zur Aufnahme des

    Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) leisten die Freiwilligen (vgl. § 2 BFDG) den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle.

    Soweit die Beklagte im Klageverfahren vorgetragen hat, zwischen der Klägerin und der Einsatzstelle, der EKA E ...klinikum Z ... gGmbH, habe im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes kein Arbeitsverhältnis bestanden, ist dies zwar zutreffend (vgl. auch BT-Drs. 17/4803 S. 18; Schlegel, a. a. O. [Rechtsverhältnis eigener Art]; Becker, in: Mutschler u. a. [Hrsg.], Sozialgesetzbuch III [5. Aufl., 2013], § 344 Rdnr. 10 [Rechtsverhältnis eigener Art]; Harks, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III [2014], § 38 Rdnr. 30 [Rechtsverhältnis eigener Art], m. w. N.; Theuerkauf, a. a. O.; Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4 [6. Aufl., 2012], § 611 BGB Rdnr. 211; Richardi/Fischinger, in: Staudinger, Vorbem zu §§ 620 ff.; §§ 620-630 [Dienstvertragsrecht 3] [Neubearbeitung 2016], § 611 BGB Rdnr. 344 (öffentlicher Dienst sui generis]).

    Hiervon abweichend ist in § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IV in der seit 3. Mai 2011 geltenden Fassung bestimmt, dass Versicherungsfreiheit nicht für Personen besteht, die unter anderem nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz nur geringfügig beschäftigt sind (vgl. Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 [BGBl. I S. 687]).

    Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sollen damit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes in den Schutz der Arbeitsförderung einbezogen sein (vgl. BT-Drs. 17/4803 S. 20).

  • BAG, 09.04.2019 - 9 AZB 2/19

    Rechtsweg - entwicklungspolitischer Freiwilligendienst "weltwärts"

    cc) Der Bundesfreiwilligendienst ist durch das am 3. Mai 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) eingeführt worden.

    Die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG haben ihren Grund in der "besonderen Sachnähe der Arbeitsgerichte" (vgl. BR-Drs. 849/10 S. 35) .

  • LSG Baden-Württemberg, 27.08.2012 - L 13 AS 2352/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich beim Freiwilligendienst auf der Grundlage des BFDG nicht um ein Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht handelt, sondern durch die Vereinbarung zwischen Bund und Freiwilligem ausweislich der Gesetzesbegründung ein "öffentlicher Dienst des Bundes eigener Art" begründet wird (vgl. BR-Drucksache 849/10, S. 29); ebenso ohne Belang ist die Produktivität des Betreffenden, woher die Mittel für die Vergütung stammen oder auch, dass sich die Höhe der Vergütung in Grenzen hält (EuGH Trojani, a.a.O., juris Rdnr. 16).

    Ausweislich der Gesetzesbegründung wird damit sichergestellt, dass die Freiwilligen unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten verrichten und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen (vgl. BR-Drucksache 849/10, S. 24 f).

    Durch die zeitlichen Begrenzungen in § 3 Abs. 2 Satz 5 BFDG soll nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass niemand den Bundesfreiwilligendienst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ableistet und dass eine regelmäßige Neubesetzung der Einsatzplätze stattfindet (BR-Drucksache 849/10, S. 25).

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 33.12

    Alimentationsprinzip; Arzneimittel; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -;

    b) Damals bestimmte § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl I S. 1434), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl I S. 687 - BBesG 2011), dass den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei Heilfürsorge gewährt wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2019 - 4 S 143/19

    Einbeziehung von Freiwilligendiensten in Waisengeldregelungen der

    Die Einbeziehung des Bundesfreiwilligendienstes in § 61 Abs. 2 BeamtVG begründete der Gesetzgeber mit dem Ziel eines Gleichklangs mit den rentenrechtlichen Regelungen zur Waisenrente (BT-Drs. 17/4803 S. 21).

    Bundesfreiwilligendienst kann nur im Bundesgebiet, nicht aber im Ausland abgeleistet werden (BT-Drs. 17/4803 S. 16).

  • ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 10/15

    Zustimmungsverweigerung - Betriebsrat - Einstellung - Bundesfreiwilligendienst -

    Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte (BR-Drucksache 849/10 S. 24; BT-Drucksache 17/4803 S. 15).
  • LSG Bayern, 19.12.2017 - L 3 U 418/16

    Anerkennung eines Ereignisses (tätlicher Angriff) als Arbeitsunfall - Gesetzliche

    Während dieser Tätigkeit war er grundsätzlich als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert (BT-Drs. 17/4803, S. 20 zu Art. 11; BG 2011, 296; Leube, Freiwilligendienste im In- und Ausland - Unfallversicherung/ Unfallverhütung und Arbeitsschutz, SGb 2011, 378; Leube, Zivilrechtliche Haftung der Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst, ZTR 2013, 542).
  • ArbG Ulm, 18.07.2012 - 7 BV 10/11

    Einstellung eines Bundesfreiwilligendienstleistenden im Rahmen des BFDG -

    Ausweislich der Gesetzesbegründung zum BFDG (Bundesratsdrucksache 849/10 zu § 3 BFDG - E) wird dies "auch so im Bundesfreiwilligendienst erfolgen".
  • ArbG Ulm, 07.03.2016 - 4 BV 19/15

    Zustimmungsverweigerung - Betriebsrat - Einstellung - Freiwilliges Soziales Jahr

    Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte (BR-Drucksache 849/10 S. 24; BT-Drucksache 17/4803 S. 15).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2017 - L 3 U 418/16
    Während dieser Tätigkeit war er grundsätzlich als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert (BT-Drs. 17/4803, S. 20 zu Art. 11; BG 2011, 296; Leube, Freiwilligendienste im In- und Ausland - Unfallversicherung/ Unfallverhütung und Arbeitsschutz, SGb 2011, 378; Leube, Zivilrechtliche Haftung der Freiwilligen im Bundesfreiwilligendienst, ZTR 2013, 542).
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