19.05.1993

Bundestag - Drucksache 12/4994

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1311   

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https://dejure.org/1994,28640
BGBl. I 1994 S. 1311 (https://dejure.org/1994,28640)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.06.1994, Seite 1311
  • Zweites Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht (Zweites SED-Unrechtsbereinigungsgesetz - 2. SED-UnBerG)
  • vom 23.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (122)

  • BVerwG, 09.10.2003 - 3 C 1.03

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Maßnahmen der "Zersetzung" als hoheitliche

    Der Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung beurteilt sich im vorliegenden Falle nach § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - VwRehaG - vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1620), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3986).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber die Beschränkung auf Eingriffe in diese drei Rechtsgüter sowie das zusätzliche Erfordernis noch gegenwärtig fortwirkender schwerer und unzumutbarer Folgen mit der erklärten Absicht eingefügt, die Rehabilitierung nur für die gravierendsten Fälle zu eröffnen, um die nur begrenzt verfügbaren Verwaltungsressourcen der Neuen Länder nicht zu überlasten (BTDrucks 12/4994, S. 22).

    Auch die Gesetzesbegründung macht diese Tatbestandsmerkmale zum Prüfstein für das schützenswerte Interesse des Betroffenen an einer Beseitigung der rechtsstaatswidrigen Maßnahme (BTDrucks 12/4994, S. 22 ).

    Sie hat ferner zu prüfen, ob die dargelegten gegenwärtigen Beeinträchtigungen - ihre Erweislichkeit unterstellt - schwer und unzumutbar sind; denn dies ist eine wertende Beurteilung mit typisch rehabilitierungsrechtlichem Gepräge (vgl. hierzu die Erläuterungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 12/4994, S. 22 sowie für die Folgen einer beruflichen Benachteiligung § 8 Satz 2 VwRehaG).

    Schließlich hat sie auch zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen als "unmittelbare" Folge der rechtsstaatswidrigen Maßnahme in Betracht kommen, ob sie also nach der allgemeinen Lebenserfahrung als typische Folge der rechtsstaatswidrigen Maßnahme erscheinen (vgl. BTDrucks 12/4994 ebenda).

    Der Gesetzgeber wollte gerade auch "psychischen Terror durch Überwachungsmaßnahmen, gezielt sachwidrige Medikation oder psychiatrische Behandlung etc." erfassen, die zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben (BTDrucks 12/4994, S. 32).

    Diese Prüfung erübrigt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb, weil der Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1625) sei.

  • BVerwG, 24.07.2019 - 8 C 1.19

    Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sind solche systemimmanenten Einbußen an Freiheit und Eigentum, die jeden Rechtsunterworfenen der DDR mehr oder weniger gleich trafen, nicht rehabilitierungsfähig (vgl. BT-Drs. 12/4994, S. 23).

    Die Vorschrift erfasst einen Kernbestand von Regeln, die schlechthin verbindlich für jeden Staat sein müssen, der den Namen Rechtsstaat für sich in Anspruch nimmt (vgl. BT-Drs. 12/4994 S. 23).

    Diese Maßnahmen waren Ausdruck eines staatlichen Systems, das seine Bürger bei Fluchtversuchen zum Objekt staatlicher Willkür degradierte (vgl. BT-Drs. 12/4994 S. 25).

  • BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.94

    Offene Vermögensfragen - Zwangsaussiedlungen aus dem DDR-Grenzgebiet ist keine

    Die Maßnahme zielte auf politische Verfolgung, die durch Unbestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen und dementsprechend willkürliche Auswahl der Betroffenen ermöglicht wurde, weshalb sie sowohl in ihrer Zielsetzung als auch nach der Art ihrer Durchführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war (vgl. BTDrucks 12/4994, S. 27).

    Diese Sicht wird durch die Regelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) - VwRehaG - bestätigt.

    Die schon aus Wortlaut und Systematik des Vermögensgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 23. September 1990 (BGBl II S. 889, 1159) folgende Abgrenzung vermögensrechtlicher Restitution und verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung wird durch die Entstehungsgeschichte des Vermögensgesetzes und des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes (2. SED-UnBerG) vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311), als dessen Art. 1 das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz am 1. Juli 1994 in Kraft getreten ist, belegt.

    Gleichfalls unzutreffend ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz stehe der Anwendung des Vermögensgesetzes deswegen nicht entgegen, weil die Folgen der Zwangsaussiedlung nicht fortwirkten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG); daß zumindest die vermögensrechtlichen Folgen dieser Maßnahme die Klägerin nach wie vor schwer und unzumutbar beeinträchtigen, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Darlegung (vgl. auch BTDrucks 12/4994, S. 22 unter Nr. 5).

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