23.03.1999

Bundestag - Drucksache 14/640

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 632   

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BGBl. I 2000 S. 632 (https://dejure.org/2000,45676)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 20, ausgegeben am 10.05.2000, Seite 632
  • Zweites Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (2. Zuständigkeitslockerungsgesetz)
  • vom 03.05.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 16.04.1999   BT   VERWALTUNGSREFOM IN DEN LÄNDERN ERLEICHTERN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    § 45a PBefG ebenso wie § 6a AEG trugen im Jahr 2003 (§ 45a PBefG: Fassung vom 27. Dezember 1993 <BGBl I S. 2378]; § 6a AEG: Fassung vom 3. Mai 2000 <BGBl I S. 632]) demgegenüber die Überschrift "Ausgleichspflicht".
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 10 VG 20/03

    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen,

    Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob die §§ 1 und 4 des 1. Abschnitts des Art. 1 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV.NRW S. 482) mit §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferfürsorge (Errichtungsgesetz) vom 12.03.1951 (BGBl. I, S. 169), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl. I, S. 632 ff) i.V.m. Art. 84, 125 b Abs. 2 Grundgesetz bzw. mit Art. 85 Grundgesetz vereinbar sind, soweit hierdurch die bisherige Versorgungsverwaltung aufgelöst und deren Aufgaben im Sozialen Entschädigungsrecht und der Kriegsopferversorgung vollständig auf die Landschaftsverbände übertragen worden sind.

    Der Rechtsstreit ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob die §§ 1 und 4 des 1. Abschnitts des Art. 1 des Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersAEinglG) des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GV. NRW, 482) mit den §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12.03.1951 (BGBl. I 1951, 169), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I, 632) i.V.m. Art. 84, 125 b Abs. 2 GG bzw. mit Art. 85 GG vereinbar sind, soweit hierdurch die bisherige Versorgungsverwaltung aufgelöst und deren Aufgaben im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) und der Kriegsopferversorgung (KOV) auf die Landschaftsverbände übertragen worden sind.

    Dabei verfolgt er das Ziel, die Einheitlichkeit der Anwendung des BVG im Bundesgebiet, die Qualität der Versorgungsverwaltung sowie einen sachgerechten und rationellen Verwaltungsaufbau zu wahren, eine besonders fürsorgliche Behandlung des betroffenen Personenkreises durch fachlich geschultes Personal sicherzustellen und eine zentrale Koordination der Aufgaben nach umfassender Fachkompetenz zu gewährleisten (BT-Drucks. 14/640 Begründung zu Artikel 33, S. 19 f; vgl. auch Straßfeld, Die Versorgungsverwaltung, 2001, S. 20).

    Entgegen der mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf des Bundesrates verfolgten Absicht, das ErrG in vollem Umfange aufzuheben (vgl. BT-Drucks 14/640 Begründung zu Artikel 33, S. 19 f), wodurch die Bundesländer die volle Organisationsfreiheit über die Einrichtung und Gestaltung der für die KOV zuständigen Behörden erlangt hätten, kam es infolge des Widerstandes der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks 14/640 zu Artikel 33 S. 19, 20) im Zuge der Beratung der mit der Angelegenheit befassten Bundestagsausschüsse (federführend war der Innenausschuss) zu der heutigen Gesetzesfassung.

    Im Bericht des Innenausschusses wurde klargestellt, dass neben der Fachaufsicht auch die Dienstaufsicht bei der obersten Landesbehörde verbleiben und die Versorgungsämter als kompetente, fachlich eigenständige Sozialbehörden bestehen bleiben müssen (hierzu BT-Drucks. 14/2797, S. 14).

    Anliegen des Bundesgesetzgebers war es, mittels der Verweisungsnormen in allen SER-Gesetzen nicht nur für das OEG sondern sogar für das gesamte SER sicher zu stellen, dass die Aufgaben von einer einzigen, spezialisierten und besonders qualifizierten Behörde ausgeführt werden (BT-Drucks. 14/640 Begründung zu Artikel 33, S. 19 f; Straßfeld, a.a.O., S. 20; Freudenberg, a.a.O, S. 6).

    Die hierdurch nach Auffassung der Landesregierung zu erzielenden Einsparpotentiale (hierzu LT-Drucks. 14/4342, S. 2; Einsparpotentiale hingegen verneinend: BT-Drucks 14/640, S. 20) wären nicht zu realisieren, wenn die Durchführung der Art. 85 GG unterfallenden SER-Gesetze gesonderten staatlichen Verwaltungseinheiten überlassen werden müsste.

    Dieser Regelungszweck ergibt sich u.a. auch daraus, dass die betroffenen Gesetze auch materiellrechtlich vielfach auf das BVG verweisen (vgl. beispielsweise § 4 Abs. 1 HHG, § 80 Satz 1 SVG, § 47 Abs. 1 ZDG) sowie aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/640 Begründung zu Artikel 33, S. 19 f; vgl. auch Straßfeld, a.a.O., S. 20; Freudenberg, a.a.O., S. 6 f.; Bundestagsdrucksache 7/2506, S. 17; Kunz/Zeller, OEG, Kommentar, 4. Auflage, 1999, § 6 Rdn. 1).

    Das dieser Änderung zugrundeliegende Anliegen der Länder, das ErrG insgesamt aufzuheben, haben die Bundesregierung (BT-Drucks. 14/640 Begründung zu Artikel 33, S. 19 f) und der Innenausschuss des Bundestages (BT-Drucks. 14/2797 S. 14) hingegen zurückgewiesen.

    Diese werden in den Gesetzesmaterialien dahin fixiert, dass das ErrG die Einheitlichkeit der Anwendung des BVG im Bundesgebiet, die Qualität der Versorgungsverwaltung sowie einen sachgerechten und rationellen Verwaltungsaufbau wahren, eine besonders fürsorgliche Behandlung des betroffenen Personenkreises durch fachlich geschultes Personal sicherstellen und eine zentrale Koordination der Aufgaben nach umfassender Fachkompetenz gewährleisten soll (BT-Drucks. 14/640 Begründung zu Artikel 33, S. 19 f; vgl. auch Straßfeld, a.a.O., 20).

  • BSG, 11.12.2008 - B 9 VS 1/08 R

    Kriegsopferversorgung - Soldatenversorgung - Wehrdienstverhältnis -

    Um die besondere Qualifikation der bestehenden Versorgungsverwaltung für die Behandlung der Beschädigtenversorgung ging es - anders als in späteren Jahren (vgl BT-Drucks 14/640 S 19 f) - nicht vorrangig.

    Auch nachdem im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zweites Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 3.5.2000 [BGBl I 632]) die Abschaffung des KOVErrG am Widerstand des Bundes gescheitert war, weil dieser auf die bundeseinheitliche Durchführung der Versorgung von Kriegs- und Wehrdienstopfern durch eine besonders qualifizierte besondere Versorgungsverwaltung Wert gelegt hatte (BT-Drucks 14/640 S 19 f; vgl hierzu auch BSG, Urteil vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R - BSGE 88, 153, 156 ff = SozR 3-3100 § 5 Nr. 9 S 34 ff), sah der Gesetzgeber sich nicht veranlasst, im Zuge der Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des GG vom 28.8.2006 [BGBl I 2034] mit Wirkung vom 1.9.2006) von der dynamischen Verweisung Abstand zu nehmen, um eine bundeseinheitliche Gesetzesausführung sicherzustellen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 V 9/05

    Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts, Rechtmäßigkeit der Eingliederung

    a) Für die Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG hat, waren bis zum 31.12.2007 die nach Maßgabe des Gesetzes zur Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (Errichtungsgesetz (ErrG)) vom 12.03.1951 (BGBl I, S. 169), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl I S. 632, 635), errichteten Versorgungsämter zuständig.

    Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform am 01.09.2006 hat das BSG im Urteil vom 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R - ausgeführt, dass die für die Kriegsopferversorgung zuständigen Behörden nicht gänzlich nach dem Ermessen der Länder errichtet werden dürften; vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Neufassung des § 1 ErrG, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergebe, ein Kompromiss zwischen den Interessen des Bundes und der Länder im Hinblick auf die Kompetenzabgrenzung des Art. 84 Abs. 1 GG darstelle; im Bericht des Innenausschusses werde klargestellt, dass neben der Fachaufsicht auch die Dienstaufsicht bei der obersten Landesbehörde, dem Sozialministerium, verbleiben und die Versorgungsämter als kompetente, fachlich eigenständige Sozialbehörden bestehen bleiben müssten (hierzu Hinweis auf BT-Drucks. 14/2797, Seite 14); aus der Formulierung in § 3 ErrG, dass die Versorgungsämter den Landesversorgungsämtern und diese der zuständigen obersten Landesbehörde "unterstehen" müssen sowie aus der Entstehungsgeschichte des ErrG ergebe sich, dass die mit der Kriegsopferversorgung betraute oberste Landesbehörde sowohl die Fach- als auch die Dienstaufsicht über das Landesversorgungsamt innehaben müsse.

    Diese werden in den Gesetzesmaterialien dahin fixiert, dass das ErrG die Einheitlichkeit der Anwendung des BVG im Bundesgebiet, die Qualität der Versorgungsverwaltung sowie einen sachgerechten und rationellen Verwaltungsaufbau wahren, eine besonders fürsorgliche Behandlung des betroffenen Personenkreises durch fachlich geschultes Personal sicherstellen und eine zentrale Koordination der Aufgaben nach umfassender Fachkompetenz gewährleisten soll (BT-Drucks. 14/640 S. 19 f; vgl. auch Straßfeld, Die Versorgungsverwaltung, 2001, 20).

    Entgegen der mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates zum Zweiten Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 verfolgten Absicht, das ErrG in vollem Umfange aufzuheben (vgl. BT-Drucks. 14/640 Begründung zu Artikel 33), wodurch die Bundesländer die volle Organisationsfreiheit über die Einrichtung und Gestaltung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen Behörden erlangt hätten, kam es infolge des Widerstandes der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 14/640 zu Artikel 33 Seite 19, 20) im Zuge der Beratung der mit der Angelegenheit befassten Bundestagsausschüsse zu der heutigen Gesetzesfassung.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2008 - L 6 VG 13/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgung nach dem Gesetz über die

    Dies gilt insbesondere, soweit das Straffungsgesetz Regelungen trifft, die von den Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOV-ErrG) vom 12.03.1951 (BGBl I, S. 169), zuletzt geändert durch das zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl I S. 632, 635) und des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) vom 02.05.1955 (BGBl I S. 2022) i.d.F. vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046) abweichen.

    Noch im Verfahren des Zweiten Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 - also zeitlich weit vor der Föderalismusreform - hat die Bundesregierung der Aufhebung des KOV-ErrG zwar mit dem Hinweis widersprochen, dass die Gründe, die zur Errichtung von besonderen Landesverwaltungen für die Versorgung der Kriegsopfer geführt hätten, weiter gelten würden (BT-Drs. 14/640, S. 19 Nr. 19 zu Art. 33).

    Wesentliches Ziel der in den genannten Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts enthaltenen (dynamischen) Verweisung ist eine einheitliche und qualifizierte Anwendung der Gesetze, die auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vielfältige Hinweise auf das BVG enthalten (vgl. Gesetzesmaterialien zum OEG, BT-Drs. 7/2506 S. 17; Gesetzesmaterialien zur ursprünglich 1999 beabsichtigten Aufhebung des ErrG-KOV durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz, BT-Drs. 14/640; Kunz/Zeller, OEG Kommentar, 4. Auflage, 1999, § 6 Rdnr. 1; Brandstetter, Soldatenversorgungsgesetz, 3. Auflage 1969, § 88 Abs. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2008 - L 6 (10) VS 29/07

    Anspruch auf Zahlung von Versorgungskrankengeld (VKG) nach den Vorschriften des

    Unmittelbar ist § 3 Abs. 1 des VfG-KOV nicht anwendbar, da der Anwendungsbereich des VfG-KOV lediglich Leistungen betrifft, die von den im Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (KOV-ErrG) vom 12.03.1951 (BGBl I, S. 169), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl I S. 632, 635) bestimmten Behörden gewährt werden (s. § 1 VfG-KOV).

    Noch im Verfahren des Zweiten Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 - also zeitlich weit vor der Föderalismusreform - hat die Bundesregierung der Aufhebung des ErrG-KOV zwar mit dem Hinweis widersprochen, dass die Gründe, die zur Errichtung von besonderen Landesverwaltungen für die Versorgung der Kriegsopfer geführt hätten, weiter gelten würden (BT-Drs. 14/640, S. 19 Nr. 19 zu Art. 33).

    Wesentliches Ziel der in den genannten Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts enthaltenen (dynamischen) Verweisung ist eine einheitliche und qualifizierte Anwendung der Gesetze, die auch in materiell-rechtlicher Hinsicht vielfältige Hinweise auf das BVG enthalten (vgl. Gesetzesmaterialien zum OEG, BT-Drs. 7/2506 S. 17; Gesetzesmaterialien zur ursprünglich 1999 beabsichtigten Aufhebung des ErrG-KOV durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz, BT-Drs. 14/640; Kunz/Zeller, OEG Kommentar, 4. Auflage, 1999, § 6 Rdnr. 1; Brandstetter, Soldatenversorgungsgesetz, 3. Auflage 1969, § 88 Abs. 2).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2008 - L 10 VG 6/07

    Arzthaftung - Patientin klagte Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz

    Soweit es die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts (SER) anlangt, ist das Eingliederungsgesetz zur Überzeugung des Senats zwar verfassungswidrig; es verstößt mehrfach gegen bundesrechtliche Vorgaben, nämlich gegen §§ 3 und 4 des Gesetzes zur Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12.03.1951 (ErrG), zuletzt geändert durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 03.05.2000 (BGBl I, 632, 635) i.V.m. Art. 125b Abs. 2 Grundgesetz (GG), u.U. auch gegen Art. 85 GG (eingehend hierzu Senatsurteil vom 05.03.2008 - L 10 V 9/05 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2008 - 16 A 1847/04

    Rückerstattung des gemeindlichen Eigenanteils an den Sozialhilfekosten;

    § 6 Abs. 1 AG-BSHG NRW in der Fassung des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9.5.2000 (GV NRW 462, 470), nach dessen Satz 1 die kreisangehörigen Gemeinden die Hälfte der Sozialhilfeaufwendungen zu tragen hatten, soweit sie von dem jeweiligen Kreis durch Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach dem BSHG herangezogen worden sind, verstieß nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen § 96 Abs. 1 BSHG in der Fassung des Art. 19 des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 3.5.2000 (BGBl. I 632).

    Durch Art. 12 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (2. Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 3.5.2000 (BGBl I 632, 633) erhielt § 96 Abs. 1 BSHG folgende Fassung:.

    Insbesondere steht diese landesrechtliche Vorschrift nicht in Widerspruch zur bundesrechtlichen Regelung des § 96 Abs. 1 BSHG in der Fassung des Art. 19 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern - 2. Zuständigkeitslockerungsgesetz - vom 3.5.2000 (BGBl I 632, 633), die bis zum Außer-Kraft-Treten der Vorschrift am 31.12.2004 galt (und seither inhaltlich unverändert in § 3 Abs. 2 sowie § 99 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) fortgeführt wird).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - 1 S 2256/07

    Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung

    Auf Grund von Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) und § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 (GBl. S. 290) wird zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands verordnet:.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2008 - L 10 SB 40/06

    Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts, Rechtmäßigkeit der Eingliederung

    Der Bundesgesetzgeber hat die Errichtung der Verwaltungsbehörden im Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (BGBl. I 1951, S. 169 ( ErrG)) geregelt, gültig in der Fassung des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I, S. 632).

    Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/640 S. 19 f; vgl. auch Straßfeld, Die Versorgungsverwaltung, 2001, 20) soll das ErrG sicherstellen, dass - das BVG im Bundesgebiet einheitlich angewandt, - die Qualität der Versorgungsverwaltung sowie ein sachgerechter und rationeller Verwaltungsaufbau gewahrt und der betroffene Personenkreis durch fachlich geschultes Personal und eine zentrale Koordination der Aufgaben mit umfassender Fachkompetenz besonders fürsorglich behandelt wird.

  • OVG Berlin, 20.02.2002 - 2 S 6.01

    Zulässigkeit des Dosenpfandes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2008 - L 6 SB 35/05

    Höhe des GdB bei Diabetes mellitus - Feststellung der

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2003 - 8 LB 45/01

    Beweidungsverbot: Dauerverwaltungsakt - Beurteilungszeitpunkt; Waldeigenschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - 8 D 47/11

    Widerruf einer Verzichtserklärung für ein sog. Altkraftwerk nach § 20 Abs. 3 S. 1

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - L 6 SB 101/06

    Feststellung eines höheren Grad der Behinderung (GdB) sowie des

  • LAG Hamm, 26.03.2009 - 11 Sa 1639/08

    Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; wirksame

  • LSG Sachsen, 20.09.2010 - L 6 SB 20/09

    Festlegung des GdB und eines Nachteilsausgleichs H im Schwerbehindertenrecht für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2012 - 8 D 48/11

    Widerruf einer Verzichtserklärung für ein sog. Altkraftwerk nach § 20 Abs. 3 S. 1

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 1/03

    Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien,

  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 15 ZB 13.2246

    Berufungszulassung (abgelehnt); Baugenehmigung für Nutzungsänderung eines

  • LAG Hamm, 01.10.2009 - 11 Sa 1525/08

    Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; wirksame

  • VGH Hessen, 15.02.2001 - 2 TG 3560/00

    Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage: Thermoselect-Verfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2008 - L 6 V 28/07

    Streit über die Höhe der Gewährung einer Erwerbsminderung nach dem

  • VG Göttingen, 01.09.2005 - 4 A 4100/00

    Betrieb; Gebiet; Gebot; Gebäude; Gemenge; Gemengelage; Geräusch; Gewerbe;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.10.2004 - L 7 (5) VG 2/01

    SPÄTE OPFERRENTE FÜR KOPFSCHUSSVERLETZUNG DURCH SOWJETISCHEN WACHSOLDATEN

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 2/03
  • VGH Bayern, 01.04.2008 - 20 CE 08.512

    Beschwerdeverfahren

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2003 - LB 45/01

    Beweidungsverbot im bestockten Bereich; Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima;

  • VK Münster, 09.08.2001 - VK 19/01

    Vergabeverfahren betreffend den Bau eines Abwasserkanals

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