15.06.1988

Bundestag - Drucksache 11/2493

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1988 S. 2477   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,14130
BGBl. I 1988 S. 2477 (https://dejure.org/1988,14130)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,14130) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1988 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 29.12.1988, Seite 2477
  • Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)
  • vom 20.12.1988

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia

    Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

  • Wikipedia

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (751)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    b) Diesem Strukturdefizit hat der Gesetzgeber bei der Einfügung der GKV in das SGB durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) ua durch die Festbetragsregelungen der §§ 35 und 36 SGB V zu begegnen gesucht.
  • BSG, 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R

    Krankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu

    a) Nach § 237 S 1 SGB V (in der unverändert gebliebenen Fassung des GRG vom 20.12.1988, BGBl I 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der GKV pflichtversicherten Rentnern - wie dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) ua auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zugrunde gelegt.
  • BSG, 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - betriebliches Ruhegeld - Leistungen eines

    Als der Rente vergleichbare Einnahmen in diesem Sinne gelten nach § 229 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V (ebenfalls unveränderte Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477) auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht