28.02.1996

Bundestag - Drucksache 13/3907

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 659   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,29190
BGBl. I 1996 S. 659 (https://dejure.org/1996,29190)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 07.05.1996, Seite 659
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Zweites SGB VI-Änderungsgesetz - 2. SGB VI-ÄndG)
  • vom 02.05.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (77)

  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Dabei hat der Große Senat auch auf den Zweck der in Reaktion auf den Vorlagebeschluss erfolgten Gesetzesänderung durch das 2. SGB VI-Änderungsgesetz (2. SGB VI-ÄndG) vom 2.5.1996 (BGBl I 659) abgestellt.

    Diese Gesetzesänderung sollte - unabhängig von der grundsätzlich erforderlichen Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - bereits vorab "einer Ausweitung der konkreten Betrachtungsweise auf leistungsgeminderte, aber noch vollschichtig einsatzfähige Versicherte entgegenwirken" (vgl Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 6.2.1996, BT-Drucks 13/3697 S 3, zu II) .

    Es sei Zielsetzung der Gesetzesänderung, konkrete Ermittlungen auf dem Arbeitsmarkt, welche Verweisungstätigkeiten mit wie vielen Arbeitsplätzen es im Einzelfall gebe, auch künftig entbehrlich zu machen (BT-Drucks 13/3697 S 4, zu Art. 1 Nr. 2 - § 43 Abs. 2) .

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Die Erheblichkeit der so verstandenen Vorlagefragen ist nicht anders zu beurteilen, weil § 44 SGB VI, seit 1992 anstelle des § 1247 Reichsversicherungsordnung (RVO) Anspruchsgrundlage für die Rente wegen EU, nach dem Vorlagebeschluß durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB VI-ÄndG) vom 2. Mai 1996 (BGBl I 659) dahin ergänzt worden ist, daß erwerbsunfähig nicht ist, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
  • BSG, 21.12.2009 - B 14 AS 42/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld - Erwerbsfähigkeit trotz

    Dies ist schon deshalb nicht zwingend, weil bei einem unterhalbschichtigen Leistungsvermögen, das übergangsrechtlich zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berechtigt (vgl § 44 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1996 [BGBl I 659] iVm § 302b Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 [BGBl I 1827]), durchaus ein Restleistungsvermögen von mindestens drei Stunden täglich vorliegen könnte.
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