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05.04.2006

Bundestag - Drucksache 16/1162

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2006 S. 1305   

Zitiervorschläge
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BGBl. I 2006 S. 1305 (https://dejure.org/2006,39815)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 22.06.2006, Seite 1305
  • Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
  • vom 19.06.2006

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (G-SIG: 16019085)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 02.03.2006   BT   Konzept zur Unterstützung von Opfern der SED-Diktatur geplant
  • 31.03.2006   BT   Öffentliche Anhörung zum geplanten Ausgleich für Dienstbeschädigungen
  • 03.04.2006   BT   Stasi-Opfer entsetzt über Pläne zur Besserstellung von DDR-Funktionsträgern
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) [SER-ÄndG] erhielt § 84a BVG folgende Neufassungen:.
  • BSG, 26.06.2007 - B 4 R 1/07 S

    Zusammentreffen von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit

    Bedenken ergeben sich daraus, dass § 84a Bundesversorgungsgesetz (BVG), auf den § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seit seiner Fassung durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) Bezug nimmt, durch Art. 01 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) neu gefasst und dadurch eine neue Gesetzes- und Rechtslage geschaffen worden ist.
  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 1/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Ist § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung durch Art. 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs. 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:.

    Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (im Folgenden: SER/DbAG-ÄndG) vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) stelle insoweit lediglich die ohnehin geltende Rechtslage klar.

  • BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 25/05 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus

    Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts und des DbAG vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305) erhielt § 84a BVG folgende Neufassungen:.
  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 21/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Ist § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung durch Art. 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs. 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:.

    Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SER/DbAG-ÄndG) vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) stelle lediglich die ohnehin geltende Rechtslage klar.

  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 5/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Ist § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung durch Art. 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs. 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:.

    Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (im Folgenden: SER/DbAG-ÄndG) vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) stelle insoweit lediglich die ohnehin geltende Rechtslage klar.

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zusammentreffen von Rente aus der

    Mit dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) erhielt § 84a BVG folgende Neufassungen:.
  • BSG, 05.06.2007 - B 4 RS 22/07 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungsmäßigkeit unterschiedlicher

    Ist § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung durch Art. 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs. 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:.
  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2007 - L 4 R 111/06

    Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs eines ehemaligen Soldaten der NVA im

    Durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1305) habe der Gesetzgeber mit Änderung des § 2 Abs. 1 DbAG klargestellt, dass die Höhe des DBA sich nach wie vor nach der Grundrente des BVG berechne, wie sie sich aus den Maßgaben des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 für das Beitrittsgebiet in Verbindung mit § 84 a Satz 1 BVG ergebe.

    Das Änderungsgesetz u. a. zum DbAG vom 19. Juni 2006 (BGBl. I 2006, 1305) stellt insoweit lediglich die ohnehin geltende Rechtslage klar, wäre im Übrigen aber auch ausnahmsweise im Sinne einer echten Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. 4.).

    Im aktuellen Gesetz vom 19. Juni 2006 (a. a. O.) ist die Vorschrift des § 84 a BVG neben anderen Änderungen auch dahingehend erweitert worden, dass auch der Alterserhöhungsbetrag nach § 31 Abs. 1 BVG von der Vorschrift nicht mehr erfasst wird; auch dies beruhte auf aktueller Rechtsprechung des 9. Senates des BSG (Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9 a/9 V 6/04 R - SozR 4 - 3100 § 84 a Nr. 7).

    Im aktuellen Gesetz vom 19. Juni 2006 (a. a. O.) ist die Vorschrift mit Rückwirkung zum 01. Januar 1997 dergestalt gefasst worden, dass der DBA in "Höhe der Grundrente nach § 31 BVG in Verbindung mit § 84 a Satz 1 BVG geleistet" wird.

  • BSG, 30.07.2008 - B 5a R 6/08 S
    Er käme zwar möglicherweise zum selben Ergebnis, wenn er sich auf den geänderten § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) sowie den geänderten § 84a BVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SER-ÄndG) vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) stützen würde, zu denen eine Entscheidung des 4. Senats bisher nicht vorliegt.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.08.2017 - L 7 VE 10/15

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - Schädigung der Leibesfrucht durch

  • SG Altenburg, 30.11.2006 - S 12 RA 791/04

    Bemessung der Höhe einer Altersrente; Anerkennung einer Vollrente nach Abzug

  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.11.2009 - L 1 R 261/06
  • SG Berlin, 27.10.2008 - S 10 R 4810/06
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2006 - L 14 AS 668/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Verletztenrente

  • LSG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - L 1 R 435/12

    Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2006 - S 25 AS 230/05
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2013 - L 1 R 423/12

    Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

  • SG Stuttgart, 27.03.2007 - S 6 V 5729/05

    Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH - soziales Entschädigungsrecht -

  • VGH Bayern, 05.05.2009 - 12 ZB 09.87

    Opferentschädigungsgesetz

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Gesetzgebung
   16-G010   

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Sonstiges (2)

  • 24.01.2006

    Bundestag - Drucksache 16/444

    Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
  • 05.04.2006

    Bundestag - Drucksache 16/1162

    Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales

    Deutscher Bundestag PDF (Sonstiges)
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