05.11.2002

Bundestag - Drucksache 15/28

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 4637   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,45113
BGBl. I 2002 S. 4637 (https://dejure.org/2002,45113)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 87, ausgegeben am 30.12.2002, Seite 4637
  • Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG)
  • vom 23.12.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 07.11.2002   BT   Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2003 konstant halten
  • 12.11.2002   BT   Gesetzentwürfe zu Rente und Gesundheit überwiegend abgelehnt
 
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Wird zitiert von ... (58)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Vorbild für die Hilfsmittelfestbeträge (§ 36 SGB V) war und ist die Regelung für den Arzneimittelsektor in § 35 SGB V. Hiernach sollte - vor Einführung weiterer Mechanismen zur Preisdämpfung wie insbesondere später nach § 130a Abs. 8 SGB V idF von Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der GKV und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz vom 23.12.2002 (BGBl I 4637) - ein Preiswettbewerb unter den Arzneimittelherstellern vor allem dadurch ausgelöst werden, dass die Leistungspflicht der GKV auf die Vergütung preisgünstiger Arzneimittel beschränkt wird.
  • BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der

    Das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) vom 23.12.2002 (BGBl I 4637) hat den KKn darüber hinaus einen gesetzlich festgesetzten Rabatt gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen eingeräumt (§ 130a Abs. 1 SGB V) und die Möglichkeit geschaffen, dass KKn oder ihre Verbände mit den pharmazeutischen Unternehmen durch den Abschluss von sog Rabattverträgen weitere Abschläge vereinbaren (§ 130a Abs. 8 SGB V).

    § 130a SGB V ist durch das BSSichG vom 23.12.2002 (BGBl I 4637) in das SGB V eingefügt worden und am 1.1.2003 in Kraft getreten.

  • BSG, 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R

    Beitragsbemessung - Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten

    Der Umfang der Beitragslast wird ua durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze bestimmt (§ 223 Abs. 3 SGB V idF des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der GKV und in der GRV vom 23.12.2002 <BGBl I 4637>, § 157 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002 aaO, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; § 341 Abs. 3 Satz 1 SGB III) .
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