24.06.2011

Bundestag - Drucksache 17/6277

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2854   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,90066
BGBl. I 2011 S. 2854 (https://dejure.org/2011,90066)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 27.12.2011, Seite 2854
  • Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
  • vom 20.12.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (19)

  • 23.06.2011   BT   Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (in: Sitzungswoche vom 27. Juni bis zum 1. Juli 2011)
  • 29.06.2011   BT   Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
  • 29.06.2011   BT   "Arbeitsmarktförderung muss ausgebaut werden"
  • 29.06.2011   BT   Arbeitsmarktpolitik soll effizienter werden
  • 29.06.2011   BT   Schlagabtausch um die richtige Arbeitsmarktförderung
  • 01.07.2011   BT   Opposition rügt Arbeitsmarktpolitik der Regierung
  • 07.07.2011   BT   SPD will Weichen für "gute Arbeit" stellen
  • 13.07.2011   BT   Rechtsanspruch auf Hauptschulabschluss
  • 20.07.2011   BT   Geteiltes Echo auf Vorhaben zur Arbeitslosenförderung
  • 05.09.2011   BT   Experten mahnen bessere Betreuung von Hartz-IV-Empfängern an
  • 14.09.2011   BT   Bundesrat will Gründungszuschuss als Pflichtleistung erhalten
  • 15.09.2011   BT   Arbeitsmarktpolitik (in: Sitzungswoche vom Mittwoch, 21. September, bis Freitag, 23. September 2011)
  • 15.09.2011   BT   Regierung plant Änderungen beim Gründungszuschuss
  • 21.09.2011   BT   Neuer Instrumentenkasten für Arbeitslose
  • 21.09.2011   BT   Arbeitsmarktpolitik (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 21. bis 23. September)
  • 23.09.2011   BT   Reform der Arbeitmarktinstrumente beschlossen
  • 17.11.2011   BT   Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (in: Sitzungswoche vom 22. November bis 25. November 2011)
  • 22.11.2011   BT   Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 22. bis 25. November)
  • 25.11.2011 BReg Arbeitsmarkt - Verbesserte Eingliederungschancen beschlossen
 
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Wird zitiert von ... (472)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.

    § 31 Abs. 1 SGB II lautet in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen, seit 1. April 2012 (Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011, BGBl I S. 2854) geltenden Fassung, die 2016 nur redaktionell geändert wurde (oben Rn. 3):.

    Tatsächlich findet jedoch die seit dem 1. April 2012 geltende Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854) Anwendung.

  • BSG, 30.08.2018 - B 11 AL 15/17 R

    Sind Zeiten einer bezahlten unwiderruflichen Freistellung für die Höhe des

    Dem Grunde nach liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg ( vgl § 137 Abs. 1 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) nach den bindenden Feststellungen des LSG vor (§ 163 SGG ) .

    Für den Zeitraum bis zum 30.4.2011 ergab sich dieses aus der Beschäftigung der Klägerin ( vgl § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) .

    Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) .

    Anders als im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Alg bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung ( vgl § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) - dient der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Bemessungsrecht nicht dazu, den Eintritt des Versicherungsschutzes ( vgl Senat vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14; Senat vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - juris RdNr 14) , sondern die Höhe des versicherten Risikos zu bestimmen.

    Ebenso zutreffend hat das LSG nach Maßgabe der Lohnsteuerklasse IV und des allgemeinen Leistungssatzes von 60 Prozent einen täglichen Leistungssatz von 58, 41 Euro berechnet, der den von der Beklagten in den angegriffenen Entscheidungen ermittelten Leistungssatz (28,76 Euro) um 29, 65 Euro übersteigt ( vgl § 153 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) .

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

    § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), lauten:.

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