02.01.1986

Bundestag - Drucksache 10/4618

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 1505   

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https://dejure.org/1986,14173
BGBl. I 1986 S. 1505 (https://dejure.org/1986,14173)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 19.09.1986, Seite 1505
  • Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
  • vom 15.09.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Hessen, 26.11.2008 - 6 A 694/08

    Verbot, Pflanzenschutzmittel mittels Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen;

    Zur Begründung des (damaligen) § 19a PflSchG wird in der Beschlussempfehlung und in dem Bericht des vorerwähnten Ausschusses (BT-Drucks. 10/4618, S. 48, 49 - nachfolgend: Ausschussbericht -) Folgendes ausgeführt: .

    Hierbei soll auch erörtert werden, ob angesichts des (drohenden) Schadensbefalls und der voraussichtlich hierdurch verursachten Schäden (Schadensschwelle) der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln überhaupt notwendig ist (vgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 10/4618, S. 45; Rehbinder, NUR 1987, 68 [70]).

    Hierdurch unterscheiden sie sich von den Pflanzenstärkungsmitteln im Sinne von § 2 Nr. 10 PflSchG, die gerade deshalb nicht in den Kreis der Pflanzenschutzmittel einbezogen wurden, um biologischen Mitteln im Rahmen alternativer Verfahren des Landbaus Rechnung zu tragen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Pflanzenschutzgesetzes, BT-Drucks. 10/1262 vom 10. April 1984, S. 21, 22).

    Begrifflich getrennt von den Pflanzenschutzmitteln werden (nur) solche Produkte, die lediglich zur Versorgung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Nährstoffen (Wasser, Düngemittel, § 2 Nr. 9, 2. Halbsatz PflSchG) oder zur Pflanzenstärkung dienen (Pflanzenstärkungsmittel, § 2 Nr. 10 PflSchG), weil bei diesen Mitteln ungeachtet ihrer konkreten Zusammensetzung und Anwendung generell davon ausgegangen wird, dass sie im Regelfall keine schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Menschen und Tieren und auf den Naturhaushalt haben (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 10/1262, S. 21, 22; Ausschussbericht, BT-Drucks. 10/4618, S. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2000 - 21 A 1491/98

    Zulassungsverfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz; Bußgeldverfahren wegen

    Auf diese Legaldefinition ist zwar im Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) und allen späteren Gesetzesfassungen verzichtet worden, eine inhaltliche Änderung war damit aber nicht bezweckt.

    In der amtlichen Begründung zu § 2 PflSchG 1986 heißt es vielmehr, die im bisher geltenden Gesetz enthaltene Definition des Begriffes "Stoffe" werde nicht mehr aufgenommen, da er umfassend verstanden werde und damit keine Abgrenzungsschwierigkeiten biete (BT-Drs. 10/1262 S. 22).

    Auch der Definition des Düngemittels in § 1 Nr. 1 DüMG liegt dieser umfassende und damit grundsätzlich produktbezogene Stoffbegriff zugrunde (vgl. BT-Drs. 10/1262 S. 22).

    Da dem Gesetzgeber die Wirkungsweise von Totalherbiziden besonders problematisch erschien, bezog er entsprechende Mittel im Wege der Fiktion in das Pflanzenschutzgesetz ein (vgl. BT-Drs. 10/1262 S. 22).

    Aus diesem Regelungssystem, das erklärtermaßen Überschneidungen zwischen dem Pflanzenschutzgesetz und dem Düngemittelgesetz vermeiden soll (vgl. BT-Drs. IV/287 S. 5 und 8/319 S. 8 - jeweils zu § 1 DüMG - sowie BT-Drs. 10/1262 S. 21 zu § 2 PflSchG), wird gefolgert, dass die Zuordnung nach der überwiegenden Zweckbestimmung zu erfolgen habe.

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 189/86

    Forschungskosten; Ansprüche des Erstantragstellers gegen den Nachanmeldern auf

    48 (1986), 433 ff.; BT-Drucks. 10/4618 S. 40, 42 (Beschlußempfehlung und Bericht zum Entwurf eines PflSchG); weitere Hinweise, insbesondere zu den erstellten Rechtsgutachten bei Böttcher GRUR 1987, 19 -.

    in § 13 des neu gefaßten Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl I 1505) - vgl. auch § 24 a AMG i. d. F. vom 16. August 1986 (BGBl 1269) - eine Regelung geschaffen hat, die über eine Verwertungssperre der Unterlagen des Erstanmelders und/oder dessen Entschädigung durch den Zweitanmelder auch die Wettbewerbsgleichheit zwischen den Beteiligten wahrt.

  • VG Frankfurt/Oder, 20.04.2016 - 5 K 795/15

    Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht

    In der Begründung zum Gesetzesentwurf des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I, S. 1505) heißt es zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 PflSchG: "Insbesondere aus Gründen des öffentlichen Interesses muss es möglich sein, Pflanzenschutzmittel auch auf anderen als landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen sowie auch in oder an Gewässern anzuwenden.

    Daher sind unter eng umgrenzten Voraussetzungen behördliche Ausnahmegenehmigungen vorgesehen" (BT-Drs. 10/1262 S.24).

    Ein vordringlicher Zweck im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG liegt nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann vor, wenn öffentlichen Interessen den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfordern (siehe Begründung zum Gesetzesentwurf des PflSchG 1986 zu § 6 Abs. 3, BT-Drs 10/1262 S.24).

  • BVerwG, 27.08.2009 - 7 C 1.09

    Selbstbedienungsverbot; Beratungspflicht; Zweck des Pflanzenschutzgesetzes;

    Könnte er die Pflanzenschutzmittel ohne Weiteres im Wege der Selbstbedienung erwerben, unterbliebe die individuelle und gezielte Beratung, die vermeiden hilft, dass die Pflanzenschutzmittel entgegen guter fachlicher Praxis eingesetzt werden (vgl. BTDrucks 10/4618 S. 48 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.1992 - 10 S 1105/92

    Abgrenzung zwischen Pflanzenschutzmittel und Düngemittel; Verbot des

    Das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 15.9.1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch das dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28.6.1990 (BGBl. I S. 1221), als ordnungsrechtliches Spezialgesetz regelt zwar die Voraussetzungen für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 11 PflSchG) und die Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln (§ 31 PflSchG), ermächtigt die zur "Überwachung" berufenen Behörden (vgl. § 30 PflSchG) jedoch nicht dazu, auf das Fehlen der Zulassung bzw. der Anmeldung durch Erlaß einer Verfügung zu reagieren.

    Zweck der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist es, der zuständigen Biologischen Bundesanstalt die Prüfung zu ermöglichen, ob die angewandten Stoffe hinreichend wirksam sind, und bei ihrer Anwendung keine Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und den Naturhaushalt entstehen können (vgl. im einzelnen § 13 PflSchG und die Begründung zu § 13 in BT-Drs. 10/1262).

    Sie soll sicherstellen, daß die Frage der schädlichen Auswirkungen eines Pflanzenstärkungsmittels, das nicht der Zulassung unterliegt, durch eine Behörde überprüft werden kann (vgl. BT-Drs. 10/1262, Stellungnahme des Bundesrates zu § 2 Abs. 1 Nr. 7).

  • OLG Köln, 05.11.1993 - 6 U 4/93

    Anforderungen an Gebrauchsanleitungen und Kennzeichnungen bei

    Im Entwurf der Bundesregierung zum Pflanzenschutzgesetz (BT-Drucksache 10/1262) war in der den jetzigen § 20 Abs. 2 Nr. 6 entsprechenden Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 angeordnet, daß auf den Behältnissen und abgabefähigen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar u.a. die Gebrauchsinformation entsprechend den Auflagen des § 13 Abs. 3 des Entwurfs (der § 15 Abs. 3 des später verabschiedeten Gesetz entspricht) anzugeben sei.

    Der vorgenannte § 18 Abs. 4 des Entwurfs war wie folgt begründet (BT-Drucksache 10/1262, S. 27):.

  • OLG Köln, 11.02.1994 - 6 U 30/93

    Gebrauchsanweisung für Pflanzenschutzmittel

    Im Entwurf der Bundesregierung zum Pflanzenschutzgesetz (BT-Drucksache 10/1262) war in der dem jetzigen § 20 Abs. 2 Nr. 6 entsprechenden Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 5 angeordnet, daß auf den Behältnissen und abgabefähigen Packungen in deutscher Sprache und deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar u.a. die Gebrauchsinformation entsprechend den Auflagen des § 13 Abs. 3 des Entwurfs (der dem § 15 Abs. 3 des später verabschiedeten Gesetzes entspricht) anzugeben sei.

    In dem Entwurf war § 18 Abs. 4 wie folgt begründet (BT-Drucksache 10/1262, Seite 27):.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1995 - 10 S 521/94

    Zum Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Hobbygärtner:

    In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 10.4.1984 zu dieser Vorschrift (BT-Drs. 10/1262, S. 25) ist ausgeführt:.

    Aus ihm ergibt sich nur, daß einer Initiative des Bundesrats zu einer Herausnahme von Hobbygärten aus dem Bereich, in dem nach Bundesrecht Pflanzenschutzmittel angewandt werden dürfen (BT-Drs. 10/1262, S. 34), in einer Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 10/1262, S. 40) widersprochen und die Initiative erfolglos geblieben ist.

  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 41.94

    Pflanzenschutzrecht: Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Begasung von

    Mithin richtet sich die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl I S. 1782, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 1994, BGBl I S. 2557); auch die heranzuziehenden Vorschriften des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 <BGBl I S. 1703>, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. August 1994 <BGBl I S. 1963>) sowie des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - vom 15. September 1986 <BGBl I S. 1505>, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Februar 1993 <BGBl I S. 278>) sowie der hierauf gründenden Verordnungen sind jeweils in ihrer gültigen Fassung zugrunde zu legen.
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 72/92

    Anspruch auf Einsichtnahme in Unterlagen nach Pflanzenschutzgesetz

  • OVG Bremen, 07.02.1995 - 1 BA 19/94

    Schutz bedrohter Pflanzenarten; Schutz bedrohter Tierarten; Pflanzenschutzmittel;

  • VG Trier, 07.07.2010 - 5 K 29/10

    Behörde nicht zuständig zum Erlass einer Rodungsanordnung

  • AG Viechtach, 27.02.2006 - 7 II OWi 130/06
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