Gesetzgebung
BGBl. I 1965 S. 1024 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 04.09.1965, Seite 1024
- Viertes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
- vom 31.08.1965
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 22.07.1969 - VI C 62.67
Verzögerte Ausbildung durch Wehrdienst auf Zeit - Anspruch auf Kinderzuschlag bei …
Der Kläger kann den von ihm für die Zeit vom 1. Februar 1963 bis 31. Januar 1964 erhobenen Anspruch auf Gewährung von Kinderzuschlag für seinen Sohn Hermann wegen des von diesem bis zum 31. März 1960 geleisteten Wehrdienstes auf Zeit nur haben, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I. S. 993) - BBesG - in der bis zum 1. Juli 1965, dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1024), geltenden Fassung erfüllt sind.Dort aber ist gleichzeitig die Änderung des 25. in das 27. Lebensjahr erst zu diesem Stichtag erfolgt, die im Bundesbesoldungsrecht bereits zum 1. Juli 1965 eingetreten war (Viertes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1024]).
- BGH, 10.07.1980 - IX ZR 105/78
Hinterbliebenenrente des bedürftigen Kindes eines getöteten Verfolgten - Verstoß …
§ 18 Abs. 3 BBesG idF vom 18. Dezember 1963 (BGBl I S. 901) bestimmte die Einkommensgrenze rückwirkend zum 1. April 1957 auf monatlich nicht mehr als 125 DM und das Vierte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl I S. 1024) erhöhte schließlich das Lebensalter für den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit auf die Vollendung des 27. Lebensjahres. - BVerwG, 17.09.1970 - II C 40.68
Entlassung eines Oberleutnants - Bemessungsgrundlage für Versorgungsbezüge …
Gegen die Festsetzung des Ortszuschlags erhob der Kläger Widerspruch durch Schreiben vom 7. September 1967 mit dem Bemerken, auf Grund des Vierten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1024) sei für Majore (Besoldungsgruppe A 13) mit Wirkung vom 1. Juli 1965 der Ortszuschlag nach der Tarifklasse I b festzusetzen (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b, Art. VII des Gesetzes vom 31. August 1965). - VGH Hessen, 04.06.1969 - OS I 93/66 Zur Frage, ob ein Ruhestandsbeamter, der Versorgungsbezüge auf der Grundlage des Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetzes vom 16.04.1928 (Pr.GS S. 89) erhält, gemäß Art. 1 Ziff. 3 Buchst. b des 4. Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31.08.1965 (BGBl. I S. 1024) in eine höhere Tarifklasse des Ortszuschlags überzuleiten ist (Einzelfall ohne besondere Bedeutung).