16.05.2001

Bundestag - Drucksache 14/6063

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1939   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,43272
BGBl. I 2001 S. 1939 (https://dejure.org/2001,43272)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 02.08.2001, Seite 1939
  • Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG)
  • vom 27.07.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 29.03.2001   BT   Zahlungen für Zusatzversorgung der ehemaligen DDR anheben
  • 04.04.2001   BT   Koalition nach wie vor gegen "Ehrenpension" für SED-Opfer
  • 12.10.2001   BT   "Umsetzung von DDR-Rentenansprüchen ist verfassungsgemäß"
 
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Wird zitiert von ... (132)

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    ob § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 8 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939) insoweit mit Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als die sozialversicherungspflichtigen Entgelte in jedem Fall um die Beträge oberhalb der jeweiligen Durchschnittsverdienste, wie sie in der Anlage 5 des AAÜG bestimmt sind, gekürzt werden, falls die Summe der in § 6 Abs. 2 Satz 2 AAÜG genannten Einkünfte die jeweiligen Werte der Anlage 4 zum AAÜG überschreitet,.

    ob § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als die bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB VI zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte aus einer Tätigkeit als Abteilungsleiter im Ministerium für Bauwesen der Deutschen Demokratischen Republik in jedem Fall zu kürzen sind, falls sie die Werte der Anlage 4 zum AAÜG bei einer Addition der in § 6 Abs. 2 Satz 2 AAÜG genannten Beträge erreichen,.

    § 6 Absatz 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Absatz 3 Nummer 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1674) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1939) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

    Die entsprechende Vorschrift des Artikels 13 Abs. 7 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939) lautet:.

  • BVerfG, 07.11.2016 - 1 BvR 1089/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR

    c) Die Konsequenzen aus den Urteilen vom 28. April 1999 zog der Gesetzgeber durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1939): Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit der geänderten Anlage 6 zum AAÜG erfolgt nunmehr eine Absenkung der während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des MfS/AfNS erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen nur auf das Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet, so dass alle Betroffenen, sofern ihr Einkommen den Durchschnittsverdienst erreichte oder überstieg, einheitlich einen Entgeltpunkt (Ost) pro Jahr der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem erhalten.
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 117/08 R

    Bestandsrente aus überführter Rente des Beitrittsgebiets - Ermittlung des

    Mit Bescheid vom 13.9.2001 nahm die Beklagte erstmals eine Vergleichsrentenberechnung auf Grundlage eines 20-Jahreszeitraums nach Maßgabe des § 307b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27.7.2001 (BGBl I 1939) vor, wodurch sich der monatliche Rentenzahlbetrag erhöhte.

    Materielle Anspruchsnorm für das Begehren der Klägerin auf Neuberechnung ihrer Regelaltersrente nach Maßgabe einer höheren Vergleichsrente ist § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG vom 27.7.2001 (BGBl I 1939).

    Darüber hinaus ist für die Zeit ab 1.1.1992 zusätzlich eine Vergleichsrente (nach Maßgabe des Abs. 3 unter Zugrundelegung eines 20-Jahreszeitraums) zu ermitteln; die höhere der beiden Renten ist zu leisten (Satz 2 und 3 idF des 2. AAÜG-ÄndG vom 27.7.2001 [BGBl I 1939]).

    Dafür, dass er die an das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" anknüpfende Bemessung des 20-Jahreszeitraums nicht pauschal nach Maßgabe der Sonderregelung des § 252a Abs. 2 SGB VI vornehmen wollte, spricht in diesem Zusammenhang auch, dass die zitierten Ausführungen des Gesetzgebers zur Neufassung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG vom 27.7.2001 (BGBl I 1939) zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, als die Regelungen des § 252a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 erster Halbsatz SGB VI bereits in Kraft waren.

    Dafür, dass in § 307b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI für die Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums auf das tatsächliche Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit abzustellen ist, spricht auch Sinn und Zweck des § 307b SGB VI. Die Neugestaltung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG vom 27.7.2001 (BGBl I 1939) bezüglich der Vergleichsrente bezweckte, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Urteil vom 28.4.1999 (BVerfGE 100, 104, 134 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 6) den früheren Gleichheitsverstoß bei der Rentenüberleitung zu beheben (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17 f).

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