22.03.1976

Bundestag - Drucksache 7/4907

Antrag, Urheber: Vermittlungsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 1181   

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https://dejure.org/1976,5322
BGBl. I 1976 S. 1181 (https://dejure.org/1976,5322)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 15.05.1976, Seite 1181
  • Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)
  • vom 11.05.1976

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (80)

  • BSG, 18.11.2015 - B 9 V 1/14 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - sexueller Missbrauch in der

    Dem OEG liegt die Erwägung zugrunde, dass den Staat eine besondere Verantwortung für Personen trifft, die durch einen solchen Angriff geschädigt werden (BT-Drucks 7/2506 S 7) .

    Die Geschädigten müssen von der Allgemeinheit in einem solchen Umfang schadlos gehalten werden, dass ein soziales Absinken der Betroffenen selbst, ihrer Familien und ihrer Hinterbliebenen vermieden wird (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7).

    Zum anderen enthält sie eine Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen (BT-Drucks 7/2506 S 16) , also eine das Außenverhältnis betreffende Regelung der Verbandszuständigkeit.

  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Der Gesetzgeber des OEG hat sich zur klaren Abgrenzung der zur Entschädigung verpflichtenden Gewalttaten und zum Zwecke einer einfachen und überschaubaren Regelung eng an die Terminologie des StGB angelehnt (vgl hierzu BSG SozR 3-3800 § 1 Nr. 5 S 18; BT-Drucks 7/2506 S 10, 14).

    Strafrechtliche Vorschriften sind ein Indiz dafür, welche Tatbestände der Staat als Rechtsbruch bewertet, und damit auch ein Hinweis darauf, für welche Tatbestände der Staat den Opfern der Gewaltkriminalität - als Folge seines Versagens, den Schutz der Rechtsordnung zu gewährleisten (vgl BT-Drucks 7/2506 S 10; Wulfhorst, aaO, S 188) - Entschädigung leisten will.

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Nach der gesetzgeberischen Konzeption des Opferentschädigungsgesetzes sollen die durch eine vorsätzliche Straftat Geschädigten deshalb Leistungen erhalten, die über das Bedürftigkeitsprinzip der Sozialhilfe hinausgehen und welche auch die im Einzelnen nicht wägbaren, durch die körperliche Versehrtheit bedingten Mehraufwendungen und Belastungen ausgleichen (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 27. August 1974, BTDrucks 7/2506 S. 7, 11 f.).
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