10.05.1993

Bundestag - Drucksache 12/4889

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1262   

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https://dejure.org/1993,22157
BGBl. I 1993 S. 1262 (https://dejure.org/1993,22157)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 27.07.1993, Seite 1262
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
  • vom 21.07.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigten-Grundrente - sonstige Ausländer nach § 1

    Hält sich der Ausländer mindestens drei Jahre rechtmäßig im Sinne des OEG im Bundesgebiet auf, so stehen ihm von diesem Zeitpunkt an nicht nur eingeschränkt einkommensunabhängige Leistungen zu, sondern er hat nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 OEG mit Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums wie ein Deutscher Anspruch auf umfassende Versorgung (vgl BT-Drucks 12/4889, S 6; Kunz/Zellner, aaO, RdNr 107; Held/Wältermann, BArbBl 9/1993, 10; Behn, ZfS 1993, 289, 296, 299).

    § 1 Abs. 4 bis 7 OEG ist, nachdem Gewalttaten gegen Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland zugenommen hatten (vgl BT-Drucks 12/4889, S 6; Kunz/Zellner, aaO, § 1 RdNr 95; Held/Wältermann, BArbBl 9/1993, 9) durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (2. OEG-ÄndG) vom 21.7.1993 (BGBl I 1262) rückwirkend zum 1.7.1990 (Art. 7 Satz 2) geändert bzw ergänzt worden, wodurch in zeitlicher Hinsicht auch Gewalttaten zwischen Inkrafttreten und Verkündung des 2. OEG-ÄndG erfasst wurden.

    Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10.5.1993 (BT-Drucks 12/4889, S 4) sollten von § 1 Abs. 5 OEG "sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten oder denen aus humanitären Gründen eine Duldung erteilt worden ist", erfasst werden, wobei ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 nur diejenigen Ausländer erhalten sollten, "die sich ununterbrochen rechtmäßig oder geduldet noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet" aufhielten.

    Nachdem schon der Bundesrat dafür votiert hatte, durch die Wortwahl "insbesondere aus humanitären Gründen" auch die übrigen in § 55 Abs. 3 Ausländergesetz (damaliger Fassung) genannten Duldungsgründe zu erfassen (BT-Drucks 12/4889, S 9), wurde auf Empfehlung des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung die Duldung "aus erheblichem öffentlichen Interesse" mit einbezogen.

    Diese Gleichstellungsregel ("Rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt") wurde Satz 2 (BT-Drucks 12/5182, S 6).

    Dadurch sollte deutlich gemacht werden, dass der geduldete Aufenthalt kein rechtmäßiger Aufenthalt im ausländerrechtlichen Sinne ist (BT-Drucks 12/5182, S 15).

  • BGH, 28.03.1995 - VI ZR 244/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs bei Eintrittspflicht mehrerer

    15 b) An diesem gleichzeitigen Forderungsübergang auf Krankenkasse und Versorgungsträger ändert nichts, daß die Heilbehandlungsmaßnahmen, um die es vorliegend vor allem geht, gerade auch die stationäre klinische Versorgung des Verletzten, nach der im Streitfall maßgeblichen, vor der Neufassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993, BGBl. I 1262 geltenden Regelung in § 18 c Abs. 1 und 2 BVG auch im Rahmen der Opferentschädigung gemäß § 1 OEG von der Krankenkasse zu erbringen waren, deren Mitglied der Verletzte ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2005 - L 6 VG 49/00

    D (A), Opferentschädigungsgesetz, rechtmäßiger Aufenthalt, Duldung, humanitäre

    Dem OEG liegt der Gedanke zugrunde, dass die staatliche Gemeinschaft für die gesundheitlichen Schäden des Opfers einer Gewalttat eintreten muss, weil es der Staat im Einzelfall nicht vermocht hat, den Bürger vor einem gewaltsamen Angriff zu bewahren (BT-Drs. 12/4889 S. 6, BR-Drs. 189/93 S. 6; BSG, Urteil vom 18.06.1996, 9 RVg 4/94).

    Mit der Neuregelung sollten alle die Personengruppen, die sich zum Teil schon langjährig in der Bundesrepublik aufhielten, erfasst werden (BT-Drs. 12/4889 S. 6, BR-Drs 189/93, S. 6).

  • BSG, 16.03.1994 - 9 RV 2/93

    Feststellungsklage - Zulässigkeit - Wehrdienstbeschädigung - berechtigtes

    Sobald der Wehrdienst endet, was bei den Wehrpflichtigen schon zeitlich absehbar ist, ergeben sich die Zuständigkeiten und Erstattungsansprüche bei Heilbehandlung aus den §§ 18b, 19 bis 21 BVG (zur Neufassung dieser Vorschriften vgl Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 - BGBl I 1262 -).
  • BSG, 10.09.1997 - 9 RVg 9/95

    Gewaltopferentschädigung bei wesentlicher Mitverursachung der Schädigung

    Der Beklagte hat den Klägern als Hinterbliebenen des K. zu Recht Leistungen nach § 1 Abs. 8 Satz 1 iVm Abs. 1 OEG idF des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl I S 1262) versagt.
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 4/95

    Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des §

    Der Anlaß für die Wahl des Stichtages - 1. Juli 1990 - war dabei der Umstand, daß etwa von diesem Zeitpunkt an eine alarmierende Zunahme von politisch motivierten Gewalttaten gegen in Deutschland lebende Ausländer zu beobachten war (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 12/4889, S 6).
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 10/95

    Opferentschädigungsanspruch der Witwe eines in der Bundesrepublik Deutschland

    Der Anlaß für die Wahl des Stichtages - 1. Juli 1990 - war dabei der Umstand, daß etwa von diesem Zeitpunkt an eine alarmierende Zunahme von politisch motivierten Gewalttaten gegen in Deutschland lebende Ausländer zu beobachten war (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 12/4889, S 6).
  • LSG Sachsen, 26.04.2001 - L 1 VG 1/00

    Beschädigtenversorgung für Opfer einer Gewalttat aus der ehemaligen DDR;

    Durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Opfer von Gewalttaten vom 21.07.1993 (BGBl. I 1262) erfolgte eine Änderung dahingehend, dass bereits Taten ab dem 03.10.1990 erfasst wurden.
  • VG Oldenburg, 22.04.2009 - 11 A 389/08

    Vaterschaftsanerkennung; unzutreffend; unanfechtbar; Aufenthaltserlaubnis;

    Dem Gesetzgeber waren zudem die Missbrauchsmöglichkeiten bei Einbeziehung nichtehelicher Kinder in den § 4 RuStAG durch das Gesetz vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1262) bekannt.
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94

    Jugoslawische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Vergewaltigungsversuch

    gegen in Deutschland lebende Ausländer zu beobachten war (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 12/4889, S 6).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - L 4 VG 2/04

    Opferentschädigung für ehemalige jugoslawische Staatsangehörige

  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2009 - L 1 KR 231/08

    Rechtscharakter des Badekuranspruchs der Pflegeperson eines Versorgungsempfängers

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 3/94

    Absoluter Revisionsgrund auf Grund mangelnder Urteilsbegründung - Formerfordernis

  • VG Oldenburg, 16.04.2008 - 11 A 3178/06

    Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt; Staatsangehörigkeit; deutsch;

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1998 - L 5 (15) U 335/97

    Entstehung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 104 SGB X - Ausschlußfrist gemäß §

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 3/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

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