11.12.2014
Bundestag - Drucksache 18/3512
Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)
Deutscher BundestagGesetzgebung
BGBl. I 2015 S. 813 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 05.06.2015, Seite 813
- Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
- vom 28.05.2015
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)
- 10.12.2014 BT Dienstrecht ehemaliger Bundespost-Beamter (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 15.12.2014 BT Neuregelungen für Postbeamte
- 13.02.2015 BT Anhörung zum Personalrecht der Post
- 24.02.2015 BT Experten über Personalrecht uneins
- 24.02.2015 BT Rechte der verbliebenen Postbeamten bewertet
- 15.04.2015 BT Dienstrecht ehemaliger Bundespost-Beamter (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
- 23.04.2015 BT Personalrecht der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen (in: Bundestagsbeschlüsse am 23. und 24. April)
Wird zitiert von ... (11)
- BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15
Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung; …
Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, wäre § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813 - PostPersRG 2015) keine taugliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung. - BVerwG, 19.08.2019 - 2 B 72.18
Einordnung eines Beihilfebetrugs als innerdienstliches Dienstvergehen; …
Diese Kasse ist eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, die seit dem 1. Januar 1995 in ihrem Bestand geschlossen ist und mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Bundesanstalt-Post-Gesetzes (BAPostG) und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Kasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt wird (vgl. § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - Bundesanstalt-Post-Gesetz - vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, geändert durch Art. 1 Nr. 24 Buchst. b des Gesetzes vom 14. September 2005, BGBl. I S. 2746 und durch Art. 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Mai 2015, BGBl. I S. 813). - BVerwG, 09.09.2020 - 2 AV 4.20
Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in einem …
Auch laufbahnrechtlich gelten für diese Beamten gemäß § 1 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung (PostLV) vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) - im Grundsatz - die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), soweit die Postlaufbahnverordnung nichts anderes bestimmt.
- BVerwG, 18.04.2019 - 2 AV 1.19
Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in einem …
Auch laufbahnrechtlich gelten für diese Beamten gemäß § 1 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung (PostLV) vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) - im Grundsatz - die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), soweit die Postlaufbahnverordnung nichts anderes bestimmt. - OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 10 B 4.16
Versetzung eines Postoberinspektors von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen …
Soweit der Gesetzgeber Ende 2014 in § 4 PostPersRG den Abs. 5 angefügt hat, wonach die Beamten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden können, lässt sich der Gesetzesbegründung lediglich entnehmen, dass es sich dabei um eine Klarstellung handele (BT-Drucks. 18/3512, S. 29); dass hier für eine Versetzung andere oder gar strengere Maßstäbe als sonst im öffentlichen Dienst üblich gelten sollen, findet sich in der Gesetzesbegründung an keiner Stelle. - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2758/13
Versetzung eines Posthauptsekretärs aus dienstlichen Gründen von der Deutschen …
Die (klarstellende, vgl. BT-Drs. 18/3512 vom 11. Dezember 2014, S. 29) Regelung des § 4 Abs. 5 PostPersRG, nach der die Beamten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften u.a. zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen versetzt werden können, ist erst mit Wirkung vom 6. Juni 2015 in das Gesetz eingefügt worden und hier deshalb nicht anzuwenden. - VGH Bayern, 06.07.2017 - 6 ZB 17.40
Amtsangemessene Beschäftigung bei Umsetzung zu Postnachfolgeunternehmen
Nach § 8 Satz 1 PostPersRG i.d.F. des Gesetzes v. 28.5.2015 (BGBl I S. 813) findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung" dass gleichwertige Tätigkeiten bei dem Postnachfolgeunternehmen als amtsangemessene Funktionen gelten. - VG Regensburg, 20.12.2017 - RN 1 K 16.1827
Wohnortferne Versetzung eines Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen
Rechtsgrundlage für eine Versetzung von Beamten bei Postnachfolgeunternehmen wie der Deutschen Telekom AG ist § 28 Bundesbeamtengesetz (BBG), welcher aufgrund § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG i.d.F. d. Bek. v. 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325); zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2015 (BGBl. I S. 813)) Anwendung findet. - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13
Versetzung eines Postobersekretärs von der Postbank AG zur DP AG aus dienstlichen …
Die (klarstellende, vgl. BT-Drs. 18/3512 vom 11. Dezember 2014, S. 29) Regelung des § 4 Abs. 5 PostPersRG, nach der die Beamten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften u.a. zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen versetzt werden können, ist erst mit Wirkung vom 6. Juni 2015 in das Gesetz eingefügt worden und hier deshalb nicht anzuwenden. - VG München, 26.06.2017 - M 21 K 16.5876
Verwirkung der Anfechtungsbefugnis gegenüber einer beamtenrechtlichen …
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in der Fassung des am 6. Juni 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost (DBPBPers-RWG) vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) sind die neuerdings durch § 38 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG definierten Postnachfolgeunternehmen ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist. - VGH Hessen, 24.03.2016 - 1 B 1285/15
Versetzung