15.03.1968

Bundestag - Drucksache V/2696

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1969 S. 549   

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https://dejure.org/1969,4732
BGBl. I 1969 S. 549 (https://dejure.org/1969,4732)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 20.06.1969, Seite 549
  • Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
  • vom 18.06.1969

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,.
  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 1/90

    Zeiten des Entwicklungsdienstes bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Das ergibt sich bereits aus den Motiven des Gesetzes (BT-Drucks V/2696 S 13 zu § 16; S 17 zu Nr. 12; S 20 zu Nr. 12; ferner BT-Drucks V/3783, Begründung zu § 16 S 5) und erklärt sich daraus, daß der Entwicklungshelfer nicht zugunsten des Trägers des Entwicklungsdienstes Dienste leistet; diese werden vielmehr "ohne Erwerbsabsicht" in Entwicklungsländern erbracht, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst, vgl § 1 Abs. 1 Nr. 1 EhfG).

    Diese Auslegung entspricht dem Plan des Gesetzes, die Entwicklungshelfer im Ergebnis möglichst so zu stellen, wie sie bei einer inländischen Beschäftigung ständen (vgl BT-Drucks V/2696 S 8 unter A. Allgemeines) und berücksichtigt, daß der Status der Entwicklungshelfer(innen) gerade im Hinblick auf den Mutterschutz dem der Arbeitnehmer(innen) weitgehend angenähert ist (vgl BT-Drucks V/3783, S 5 zu § 16).

  • BVerwG, 27.06.1969 - VIII B 109.67

    Entscheidung über die Ersatzdiensttauglichkeit eines Kriegsdienstverweigerers -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wehrpflichtrecht kann im Hinblick auf die Regelung des § 34 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) in Wehrpflichtsachen wegen geltend gemachter Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, nur die zulassungsfreie Verfahrensrevision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. z.B. Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 206.59 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 34 WpflG Nr. 3 - NJW 1961, 2228 = DVBl. 1961, 736; BVerwGE 28, 22).

    Diese für das Wehrpflichtgesetz entwickelten Grundsätze sind unverändert anzuwenden auch auf das gerichtliche Verfahren bei der Ausführung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst - ErsDiG - in der zuletzt durch Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) geänderten Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984).

  • BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83

    Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung - Katastrophenschutzdienst

    Die Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) unterscheidet sich insbesondere hinsichtlich der mit ihr verbundenen zeitlichen Beanspruchung des Wehrpflichtigen, aber auch sonst gegenüber einem Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz so wesentlich, daß der Möglichkeit, die Verpflichtungszeit bis zum Ende der hier maßgeblichen Wehrpflicht im Verteidigungsfall, d.h. bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet (vgl. § 3 Abs. 5 WPflG), zu verlängern, anders als der mit einer fortdauernden Freistellung vom Wehrdienst verbundenen Möglichkeit einer Verpflichtung im Zivil- oder Katastrophenschutzdienst allenfalls theoretische Bedeutung zukommt (a.A. Sachs, NVwZ 1982, 237).
  • BVerwG, 09.06.1994 - 2 A 3.93

    Beamtenversorgung - Entwicklungshilfe - Religionsgesellschaft - Berechnung der

    Maßgebend für die Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. b BeamtVG sind die Vorschriften des Entwicklungshelfergesetzes ( EhfG ) vom 18. Juni 1969 (BGBl I S. 549), auch soweit Zeiten betroffen sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen.
  • BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84

    Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    Die Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) unterscheidet sich insbesondere hinsichtlich der mit ihr verbundenen zeitlichen Beanspruchung des Wehrpflichtigen, aber auch sonst gegenüber einem Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz so wesentlich, daß der Möglichkeit, die Verpflichtungszeit bis zum Ende der hier maßgeblichen Wehrpflicht im Verteidigungsfall, d.h. bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet (vgl. § 3 Abs. 5 WPflG), zu verlängern, anders als der mit einer fortdauernden Freistellung vom Wehrdienst verbundenen Möglichkeit einer Verpflichtung im Zivil- oder Katastrophenschutzdienst allenfalls theoretische Bedeutung zukommt (a.A. Sachs, NVwZ 1982, 237).
  • BVerwG, 14.02.1975 - VI C 20.74

    Schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung in einem Rechtsstreit um die

    Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das § 13 b in das Wehrpflichtgesetz und den entsprechenden § 14 a in das jetzige Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) eingefügt hat, hat die Interessen des Wehrpflichtigen nur im bestimmten Umfang berücksichtigt.
  • BVerwG, 14.05.1975 - VIII C 70.74

    Fortdauer einer Wehrpflicht trotz Übersiedlung nach Berlin - Entlassung aus dem

    Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der BK/L (69) 29 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 8. August 1969 (BK/L) Nr. 6 dieser BK/L geht von der damals geltenden Fassung des Wehrpflichtgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch das Entwicklungshelfer-Gesetz: vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), aus.
  • BSG, 22.04.1986 - 8 RR 25/83

    Anspruch auf Heilfürsorge - Verpflichtungsanordnung - Heilfürsorge - Gewährung

    Durch § 21 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes (EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) sind dem § 313 Abs. 6 Satz 1 RVO die Worte "oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten" angefügt worden.
  • BSG, 11.06.1975 - 2 RU 4/73

    Gesetzliche Unterfallversicherung bei Entsendung ins Ausland

    weder zeitlich bestimmt oder abschätzbar sind und damit so stark ins Ausland verlagert sind, daß sie den Zusammenhang mit dem Herrschaftsbereich des deutschen Sozialversicherungsrechts verloren haben° Die Entwicklungshelfer, an die in der Begründung des 5 762 Abs" 2 RVG una° als für die Auslandsunfallversicherung in Betracht kommender Personenkreis gedacht war (vgl" BT-Drucksache IV/958 - neu - so 25) sind nunmehr nach 5 559 Abs° 4 Nr° 16 RVG (idF des 5 24 Nr° 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 48" Juni 1969 - BGBl I 549) versichert, sofern die Beschäftigung im Ausland für eine begrenzte Zeit erfolgt° Eine restriktive Auslegung des Begriffs der Ausstrahlung mit Rücksicht auf die Auslandsunfallversicherung hält der Senat nicht für angebracht° Ein solcher Zwang ergibt sich auch nicht aus einer Abwägung der Interessen der Versicherten gegenüber den Interessen der in den Eerufsgenossenschaften zusammengeschlossenen Unternehmern° Das Interesse der Versicherten nach einem kraft Gesetzes und nicht aufgrund eines erst vom Unternehmer zu stellenden Antrags (% 762 Abs° 5 Satz 2 BVG) eintretenden Versieherungsschutz verdient den Vorrang°.
  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 206.67

    Anspruch auf eine Zurückstellungsentscheidung im Falle des Ablaufs der geltend

  • BSG, 27.11.1980 - 8a RU 18/79

    Auslandsunfall - Erfüllung der betrieblichen Aufgaben - Tod nach der Verhaftung -

  • BVerwG, 27.06.1969 - VIII B 111.67

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

  • SG Hamburg, 10.06.2016 - S 33 KR 1603/12
  • BVerwG, 25.06.1969 - VIII C 46.67

    Rechtsmittel

  • LSG Bayern, 29.11.2002 - L 14 KG 22/99
  • BVerwG, 27.06.1969 - VIII ER 200.69

    Rechtsmittel

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