25.05.1993

Bundestag - Drucksache 12/5017

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1038   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,20474
BGBl. I 1993 S. 1038 (https://dejure.org/1993,20474)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 30.06.1993, Seite 1038
  • Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG)
  • vom 24.06.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (155)

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Die dafür maßgeblichen Vorschriften des § 6 Abs. 2 (i.V.m. den Anlagen 4, 5 und 8) und des § 6 Abs. 3 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 59) für die Zeit nach dem 1. Juli 1993 für verfassungswidrig; der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 30. Juni 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

    Dies gilt nicht für Personen, die in den Geltungsbereich der Anlage 7 zu § 6 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) fallen.

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

    ob § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG), verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1606, 1677), in Kraft getreten am 1. August 1991, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 2207) und das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 1038), insoweit mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Regelung 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als der Höchstbetrag der Versichertenrenten des Sonderversorgungssystems des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit auf 802 DM begrenzt worden ist, .

    Diese Überführung vollzieht sich in mehreren Schritten, die der Gesetzgeber unter anderem in einigen Sondervorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch und im Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) geregelt hat.

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

    2.1.4 Auch eine Aufhebungsentscheidung nach Art. 38 RÜG idF durch Art. 14 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I 1038) ist nicht ergangen.
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