11.12.2014

Bundestag - Drucksache 18/3512

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2015 S. 813   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,51459
BGBl. I 2015 S. 813 (https://dejure.org/2015,51459)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,51459) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 05.06.2015, Seite 813
  • Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
  • vom 28.05.2015

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (7)

  • 10.12.2014   BT   Dienstrecht ehemaliger Bundespost-Beamter (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 15.12.2014   BT   Neuregelungen für Postbeamte
  • 13.02.2015   BT   Anhörung zum Personalrecht der Post
  • 24.02.2015   BT   Experten über Personalrecht uneins
  • 24.02.2015   BT   Rechte der verbliebenen Postbeamten bewertet
  • 15.04.2015   BT   Dienstrecht ehemaliger Bundespost-Beamter (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 23.04.2015   BT   Personalrecht der Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen (in: Bundestagsbeschlüsse am 23. und 24. April)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15

    Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung;

    Denn selbst wenn dies anzunehmen wäre, wäre § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813 - PostPersRG 2015) keine taugliche Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung.
  • BVerwG, 19.08.2019 - 2 B 72.18

    Einordnung eines Beihilfebetrugs als innerdienstliches Dienstvergehen;

    Diese Kasse ist eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost, die seit dem 1. Januar 1995 in ihrem Bestand geschlossen ist und mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Bundesanstalt-Post-Gesetzes (BAPostG) und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Kasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt wird (vgl. § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - Bundesanstalt-Post-Gesetz - vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, geändert durch Art. 1 Nr. 24 Buchst. b des Gesetzes vom 14. September 2005, BGBl. I S. 2746 und durch Art. 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Mai 2015, BGBl. I S. 813).
  • BVerwG, 09.09.2020 - 2 AV 4.20

    Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in einem

    Auch laufbahnrechtlich gelten für diese Beamten gemäß § 1 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung (PostLV) vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) - im Grundsatz - die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), soweit die Postlaufbahnverordnung nichts anderes bestimmt.
  • BVerwG, 18.04.2019 - 2 AV 1.19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in einem

    Auch laufbahnrechtlich gelten für diese Beamten gemäß § 1 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung (PostLV) vom 12. Januar 2012 (BGBl. I S. 90), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) - im Grundsatz - die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), soweit die Postlaufbahnverordnung nichts anderes bestimmt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 10 B 4.16

    Versetzung eines Postoberinspektors von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen

    Soweit der Gesetzgeber Ende 2014 in § 4 PostPersRG den Abs. 5 angefügt hat, wonach die Beamten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden können, lässt sich der Gesetzesbegründung lediglich entnehmen, dass es sich dabei um eine Klarstellung handele (BT-Drucks. 18/3512, S. 29); dass hier für eine Versetzung andere oder gar strengere Maßstäbe als sonst im öffentlichen Dienst üblich gelten sollen, findet sich in der Gesetzesbegründung an keiner Stelle.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2758/13

    Versetzung eines Posthauptsekretärs aus dienstlichen Gründen von der Deutschen

    Die (klarstellende, vgl. BT-Drs. 18/3512 vom 11. Dezember 2014, S. 29) Regelung des § 4 Abs. 5 PostPersRG, nach der die Beamten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften u.a. zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen versetzt werden können, ist erst mit Wirkung vom 6. Juni 2015 in das Gesetz eingefügt worden und hier deshalb nicht anzuwenden.
  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 6 ZB 17.40

    Amtsangemessene Beschäftigung bei Umsetzung zu Postnachfolgeunternehmen

    Nach § 8 Satz 1 PostPersRG i.d.F. des Gesetzes v. 28.5.2015 (BGBl I S. 813) findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung" dass gleichwertige Tätigkeiten bei dem Postnachfolgeunternehmen als amtsangemessene Funktionen gelten.
  • VG Regensburg, 20.12.2017 - RN 1 K 16.1827

    Wohnortferne Versetzung eines Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen

    Rechtsgrundlage für eine Versetzung von Beamten bei Postnachfolgeunternehmen wie der Deutschen Telekom AG ist § 28 Bundesbeamtengesetz (BBG), welcher aufgrund § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG i.d.F. d. Bek. v. 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325); zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2015 (BGBl. I S. 813)) Anwendung findet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 1 A 2760/13

    Versetzung eines Postobersekretärs von der Postbank AG zur DP AG aus dienstlichen

    Die (klarstellende, vgl. BT-Drs. 18/3512 vom 11. Dezember 2014, S. 29) Regelung des § 4 Abs. 5 PostPersRG, nach der die Beamten nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften u.a. zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen versetzt werden können, ist erst mit Wirkung vom 6. Juni 2015 in das Gesetz eingefügt worden und hier deshalb nicht anzuwenden.
  • VG München, 26.06.2017 - M 21 K 16.5876

    Verwirkung der Anfechtungsbefugnis gegenüber einer beamtenrechtlichen

    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG in der Fassung des am 6. Juni 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost (DBPBPers-RWG) vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) sind die neuerdings durch § 38 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG definierten Postnachfolgeunternehmen ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.
  • VGH Hessen, 24.03.2016 - 1 B 1285/15

    Versetzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht