25.10.1989

Bundestag - Drucksache 11/5460

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 2746   

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https://dejure.org/1990,19037
BGBl. I 1990 S. 2746 (https://dejure.org/1990,19037)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 69, ausgegeben am 19.12.1990, Seite 2746
  • Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
  • vom 13.12.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (14)

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 237/14

    Kündigung - Mutterschutz - Diskriminierung

    Da das "Einfrieren" befruchteter Eizellen (sog. Kryokonservierung) durch das Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), zuletzt geändert am 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228)) zeitlich nicht begrenzt wird (§ 9 Nr. 4 des Gesetzes; vgl. Spickhoff/Müller-Terpitz Medizinrecht 2. Aufl. § 9 ESchG Rn. 2) , könnte sich eine Arbeitnehmerin andernfalls unter Umständen mehrere Jahre auf den besonderen Kündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG berufen (aA Reiner EuZA 2009, 79) .
  • BGH, 08.10.2015 - I ZR 225/13

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Werbung in Deutschland für eine Eizellspende

    Der Gesetzgeber hat befürchtet, dass für einen jungen Menschen, der sein Leben sowohl seiner genetischen Mutter als auch der austragenden Mutter verdankt, die eigene Identitätsfindung wesentlich erschwert und dadurch seine seelische Entwicklung beeinträchtigt wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Embryonenschutzgesetzes, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 bis 8).

    Es lasse sich jedenfalls nicht ausschließen, dass eine solche Frau Anteil am Schicksal des von der Eizellempfängerin geborenen Kindes zu nehmen suche und damit erhebliche seelische Konflikte auslöse (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Embryonenschutzgesetzes, BT-Drucks. 11/5460, S. 7 f.).

    Eine solche Festlegung diene zugleich dem Schutz des verantwortungsbewussten Arztes, der künftig einem Ansinnen Dritter, problematische Manipulationen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin vorzunehmen, schon durch Hinweis auf das geltende Recht begegnen könne (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Embryonenschutzgesetzes, BT-Drucks. 11/5460, S. 6).

  • BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16

    Zum Versicherungsschutz bei Eizellspende

    Die Beklagte lehnt die Erstattung ab, weil Behandlungen mit gespendeten Eizellen in Deutschland als Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228), verboten seien und strafrechtlich verfolgt würden.

    Das Risiko der daraus möglicherweise erwachsenden Konflikte und negativen Auswirkungen auf die seelische Entwicklung des Kindes sollte nicht in Kauf genommen werden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.).

    Das Verhindern einer gespaltenen Mutterschaft trägt, wovon im Ergebnis auch das Berufungsgericht ausgeht, der Würde des menschlichen Lebens Rechnung und dient insbesondere der Wahrung des Kindeswohls (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13 aaO Rn. 22).

    Das Verbot geht nicht über das hinaus, was - auch mit Blick auf den Rang der zu schützenden Rechtsgüter (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71) - zum Erreichen des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Zieles erforderlich ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 351/15

    Keine Feststellung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders für in Kalifornien

    Dabei kann offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genießt (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 1993, 1751, 1753; BFH NJW 2005, 3517, 3520; BT-Drucks. 11/5460 S. 6; Backmann Künstliche Fortpflanzung und Internationales Privatrecht S. 63 ff.; Coester-Waltjen FamRZ 2015, 1981 f.; Haskamp Embryonenschutz in vitro S. 94, 99; Lanz-Zumstein Die Rechtsstellung des unbefruchteten und des befruchteten menschlichen Keimguts S. 286 ff.; Müller-Terpitz Der Schutz des pränatalen Lebens S. 245 ff., 365).
  • BFH, 17.05.2017 - VI R 34/15

    Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach der ICSI-Methode als

    Während § 1 Abs. 1 Nr. 3 ESchG die Entstehung von höhergradigen Mehrlingsschwangerschaften unterbinden will (Günther in Günther/ Taupitz/Kaiser, Embryonenschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Abs. 1 Nr. 5, Rz 6), bezweckt § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG, das Entstehen überzähliger Embryonen sowie eine künstliche Befruchtung "auf Vorrat" zu verhindern (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen, BTDrucks 11/5460, S. 9; Günther in Günther/Taupitz/Kaiser, a.a.O., § 1 Abs. 1 Nr. 5, Rz 1, 3; Frommel, Journal für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie --J.Reproduktionsmed.Endokrinol.-- 2007, 27, 28).

    Dies hat er nicht getan, obwohl die SPD-Fraktion im Gesetzgebungsverfahren einen Änderungsantrag eingebracht hatte, nach dem es unter Strafe gestellt werden sollte, bei einer Frau mehr als drei befruchtungsfähige Eizellen zu gewinnen, zu befruchten und auf sie zu übertragen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 11/8057, S. 14).

    Hierfür spricht überdies, dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum ESchG der Auffassung war, dass nur 80 % der Befruchtungsversuche erfolgreich abgeschlossen werden könnten (BTDrucks 11/5460, S. 9).

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Die Gesetze lassen Maßnahmen der künstlichen Befruchtung - vorbehaltlich des Verbots der Einpflanzung fremder befruchteter Eizellen durch das Embryonenschutzgesetz (ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2746) - allerdings auch sonst, außerhalb des Schutzbereiches des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich zu.
  • BSG, 12.09.2015 - B 1 KR 15/14 R

    Krankenversicherung - Polkörperdiagnostik keine Leistung der gesetzlichen

    § 8 Abs. 1 Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG) vom 13.12.1990 (BGBl I 2746) bestimmt, dass als Embryo im Sinne des ESchG bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an gilt, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
  • LG München I, 02.05.2018 - 9 O 7697/17

    Keine Freistellung von Unterhaltsansprüchen im Zusammenhang mit einem

    Das Strafrecht stellt insoweit nur die "ultima ratio" dar, um die äußersten Grenzen des zulässigen Handelns zu markieren; in den Worten der Gesetzesbegründung zum ESchG: "Der Entwurf beschränkt sich bewusst darauf, strafrechtliche Verbote nur dort vorzusehen, wo sie zum Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter unverzichtbar erschienen." (BT-Drucksache 11/5460, S. 6).
  • KG, 09.10.2008 - 3 Ws 139/08

    Embryonenschutzgesetz: Strafbarkeit von Präimplantationsdiagnostik

    Dieses Ergebnis steht mit den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 11/5460 vom 25. Oktober 1989) in Einklang.

    Die gezielte Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken - die vorliegend nicht gegeben ist - sollte lediglich wichtiger Schwerpunkt des Gesetzes sein (BT-Drucks. 11/5460, B Lösung S. 1).

    Da der Gesetzesentwurf den Wertentscheidungen der Verfassung zugunsten der Menschenwürde und des Lebens Rechnung trage, sehe er u. a. ein Verbot der gezielten Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) vor (BT-Drucks. 11/5460, Begründung A. Vorbem. III).

    Die vom Senat vorgenommene Exegese des § 2 Abs. 1 ESchG steht in Einklang mit der BT-Drucksache 11/5460.

  • BGH, 17.12.2009 - Xa ZR 58/07

    Neurale Vorläuferzellen

    Das in § 2 Abs. 2 Satz 2 PatG erwähnte Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz, ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746) enthält strafrechtliche Vorschriften, in denen unter anderem mit Strafe bedroht wird, - wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG); - wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluss seiner Einnistung in der Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet (§ 2 Abs. 1 ESchG); - wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer Schwangerschaft bewirkt, dass sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt (§ 2 Abs. 2 ESchG).
  • BPatG, 05.12.2006 - 3 Ni 42/04

    Nichtigkeit eines Patents betreffend isolierte und gereinigte neurale

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2014 - L 1 KR 862/12
  • LG München I, 24.11.2015 - 23 O 14874/14

    Kein Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten

  • LG Berlin, 25.11.2008 - 15 O 146/08

    Unlautere Werbung: Werbung für das Verfahren der Eizellspende unter Hinweis auf

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