27.06.1995

Bundestag - Drucksache 13/1809

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. II 1996 S. 298   

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https://dejure.org/1996,24206
BGBl. II 1996 S. 298 (https://dejure.org/1996,24206)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil II Nr. 11, ausgegeben am 21.03.1996, Seite 298
  • Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 12. Februar 1995 zum Abkommen vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit
  • vom 15.03.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2008 - L 8 R 73/07

    Rentenversicherung

    Dementsprechend heißt es in der Denkschrift der Bundesregierung zum Zustandekommen des Zusatzprotokolls: "Dabei wird nach Buchstabe aa für die FRG-Zeiten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde gelegt" (BT-Drs. 13/1809, S. 10).

    Vor diesem Hintergrund ist die in der Denkschrift zum Ausdruck gekommene Überlegung der Bundesregierung zu sehen, die Werte der Rente auf das sog. Rentenniveau Ost, also das Rentenniveau der neuen Bundesländer, zu begrenzen (BT-Drs. 13/1809).

    Bei der Umsetzung dieses Zieles sind Orientierungsnormen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 12.02.1995 ersichtlich § 22 Abs. 3 bzw. 4 FRG gewesen, der bereits in seiner Fassung durch Art. 14 Nr. 20 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) mit Wirkung vom 01.08.1991 eine Kürzung der Entgeltpunkte auf 70 % vorsah, sowie §§ 254b, 254d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), wonach für Beitragszeiten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet einschließlich von Reichsbeitragszeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt werden und der Rentenwert (Ost) maßgebend ist (vgl. hierzu BT-Drs. 13/1809, S. 9).

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 RJ 4/98 R

    Beitragsnachentrichtung nach dem Sozialversicherungsabkommen mit Israel

    Beide Bestimmungen sind insoweit bewußt abweichend von § 17a FRG gefaßt worden, weil diejenigen, die bei Beginn des nationalsozialistischen Einflusses noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatten, im Hinblick auf ihr jüngeres Alter in der Lage waren, im neuen Wohnland Rentenanwartschaften aufzubauen (vgl Denkschriften zu den Zusatzabkommen, BT-Drucks 13/1809 S 9 und 13/1811 S 13 jeweils unter I).

    Sie haben das Ziel, die deutschsprachigen Juden, die aus den osteuropäischen Staaten nach Israel oder in die USA ausgewandert sind und wegen des fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht als Aussiedler anerkannt werden und damit auch nicht die Leistungen nach dem FRG erhielten, den deutschstämmigen Aussiedlern gleichzustellen (vgl Denkschriften zu den Zusatzabkommen, BT-Drucks 13/1809 S 9 und 13/1811 S 13, jeweils unter I).

  • BSG, 30.03.2000 - B 12 RJ 3/99 R

    Beitragsnachentrichtung nach dem Sozialversicherungsabkommen mit Israel

    Beide Bestimmungen sind insoweit bewußt abweichend von § 17a FRG gefaßt worden, weil diejenigen, die bei Beginn des nationalsozialistischen Einflusses noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatten, im Hinblick auf ihr jüngeres Alter in der Lage waren, im neuen Wohnland Rentenanwartschaften aufzubauen (vgl Denkschriften zu den Zusatzabkommen, BT-Drucks 13/1809 S 9 und 13/1811 S 13 jeweils unter I).

    Sie haben das Ziel, die deutschsprachigen Juden, die aus den osteuropäischen Staaten nach Israel oder in die USA ausgewandert sind und wegen des fehlenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht als Aussiedler anerkannt werden und damit auch nicht die Leistungen nach dem FRG erhielten, den deutschstämmigen Aussiedlern gleichzustellen (vgl Denkschriften zu den Zusatzabkommen, BT-Drucks 13/1809 S 9 und 13/1811 S 13, jeweils unter I).

  • BSG, 22.03.2001 - B 12 RJ 2/00 R

    Antragsfrist für Nachentrichtung von Beiträgen nach dem WGSVG

    Ferner trifft das zu für die Anrechnung von Zeiten nach § 17a FRG mit dem Nachentrichtungsrecht nach Nr. 11 des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen, angefügt durch Art. 1 des Zusatzabkommens vom 12. Februar 1995 (BGBl 1996 II 298) und dem entsprechenden Nachentrichtungsrecht nach Nr. 8 des Schlussprotokolls zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen, eingefügt durch Art. 1 des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl 1996 II 302).
  • BSG, 30.03.2000 - B 12 RA 1/00 R

    Beitragsnachentrichtung nach dem Sozialversicherungsabkommen mit Israel

    Beide Bestimmungen sind insoweit bewußt abweichend von § 17a FRG gefaßt worden, weil diejenigen, die bei Beginn des nationalsozialistischen Einflusses noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hatten, im Hinblick auf ihr jüngeres Alter in der Lage waren, im neuen Wohnland Rentenanwartschaften aufzubauen (vgl Denkschriften zu den Zusatzabkommen, BT-Drucks 13/1809 S 9 und 13/1811 S 13 jeweils unter I).
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