07.05.1986

Bundestag - Drucksache 10/5447

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1986 S. 2317   

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BGBl. I 1986 S. 2317 (https://dejure.org/1986,15940)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1986 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 17.12.1986, Seite 2317
  • Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
  • vom 08.12.1986

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (78)

  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein antragsberechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde (vgl. BT-Drucks. 10/5447, S. 19 zu § 10 a Abs. 2 VAHRG; vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 31/03 - FamRZ 2005, 2055).
  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 15/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Dies ergebe sich aus dem in der "amtlichen Begründung" genannten Normzweck der Verwaltungsvereinfachung, der Stellungnahme des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drucks 10/5447, S 27 - Anlage 2 -) und der Systematik der Erstattungsvorschriften, insbesondere dem Umstand, daß sich die in §§ 183, 185, 187 und 290 SGB VI ergänzend getroffenen Regelungen allein mit dem Sonderfall des späteren Wegfalls einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft befassen.

    Insbesondere unerklärlich bleibt aber, warum ausgerechnet ein gescheiterter, dh in den endgültigen Gesetzesbeschluß der zuständigen Gremien nicht aufgenommener Vorschlag (vgl die Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks 10/5447 Anlage 3 S 30) dessen Verständnis grundlegend und richtunggebend bestimmen sollte.

    Hieran änderte sich schließlich auch nichts, als - ua offenbar veranlaßt durch entsprechende Vorschläge des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (vgl Schmeduch/Schmitz, Erstattungsansprüche bei Anwartschaftsbegründung nach § 1 Abs. 3 Härteregelungsgesetz, AmtlMittLVA Rheinpr 1984, 176, 179) - mit dem Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I, S 2317) ua § 10b in das VAHRG eingefügt wurde.

    Auch die aufgrund dieser neuen Vorschrift "für einen Großteil der Fälle" erwartete Verfahrensvereinfachung (vgl den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 10/5447, S 1, 8) in Fällen..., in denen sich der Verwaltungsaufwand eines späteren Erstattungsverfahrens kaum lohne und daher statt des Erstattungsverfahrens nunmehr ein sofortiges Beitragsverfahren vorgesehen sei (S 21 aaO), war nämlich nach Normwortlaut ("Wird durch Quasi-Splitting eine Rentenanwartschaft begründet, ...") und Begründung stets auf diese Ausgleichsform in ihrer Gesamtheit bezogen.

    Es erscheint demgemäß deutlich näherliegend, den auch für sie einschlägigen Primärzweck des § 225 Abs. 2 SGB VI in der abstrakt-generellen Festlegung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs nach Parteien, Grund und Inhalt zu sehen, während die Verminderung eines damit in Zusammenhang stehenden und von vornherein als unumgänglich in Kauf genommenen Aufwandes durch ein einfacheres Verfahren (vgl BT-Drucks 10/5447, S 1, 8, 21) demgegenüber allenfalls als ein mit der Norm zusätzlich verfolgter und daher ihre Zielrichtung insgesamt nicht richtunggebend bestimmender Nebenzweck in Betracht kommt.

    Ebenso ist auch bei Einführung der Abänderungsmöglichkeit für rechtskräftige Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchaus zutreffend erkannt worden, daß der Hauptanwendungsbereich des neuen § 10a Abs. 2 VAHRG gerade "bei den öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungssystemen liegen werde, bei denen sowohl auf seiten des Verpflichteten wie auf seiten des Berechtigten nur die Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente mit dem jeweils gegebenen höchsten Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist und die Differenz zu der gegebenenfalls später erreichten Versorgungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt" (BT-Drucks 10/5447, S 18).

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).

    Dementsprechend stellt auch § 225 Abs. 2 SGB VI (ebenso wie zuvor § 10b VAHRG) zur Abgrenzung derjenigen "Fälle eines Quasi-Splitting, in denen sich der Verwaltungsaufwand eines späteren Erstattungsverfahrens kaum lohnt" (vgl bereits BT-Drucks 10/5447, S 21) allein auf das Urteil ab, durch das die in Frage stehenden Rentenanwartschaften begründet worden sind und läßt die antragsabhängige (§ 10a Abs. 1 VAHRG) und grundsätzlich ohnehin nur zukunftsgerichtet in Betracht kommende (§ 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG) Möglichkeit einer Abänderung außer Betracht.

  • BSG, 29.09.1998 - B 4 RA 16/98 R

    Abwicklung des Versorgungsausgleichs bei späterer Änderung der

    Dies ergebe sich aus dem in der "amtlichen Begründung" genannten Normzweck der Verwaltungsvereinfachung, der Stellungnahme des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drucks 10/5447, S 27 - Anlage 2 -) und der Systematik der Erstattungsvorschriften, insbesondere dem Umstand, daß sich die in §§ 183, 185, 187 und 290 SGB VI ergänzend getroffenen Regelungen allein mit dem Sonderfall des späteren Wegfalls einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft befassen.

    Insbesondere unerklärlich bleibt aber, warum ausgerechnet ein gescheiterter, dh in den endgültigen Gesetzesbeschluß der zuständigen Gremien nicht aufgenommener Vorschlag (vgl die Gegenäußerung der Bundesregierung in BT-Drucks 10/5447 Anlage 3 S 30) dessen Verständnis grundlegend und richtunggebend bestimmen sollte.

    Hieran änderte sich schließlich auch nichts, als - ua offenbar veranlaßt durch entsprechende Vorschläge des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (vgl Schmeiduch/Schmitz, Erstattungsansprüche bei Anwartschaftsbegründung nach § 1 Abs. 3 Härteregelungsgesetz, AmtlMittLVA Rheinpr 1984, 176, 179) - mit dem Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I, S 2317) ua § 10b in das VAHRG eingefügt wurde.

    Auch die aufgrund dieser neuen Vorschrift "für einen Großteil der Fälle" erwartete Verfahrensvereinfachung (vgl den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 10/5447, S 1, 8) in Fällen, in denen sich der Verwaltungsaufwand eines späteren Erstattungsverfahrens kaum lohne und daher statt des Erstattungsverfahrens nunmehr ein sofortiges Beitragsverfahren vorgesehen sei (S 21 aaO), war nämlich nach Normwortlaut ("Wird durch Quasi-Splitting eine Rentenanwartschaft begründet, ...") und Begründung stets auf diese Ausgleichsform in ihrer Gesamtheit bezogen.

    Es erscheint demgemäß deutlich näherliegend, den auch für sie einschlägigen Primärzweck des § 225 Abs. 2 SGB VI in der abstrakt-generellen Festlegung des gesetzlichen Erstattungsanspruchs nach Parteien, Grund und Inhalt zu sehen, während die Verminderung eines damit in Zusammenhang stehenden und von vornherein als unumgänglich in Kauf genommenen Aufwandes durch ein einfacheres Verfahren (vgl BT-Drucks 10/5447, S 1, 8, 21) demgegenüber allenfalls als ein mit der Norm zusätzlich verfolgter und daher ihre Zielrichtung insgesamt nicht richtunggebend bestimmender Nebenzweck in Betracht kommt.

    Ebenso ist auch bei Einführung der Abänderungsmöglichkeit für rechtskräftige Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchaus zutreffend erkannt worden, daß der Hauptanwendungsbereich des neuen § 10a Abs. 2 VAHRG gerade "bei den öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungssystemen liegen werde, bei denen sowohl auf seiten des Verpflichteten wie auf seiten des Berechtigten nur die Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente mit dem jeweils gegebenen höchsten Wert in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist und die Differenz zu der gegebenenfalls später erreichten Versorgungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt" (BT-Drucks 10/5447, S 18).

    Obwohl als mittelbare Folge dieser Entscheidung auf der Verwaltungsebene erstmals überhaupt die Möglichkeit bestand, daß Träger wie die Beklagte hinsichtlich ein und desselben Versicherten mehrfach von einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich betroffen sein konnten (vgl zum unveränderten Fortbestehen dieser Situation BGH in FamRZ 1986, 341, 342, FamRZ 1988, 822 und FamRZ 1996, 157), hat doch der Gesetzgeber gleichzeitig das vereinfachte Erstattungsverfahren des § 10b VAHRG eingeführt und es insofern auch nicht sofort wieder durch Herausnahme einzelner Versorgungsträger relativiert; ebenso hat auch die vom Bundesrat ohnehin nur bezüglich der Träger der Beamtenversorgung vorgeschlagene Wahlmöglichkeit zwischen beiden Verfahren gerade keinen Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden (vgl BT-Drucks 10/5447, S 27, 30).

    Dementsprechend stellt auch § 225 Abs. 2 SGB VI (ebenso wie zuvor § 10b VAHRG) zur Abgrenzung derjenigen "Fälle eines Quasi-Splittings, in denen sich der Verwaltungsaufwand eines späteren Erstattungsverfahrens kaum lohnt" (vgl bereits BT-Drucks 10/5447, S 21) allein auf das Urteil ab, durch das die in Frage stehenden Rentenanwartschaften begründet worden sind und läßt die antragsabhängige (§ 10a Abs. 1 VAHRG) und grundsätzlich ohnehin nur zukunftsgerichtet in Betracht kommende (§ 10a Abs. 7 Satz 1 VAHRG) Möglichkeit einer Abänderung außer Betracht.

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88

    Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener

    (eindeutig und erheblich) einfacher, schneller oder weniger kostenaufwendig als die Klage im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit; hinsichtlich des Kostenaufwands ist - im Gegenteil - das anhängige Verfahren wegen der Gerichtskostenfreiheit nach § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) günstiger als das isolierte Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG, für das Gerichtskosten entstehen können (vgl zu letzterem BT-Drucks 10/5447, S 21; ferner Verbandskommentar, aaO, Vorbem vor § 1304, III. § 10a VAHRG RdNr 17).

    Eine solche Korrekturmöglichkeit hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 10a VAHRG durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S 2317, 2319 f) geschaffen, der grundsätzlich auch auf den Fall des Klägers Anwendung findet.

    Das Ziel, einen Ausgleich zu erreichen, der zwar ehezeitbezogen ist, jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen späteren Alterssicherung der Ehegatten beruht, entspricht dem Gedanken der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten und bildet zugleich, verfassungsrechtlich gesehen, die Legitimation für den Versorgungsausgleich (vgl Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 10/6369, S 21).

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. Mai 1986 kam diesem Auftrag nach (BT-Drucks 10/5447, S 8).

    Nach Auseinandersetzungen über die Reichweite der zu schaffenden Korrekturmöglichkeit hat schließlich der Gesetzgeber entsprechend der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks 10/6369 S 10 und 20 f) den neuen § 10a VAHRG mit Wirkung vom 1. Januar 1987 eingefügt.

    Daß der Gesetzgeber bestrebt war, nach Überprüfung und Vorliegen ausreichender Erfahrungen eine Verbesserung rechtzeitig vorzunehmen, ergibt sich - neben der bereits aufgezeigten Entstehungsgeschichte - auch aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10a VAHRG (BT-Drucks 10/5447 S 16).

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2015 - 5 UF 115/13

    Berücksichtigung Schweizer betriebliche Rentenanwartschaften im deutschen

    Es sollte klargestellt werden, dass von dem Verpflichteten in der Regel keine größeren Vermögensopfer verlangt werden können, insbesondere nicht die Aufgabe überwiegender Teile des ihm zugesprochenen Zugewinnausgleichs oder die Veräußerung eines Familienheims (vgl. BT-Drs. 10/5447, S. 25).

    Damit wird auch das Interesse des Berechtigten an der Begründung einer eigenständigen Versorgung mittels Abfindungszahlung in ausreichendem Maße berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 10/6369, S. 18 f.).

    In Literatur und Rechtsprechung besteht insoweit Einigkeit darüber, dass die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, nach denen der eigene angemessene Unterhalt des Ausgleichspflichtigen und derjenige anderer Unterhaltsberechtigter nicht beeinträchtigt werden darf (BT-Drs. 10/5447, S. 25), nicht dahin zu verstehen ist, dass lediglich der angemessene Selbstbehalt gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu belassen ist (vgl. etwa Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 888; OLG Koblenz vom 05.03.2008 - 9 UF 693/07, juris Rn. 12; OLG Oldenburg vom 10.07.2002 - 14 UF 16/02, FamRZ 2003, 768, 769).

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 186/87

    Bemessung des Grenzwerts

    Wie insbesondere Hahne (Anm. zu OLG Köln in FamRZ 1988, 176, 177) überzeugend dargelegt hat, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Gesetzesmaterialien (Begründung des RegE BT-Drucksache 10/5447 S. 15 und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucksache 10/6369 S. 20) trotz der auch dort vorkommenden sprachlichen Ungenauigkeit eine hinreichend sichere Grundlage für die Auffassung, daß es auf den Wert des zu übertragenden oder zu begründenden Anrechts ankommt.

    Noch deutlicher wird die Vorstellung des Gesetzgebers aus der Begründung zu § 3 b Abs. 4 des RegE (BT-Drucksache 10/5447 S. 15) und dem dort genannten Zahlenbeispiel: denn es geht von einem Ausgleichsbetrag von 70 DM aus und hält, nachdem das Anrecht zunächst in Höhe von zweimal 28, 70 DM (= 57, 40 DM) in den Formen des § 3 b Abs. 1 und 2 des RegE ausgeglichen worden ist, die Anwendung der Bagatellklausel auf den verbleibenden "Ausgleich in Höhe von 12, 60 DM" für möglich.

    In dieser und in zahlreichen ähnlichen Fallkonstellationen würde der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck verfehlt, den in fast allen Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, besonders aber beim Quasi-Splitting, regelmäßig entstehenden Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wenn er zum Wert des vom Berechtigten erlangten Anrechts in keinem vernünftigen Verhältnis steht (vgl. BT-Drucksache 10/5447 S. 8).

    Für die Auslegung des § 3 c VAHRG läßt sich aus § 10 b VAHRG daher kein Argument gewinnen (vgl. BT-Drucksache 10/5447 S. 21).

    Das Familiengericht "kann" von dieser Möglichkeit Gebrauch machen; es hat daher einen Ermessensspielraum; dabei sollen im Einzelfall "die Belange der Verwaltungseffizienz gegen das Interesse des Berechtigten an der Erlangung geringstfügiger Anrechte" abgewogen werden (BT-Drucksache 10/6369 S. 20).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364) wurden die Ausgleichsformen des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) erweitert.

    S 3 b Abs. 2 VAHRG nehme deshalb solche Anrechte von den in Absatz 1 eingeführten Ausgleichsmechanismen aus und belasse sie im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, der den besonderen Problemen dieser Anrechte in flexibler Weise Rechnung trage (BTDrucks. 10/6369, S. 20).

    Auf die weitere Überlegung des Gesetzgebers, dass ausländische Versorgungen auch hinsichtlich ihrer Entwicklung und späteren Durchsetzung mit größeren Unsicherheiten behaftet sein können (vgl. BTDrucks. 10/6369, S. 20, wie auch schon BTDrucks. 9/2296, S. 10), geht das Gericht überhaupt nicht ein.

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

    Nachdem zunächst die Möglichkeit, in solchen Fällen die frühere Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich abzuändern, nicht vorgesehen worden war, fügte das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) in das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) den § 10 a ein, der eine Abänderung von Entscheidungen über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ermöglicht, wenn sich ein von der früheren Entscheidung abweichender Wertunterschied ergibt.

    Die Wesentlichkeitsgrenze soll verhindern, daß die geschiedenen Eheleute unnötig in neue gerichtliche Auseinandersetzungen hineingezogen und die Familiengerichte mit Verfahren belastet werden, die bloße Bagatellbeträge betreffen (vgl. BTDrucks. 10/6369, S. 22).

    So wurde im Gesetzgebungsverfahren die Auffassung vertreten, die im Regierungsentwurf für bestimmte Fälle vorgesehene Grenze von 1 vom Hundert der Bezugsgröße sei als Bagatellgrenze nicht geeignet, weil der Betrag von 28, 70 DM monatlich (für das Jahr 1986) bei kleinen Renten nicht mehr als unerheblich angesehen werden könne (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks. 10/5447, S. 26).

  • BSG, 25.05.1993 - 4 RA 35/91

    Versorgungsausgleich - Bereiterklärung - Beitragsentrichtung

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364 ff) § 2 VAHRG mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für unvereinbar und nichtig erklärt hatte, beantragte die Klägerin gemäß Art. 4 § 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAwMG) vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S 2317) die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung.

    Der Ausgleichsberechtigte sollte für die Zukunft so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn im Zeitpunkt der früheren Entscheidung über den Versorgungsausgleich das nach Inkrafttreten des Gesetzes geltende verfassungsgemäße Recht angewandt worden wäre (vgl BT-Drucks 10/6369 S 25).

    Mit der Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auf diese Altfälle, sollten die Ausgleichsformen des neuen Rechts in die Vergangenheit projiziert werden, aber mit Wirkung für die Zukunft (vgl BT-Drucks 10/6369 S 26 f; Art. 4 § 1 Abs. 1 Satz 1 VAwMG; §§ 13 Abs. 2, 10a Abs. 2 und 7 VAHRG).

    Erfaßt wurden alle in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechte des Verpflichteten und des Berechtigten iS einer vorzunehmenden Neusaldierung (vgl hierzu BT-Drucks 10/6369 S 26; Hahne, FamRZ 1987, S 429, 431), sofern nicht bereits Anrechte durch den Ausgleichsverpflichteten begründet worden waren (Art. 4 § 1 Abs. 1 Satz 2 VAwMG).

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

    Die neugeschaffene Vorschrift des § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG i.d.F. des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl I 2317), die nachträgliche Abänderungen von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich betrifft, sieht nunmehr vor, unter bestimmten Umständen auch eingetretene Änderungen tatsächlicher Art zu berücksichtigen.

    Das zum Ehezeitende tatsächlich vorhandene Einkommen bleibt bestimmend; zwischenzeitliche Beförderungen eines Beamten sind nicht zu berücksichtigen (Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 10/6369 S. 21; vgl. Hahne FamRZ 1987, 217, 220, 223, 225; Ruland NJW 1987, 345, 349 [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]; Wagenitz JR 1987, 53, 54).

    Dies gilt allerdings nur, wenn das an sich schuldrechtlich auszugleichende Anrecht nicht im Wege des durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl I 2317) neu eingeführten erweiterten Ausgleichs (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), durch die wieder eingeführte Beitragszahlung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) oder durch Abfindung (§ 2 VAHRG i.V. mit § 1587 l BGB) ausgeglichen wird (s. dazu Wagenitz FamRZ 1987, 1, 2 ff.; Ruland NJW 1987, 345, 348 f.) [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83].

  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 32.92

    Einstandspflicht - Träger der Insolvenzsicherung - Betriebliche Altersversorgung

  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Ehescheidung

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZB 162/01

    Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen fehlerhafter Berechnung des

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 51/93

    Angestelltenversicherung - Rentenanwartschaften - Bestandsschutz

  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88

    Feststellungsklage: Konkretes Rechtsverhältnis - Beamtenversorgung:

  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 209/87

    Antragsberechtigung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

  • VG München, 22.10.2010 - M 21 K 10.1022

    Maßgeblichkeit familiengerichtlicher Entscheidungen über die nachträgliche

  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 22.92

    Pensions-Sicherungs-Verein - Insolvenzsicherung - Mitteilungs- und

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

  • BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00

    Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 6/02 R

    Rentenminderung nach durchgeführtem Versorgungsausgleich - Rentnerprivileg -

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 84/85

    Ende des Anspruchs auf Ausgleichsrente

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2016 - 9 S 834/15

    Zahlung eines Zuschlags zur Altersrente seitens eines Versorgungsträgers bei

  • BSG, 20.09.1988 - 4a RJ 45/87

    Verpflichtung aus Versorgungsausgleich - Anspruch auf Rückübertragung von

  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 196/87

    Überschreitung des Höchstbetrages

  • OLG Karlsruhe, 17.05.1988 - 2 UF 122/87

    Zahlung einer Rente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen

  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

  • OLG Hamm, 14.10.2015 - 13 UF 119/14

    Voraussetzungen der Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung über den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2007 - 1 A 2365/06

    Anfechtung der Begründung einer Rentenanwartschaft; Enstehung einer

  • BGH, 13.12.2000 - XII ZB 52/97

    Rechtskräftige Scheidung - Rentenanwartschaften - Anwartschaft auf

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 14.93

    Beamtenrecht - Versorgungsausgleich - Versetzung in Ruhestand - Dienstunfähigkeit

  • BSG, 20.04.1993 - 4 RA 4/92

    Regelleistung aus im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht - Rückausgleich

  • BSG, 16.11.1993 - 4 RA 54/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Pflicht zur Zahlung eines einmaligen

  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der

  • BVerwG, 28.04.1994 - 2 C 22.92

    Pensionistenprivileg - Entfallen bei Rente - Dauer des Rentenbezugs

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 92/89

    Kein Ausgleich bei nachträglich erloschenem Versorgungsanrecht

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

  • BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 4.92

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - Gewährung von Unterhaltsleistungen -

  • BGH, 19.08.1998 - XII ZB 43/97

    Lauf der Beschwerdefrist bei unterlassener Zuständigkeitsbestimmung

  • BGH, 19.10.1994 - XII ZB 158/93

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Erstattung von Beiträgen

  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 99/88

    Keine Übertragung von Rentenanwartschaften gegen den Willen des

  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85

    Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 46/88

    Einbeziehung des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • BVerwG, 13.09.1990 - 2 C 20.89

    Witwengeld nach Scheidung und Wiederheirat derselben Ehegatten

  • BSG, 14.02.1990 - 1 RA 111/88

    Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht

  • OLG Köln, 21.04.2010 - 26 UF 115/08

    Behandlung von Anwartschaften auf eine Betriebsrente im Versorgungsausgleich

  • BGH, 05.12.1990 - XII ZB 26/90

    Annahme einer Härte bei Unterschreitung des Grenzwerts; Ausgleich durch

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 23/86

    Verurteilung zur Beitragsrückzahlung nach § 7 VersorgAusglHärteG

  • OLG Köln, 29.08.2001 - 27 UF 265/00

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Unzumutbarkeit einer Beitragszahlung gem. §

  • BGH, 28.09.1994 - XII ZB 82/93

    Bewertung einer bei Ehezeitende nahe bevorstehenden berufsständischen Versorgung

  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 142/91

    Beschwerdeberechtigung bei Ausschluß des Vorsorgungsausgelichs

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1991 - 14 S 2515/89

    Beitragspflicht zur betrieblichen Altersversorgung im Sicherungsfall

  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 55/90

    Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen

  • BGH, 22.02.1989 - IVb ZB 210/87

    Beteiligung eines Trägers der betrieblichen Altersversorgung am

  • BGH, 13.07.1988 - IVb ARZ 33/88

    Zuständigkeit für Entscheidung im isolierten Verfahren

  • OLG Saarbrücken, 26.05.2010 - 9 UF 93/09

    Versorgungsausgleich: Anordnung einer nicht unerheblichen Beitragszahlung aus

  • BVerwG, 19.02.2003 - 6 B 18.03

    Scheidungsbedingte Kürzung der Rentenanwartschaften - Quasi-Splittings nach § 1

  • BSG, 08.11.1989 - 1 RA 61/87

    Rückübertragung von Rentenanwartschaften nach § 4 Abs. 1 VersorgAusglHärteG

  • BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Rentenberechnung

  • BGH, 13.06.1990 - XII ZB 87/89

    Abänderung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

  • OLG München, 09.11.1987 - 2 UF 1205/87
  • BVerwG, 01.02.1988 - 2 B 122.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BSG, 08.04.1987 - 5a RKn 6/86

    Ausgleichsberechtigter - Aufhebung des Rentenbescheides - Rückwirkende Aufhebung

  • OVG Saarland, 24.05.2004 - 1 R 6/04

    Kürzung der Beamtenversorgung bei Ehescheidung

  • OLG Brandenburg, 27.11.2000 - 10 UF 159/00

    Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bei Rentensplitting

  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 20/84

    Verfassungsmäßigkeit des § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im

  • VG Augsburg, 01.07.2010 - Au 2 K 09.560

    Kürzung von Versorgungsbezügen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils;

  • OLG Köln, 07.09.1987 - 14 UF 120/87

    Rentenanwartschaft; Bagatellgrenze; Geltung der Bagatellgrenze

  • BVerwG, 22.11.1994 - 1 C 29.93

    Insolvenzsicherung von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen

  • OLG Frankfurt, 11.01.1988 - 1 UF 226/87

    Beschwerde des Beamtenversicherungsvereins gegen die gerichtliche Durchführung

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 64/87
  • VG Lüneburg, 10.09.2008 - 1 A 226/05

    Abänderungsentscheidung; Beamtenversorgung; Familiengericht; Rentenanwartschaft;

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