29.10.1990

Bundestag - Drucksache 11/8321

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Finanzausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 2864   

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https://dejure.org/1990,17365
BGBl. I 1990 S. 2864 (https://dejure.org/1990,17365)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 22.12.1990, Seite 2864
  • Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
  • vom 17.12.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

    aa) Eine solche Abwägung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864) eingeführte § 8 Abs. 3 VVG eine Vertragsdauer von zehn Jahren zuläßt und damit aufgrund der Wertung des Gesetzgebers die Wirksamkeit einer Zehn-Jahres-Klausel feststünde.
  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 25/94

    "Widerrufsbelehrung III"; Anforderungen an die Belehrung bei Abschluß eines

    Die angegriffene Gestaltung der Widerrufsbelehrung war mit § 8 Abs. 4 VVG (in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.1990, BGBl. I S. 2864, 2865; im folgenden: § 8 Abs. 4 VVG a.F.) nicht vereinbar.
  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 127/03

    Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes für mitversicherte

    Allerdings ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob § 158i VVG in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung (BGBl. 1990 I S. 2864) ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraussetzt (so die wohl überwiegende Meinung, vgl. BerlKomm/Hübsch, VVG § 158i Rdn. 12; Schlegelmilch in Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozeß 24. Aufl. Kap 13 Rdn. 63; Biela, VersR 1993, 1391 ff.; Bauer, Die Kraftfahrtversicherung 5. Aufl. Rdn. 943; AG Köln VersR 1993, 824, 825) oder ob die Vorschrift den Versicherten auch bei nicht - oder jedenfalls bei nicht mehr - bestehendem Versicherungsverhältnis schützt (so Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 158i Rdn. 4; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 158i Rdn. 8; offengelassen von OLG Düsseldorf VersR 1996, 1267, 1269), wobei teilweise auch nach dem jeweiligen Grund für das Nichtbestehen des Versicherungsverhältnisses differenziert wird (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 3 Nr. 11 PflVG Rdn. 16; Johannsen, VersR 1991, 500, 502).
  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 71/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer über ein Jahr hinausgehenden Laufzeit eines

    Aber auch § 8 Abs. 3 VVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864) - § 8 Abs. 3 VVG a.F. - kommt als gesetzliches Leitbild hier nicht in Betracht, denn die Vorschrift ist auf Verträge, die vor ihrem Inkrafttreten (l. Januar 1991) abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
  • BGH, 28.06.1995 - IV ZR 19/94

    Formularmäßige Vereinbarung einer fünfjährigen Laufzeit für eine

    Deshalb ist bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG auch zu beachten, daß mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I, 2864) die Vorschrift des § 8 VVG durch Anfügen eines dritten Absatzes um eine am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Bestimmung ergänzt worden ist, die die Dauer von Versicherungsverträgen und Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers betrifft (im folgenden § 8 Abs. 3 VVG a.F.); allerdings ist nach Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes die Bestimmung des § 8 Abs. 3 VVG auf Versicherungsverträge nicht anwendbar, die vor Inkrafttreten geschlossen worden sind.
  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 219/93

    Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit von Privathaftpflicht-

    aa) Eine solche Abwägung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864) eingeführte § 8 Abs. 3 VVG eine Vertragsdauer von zehn Jahren zuläßt und damit aufgrund der Wertung des Gesetzgebers die Wirksamkeit einer Zehn-Jahres-Klausel feststünde.
  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 227/93

    Formularmäßige Verlängerung eines Hausratversicherungsvertrages um zehn Jahre

    aa) Eine solche Abwägung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864) eingeführte § 8 Abs. 3 VVG eine Vertragsdauer von zehn Jahren zuläßt und damit aufgrund der Wertung des Gesetzgebers die Wirksamkeit einer Zehn-Jahres-Klausel feststünde.
  • OLG Dresden, 31.01.2018 - 4 U 1235/17

    Verwirkung des Rechts zum Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung

    Eine Belehrung, die darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag binnen 10 Tagen widerrufen kann und der Widerruf binnen dieser Frist beim Versicherer eingegangen sein muss, entsprach § 8 VVG in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I, S. 2864 ).
  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 220/93

    Formularmäßige Verlängerung eines Unfallversicherungsvertrages um zehn Jahre

    aa) Eine solche Abwägung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864) eingeführte § 8 Abs. 3 VVG eine Vertragsdauer von zehn Jahren zuläßt und damit aufgrund der Wertung des Gesetzgebers die Wirksamkeit einer Zehn-Jahres-Klausel feststünde.
  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 183/93

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs im Wege der Verbandsklage - Klage auf

    Eine solche Abwägung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864) eingeführte § 8 Abs. 3 VVG eine Vertragsdauer von zehn Jahren zuläßt und damit aufgrund der Wertung des Gesetzgebers die Wirksamkeit einer Zehn-Jahres-Klausel feststünde.
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