29.05.1992

Bundestag - Drucksache 12/2704

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium des Innern (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1770   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,25065
BGBl. I 1993 S. 1770 (https://dejure.org/1993,25065)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 29.10.1993, Seite 1770
  • Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
  • vom 25.10.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten

    Ziel des Geldwäschegesetzes ist es, die Weiterverwendung von Gewinnen aus Straftaten, insbesondere aus organisierter Kriminalität, zu unterbinden (BT-Drucks. 12/2704 S. 1, 10).

    Dagegen spricht, dass die Bundesregierung die Verschärfung der Identifizierungsvorschriften (§§ 2, 8 GwG) zunächst abgelehnt hat, weil nennenswerte Erkenntnisgewinne für die Strafverfolgungsbehörden dadurch nicht zu erzielen seien (BT-Drucks. 12/2747 S. 2 f.), und auch die spätere Verschärfung der Vorschriften nicht mit dem Schutz privater Interessen begründet hat (BT-Drucks. 14/8739 S. 14).

    Gegen die vom Bundesrat angeregte Erweiterung der Verwertbarkeit der Identifizierungsaufzeichnungen (§ 10 GwG) auf sämtliche "gewinnträchtige" Strafverfahren hat die Bundesregierung eingewandt, die Einbeziehung der Institute in die Mithilfe bei der Strafverfolgung diene ausschließlich der Effektivierung der Geldwäschebekämpfung (BT-Drucks. 12/2704 S. 16 f., 26 und BT-Drucks. 12/2747 S. 3); auch die spätere Erweiterung der Verwertbarkeit für steuerliche Zwecke wurde nur damit begründet, dass steuerstrafrechtliche Sanktionen zu den effektivsten Mitteln der Kriminalbekämpfung zählten (BT-Drucks. 13/6620 S. 13).

    Zur Anzeigepflicht bei Verdachtsfällen (§ 11 GwG) hat die Bundesregierung schließlich festgestellt, ihr Hauptzweck sei nicht, in jedem Einzelfall möglicherweise inkriminierte Gelder bis zur endgültigen Klärung des Verdachts festzuhalten, sondern vielmehr sachdienliche Hinweise für die Strafverfolgungsbehörden zu erlangen (BT-Drucks. 12/2747 S. 4).

  • LG Wuppertal, 19.05.1999 - 26 KLs 29/98

    Strafbare Beihilfe von Bank- und Sparkassenmitarbeitern durch Kapitaltransfer mit

    Erst durch das geänderte Prüfungsverhalten der Steuerfahndung und die Einführung des Geldwäschegesetzes (vom 25. Oktober 1993, BGBl. I S. 1770, in Kraft ab dem 29. November 1993) ist eine Sensibilisierung hinsichtlich verschleierter Zahlungsvorgänge eingetreten.
  • BFH, 04.09.2000 - I B 17/00

    Auskunftserteilung nach dem EG-Amtshilfe-Gesetz ( EGAHiG )

    Dabei wurden die nach Maßgabe des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 25. Oktober 1993 (BGBl I 1993, 1770) erforderlichen Personalien der Beteiligten festgehalten und diesen eine "Wertpapierkennummer" zugewiesen.
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