06.05.2009

Bundestag - Drucksache 16/12898

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2009 S. 2870   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,84679
BGBl. I 2009 S. 2870 (https://dejure.org/2009,84679)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 25.08.2009, Seite 2870
  • Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
  • vom 21.08.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 14.10.2008   BT   Planung und Genehmigung von Höchstspannungsleitungen vereinfachen
  • 05.12.2008   BT   Anhörung zum beschleunigten Ausbau der Höchstspannungsnetze
  • 15.12.2008   BT   Plädoyer für zügigen Ausbau von Stromtrassen - Konflikt um Erdkabel
  • 06.05.2009   BT   Pilotversuche mit unterirdischen Höchstspannungsleitungen

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Wird zitiert von ... (24)

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 5.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

    II Für das Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 und Nr. 15 der Anlage des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG) vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106).
  • BGH, 17.11.2009 - EnVR 56/08

    Pumpspeicherkraftwerke

    Eine andere Auslegung wäre insbesondere mit dem durch das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) dem § 118 EnWG angefügten Absatz 7 nicht in Einklang zu bringen.

    Aus der Begründung zu § 118 Abs. 7 EnWG (BT-Drucks 16/12898 S. 20), der erst in der Endphase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, ergibt sich, dass der Zubau weiterer Pumpspeicherkraftwerke im Hinblick auf die zunehmende Windenergieeinspeisung als kurzfristig wünschenswert eingestuft wurde (BT-Drucks aaO).

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

    Die von dieser Maßnahme umfasste 380-kV-Höchstspannungsleitung im Abschnitt Vieselbach - Altenfeld ist Teil der Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Redwitz, die als Vorhaben Nr. 4 im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl I S. 2870 - EnLAG) aufgeführt ist; gemäß § 1 Abs. 3 EnLAG begründet dies die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO.
  • BVerwG, 26.09.2013 - 4 VR 1.13

    Kein Baustopp für Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Hamburg/Nord - Dollern

    Nach Einschätzung des Gesetzgebers würden ohne die Trasse Hamburg/Nord - Dollern bei Ausfall des 220 kV-Stromkreises Hamburg/Nord-Stade oder bei Ausfall eines 380 kV-Stromkreises Hamburg/Nord - Hamburg/Ost die jeweils parallel laufenden Stromkreise überlastet (BTDrucks 16/10491 S. 10).

    Dies sind sachliche Gründe, welche die erstinstanzliche Zuweisung an ein oberstes Bundesgericht tragen können (so auch die Einschätzung der Bundesregierung, BTDrucks 16/10491 S. 23).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Nr. 14 der Anlage zu § 1 Abs. 3 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) vom 21. August 2009 (BGBl I S. 2870, geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 7. März 2011, BGBl I S. 338) sowie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Bundesverwaltungsgericht als erstinstanzlich zuständiges Gericht der Hauptsache entscheidet, ist statthaft.
  • BVerwG, 09.10.2012 - 7 VR 10.12

    Anhörung; Ausbau; Ausführungsplanung; Ausschreibung; Baudurchführung;

    Die streitgegenständlichen Vorarbeiten beziehen sich auf das im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl I S. 2870) unter Nr. 14 verzeichnete Vorhaben "Neubau Höchstspannungsleitung Niederrhein - Utfort - Osterath, Nennspannung 380 kV".
  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 1.16

    Abwägung eigener Belange; Abwägungsausfall; Abwägungsgebot; Bestandstrasse;

    Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG in der am 29. Dezember 2015 geltenden Fassung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338), ist im Falle eines Neubaus auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde bei den Vorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG unter bestimmten Voraussetzungen eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben.
  • BVerwG, 03.04.2019 - 4 A 1.18

    "Freihaltebelang"; 380 kV-Höchstspannungsleitung; 400 m-Abstand zu Wohngebieten;

    Dies entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers, der in § 2 Abs. 2 EnLAG regeln wollte, "unter welchen Voraussetzungen die Teilverkabelung erfolgen darf" (BT-Drs. 16/10491 S. 16).
  • VGH Hessen, 12.12.2016 - 6 C 1422/14

    Anzeigeverfahren bei Änderungen einer Hochspannungsfreileitung

    Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO in der Fassung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Netzspannung von 110 Kilovolt oder mehr, Erd- und Seekabeln jeweils mit einer Netzspannung von 110 Kilovolt sowie jeweils die Änderung ihrer Linienführung.
  • BVerwG, 04.04.2019 - 4 A 6.18

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer

    II Für das Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 1 Abs. 3 und Nr. 1 der Anlage des Gesetzes zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz - EnLAG) vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870).

    Der Gesetzgeber hat darauf abgestellt (BT-Drs. 16/10491 S. 11), dass die Verbindungsleitung Kassø - Hamburg in der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse steht (Anhang III Nr. 2.22 zur Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze - TEN-E-Leitlinien), deren Fertigstellung erleichtert und beschleunigt werden soll.

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 14/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

  • BVerwG, 14.03.2018 - 4 A 7.17

    Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Hürth teilweise erfolgreich

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 43/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 65/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

  • BVerwG, 09.05.2018 - 9 B 11.18

    Klage des Eigentümers und Mieters eines gewerblich genutzten Grundstücks gegen

  • LG Düsseldorf, 12.09.2013 - 37 O 159/12

    Anwendbarkeit des Auskunftsanspruchs des § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG auf das

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 49/12

    Wirksamkeit der Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV; Anforderungen an die

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2012 - 3 Kart 65/12

    Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2016 - 3 Kart 143/14

    Begriff des Vertriebs von Energie an Kunden i.S. von § 10b Abs. 3 S. 1 EnWG

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 57/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 3 Kart 46/12

    Keine Befreiung von den Stromnetzentgelten für 2011

  • BVerwG, 09.10.2012 - 7 VR 12.12

    Duldungspflichten von Pächtern einer Kleingartenanlage bzgl. der Durchführung der

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2014 - 27 U 14/13

    Auskunftsansprüche einer Gemeinde über ein auf dem Gemeindegebiet verlegtes

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2012 - 3 Kart 142/10

    Begriff der Umstrukturierungsmaßnahme und der Erweiterungsinvestition im Sinne

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