31.08.1992

Bundestag - Drucksache 12/3201

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Gesundheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1992 S. 2022   

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BGBl. I 1992 S. 2022 (https://dejure.org/1992,22939)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1992 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 23.12.1992, Seite 2022
  • Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften
  • vom 18.12.1992

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2561/97

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung sowie Gebühren für die

    Diese ursprünglich zulässige landesrechtliche Regelung zur Erhebung von Fleischbeschau - (Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens der Kommunen und Kreise und zur Regelung der Gebührenerhebung eigenverantwortlich durch Satzung, vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, NWVBl. 1990, 307; dort auch zur Qualität dieser Gebühr als Verwaltungsgebühr und zur Anwendung der Gebührenvorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW, ist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch die bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649, (ab 1. Januar 1993 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022,) teilweise - jedenfalls in bezug auf die eigenverantwortliche Gebührenbemessung seitens der kommunalen Körperschaften - unwirksam geworden.

    Zur Begründung der durch das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, mit Wirkung ab 1. Januar 1993 in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG vor den Worten "?zu bemessen" eingefügten Worte "?und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft" ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 31. August 1992 (BT-Drucks. 12/3201, S. 36) ausgeführt, die Ergänzung diene der Klarstellung, daß die Gebührenbemessung auch aufgrund von Durchführungsbestimmungen nach der Grundrichtlinie 85/73/EWG erfolge.

    Wie oben unter a) ausgeführt, enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 - ab 1. Januar 1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, - eine dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung.

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99

    Abrundung; Bestimmtheit; Bindung an die Auslegung des Landesrechts;

    Die Vorschrift lautet in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2022):.

    Die Klägerin macht geltend, der hamburgische Gesetzgeber habe eine gemeinschaftsrechtliche Gebühr 1992 gar nicht einführen dürfen, weil das Gemeinschaftsrecht erst infolge der Ergänzung des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG durch Art. 3 Nr. 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2022) mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in nationales Recht umgesetzt worden sei.

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Durch das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2022), das insoweit zum 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist und zu der Bekanntmachung der Neufassung vom 8. Juli 1993 (BGBl I S. 1189) geführt hat, wurde § 24 Abs. 2 FlHG dahin gehend ergänzt, daß vor den Worten "zu bemessen" eingefügt wurde:.
  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 8.99

    Berechtigung eines Schlachtbetriebes zur Erhebung von gesonderten Gebühren für

    Durch das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S. 2022), das insoweit zum 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist, wurde § 24 Abs. 2 FlHG dahin gehend ergänzt, daß vor den Worten "zu bemessen" eingefügt wurde:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2229/97

    Gebühren für die Überwachung der Zerlegung von im eigenen Betrieb gewonnenem

    Diese ursprünglich zulässige landesrechtliche Regelung zur Erhebung von Fleischbeschau - (Fleischuntersuchungs-)Gebühren seitens der Kommunen und Kreise und zur Regelung der Gebührenerhebung eigenverantwortlich durch Satzung, vgl. hierzu Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2109/87 -, NWVBl. 1990, 307; dort auch zur Qualität dieser Gebühr als Verwaltungsgebühr und zur Anwendung der Gebührenvorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW, ist jedoch jedenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1991 durch die bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987, BGBl. I S. 649, (ab 1. Januar 93 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022,) teilweise - jedenfalls in bezug auf die eigenverantwortliche Gebührenbemessung seitens der kommunalen Körperschaften - unwirksam geworden.

    Zur Begründung der durch das Gesetz zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, mit Wirkung ab 1. Januar 1993 in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG vor den Worten "zu bemessen" eingefügten Worte "und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft" ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 31. August 1992 (BT-Drucks. 12/3201, S. 36) ausgeführt, die Ergänzung diene der Klarstellung, daß die Gebührenbemessung auch aufgrund von Durchführungsbestimmungen nach der Grundrichtlinie 85/73/EWG erfolge.

    Wie unter A ausgeführt, enthält § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG 1987 - ab 1. Januar 1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022 - eine dynamische Verweisung auf die Richtlinie 85/73/EWG in ihrer jeweiligen Fassung.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.1999 - 10 S 2690/98

    BSE - Tierseuche: Nichtigkeit der generellen Tötungsanordnung in BSESchutzV 2 § 2

    Die amtliche Begründung zu Absatz 2 des § 24 TierSG, der durch das Gesetz vom 18.12.1992 (BGBl. I S. 2022) eingefügt worden ist, bestätigt dieses Verständnis: "Beim Auftreten bestimmter Tierseuchen - wie zum Beispiel der MKS, der ESP oder der klassischen Geflügelpest - werden um den jeweiligen Seuchenherd große Sperrzonen eingerichtet.

    Im Interesse einer möglichst frühzeitigen Beseitigung solcher potentieller Gefahrenherde (Infektionsherde) kann es unter bestimmten seuchenhygienischen Voraussetzungen erforderlich werden, auch für empfängliche Tiere die Tötung amtlich anzuordnen" (Stellungnahme des Bundesrats vom 10.7.1992, BT-Drs. 12/3201, Anl. 2, S. 43).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2000 - 11 L 312/00

    Gebührenbegriff; Gebührenpflicht; Kostenschuldner; Lebensmittelüberwachung

    Zwar ist auch denkbar, dass der Gesetzgeber die Lebensmittelüberwachungsmaßnahmen insgesamt als "allgemeine Überwachungsmaßnahmen" im Unterschied zu besonderen Amtshandlungen - wie z.B. das in der Gesetzesbegründung des Bundesrates (BT-Drs. 12/3201) erwähnte Zulassungs- und Registrierverfahren von Betrieben und die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen und ähnlichen Urkunden - bezeichnen und damit aus der Gebührenpflicht herausnehmen wollte.

    § 46 a LMBG wurde in das Lebensmittelbedarfsgesetz durch das Gesetz vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022) eingefügt.

    Diesen Vorschlag lehnte die Bundesregierung mit der Begründung (BT-Drs. 12/3201) ab, dass nach dem vorgeschlagenen Wortlaut diese Vorschrift dahingehend verstanden werden könne, dass alle Amtshandlungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz gebührenpflichtig seien; nach der bisherigen Rechtslage sei die Lebensmittelüberwachung jedoch nicht gebührenpflichtig.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2001 - 9 A 714/00

    Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Gebühren ; Angleichung an den für den

    Die vom Beklagten zugrunde gelegte Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene sei nicht mehr anzuwenden, nachdem der Bundesgesetzgeber durch das geänderte Geflügelfleischhygienegesetz vom 18. Dezember 1992 (Art. 5 des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, (im Folgenden: GFlHG 1992) und vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991, (im Folgenden: GFlHG 1996) die Länder ermächtigt habe, eigene Gebührenverordnungen zu erlassen, die sich nach den Pauschalbeträgen der Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (im Folgenden: Richtlinie 85/73/EWG) bzw. den darauf folgenden Änderungen richten müssten.

    Obwohl § 33 GFlHG 1992, der gemäß Art. 9 des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist und die bisherige Kostenregelung des § 33 GFlHG i.d.F. vom 15. Juli 1982, BGBl. I S. 993, ersetzt hat, in seinem Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass (nunmehr) die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt werden, und in Abs. 1 sowie in Abs. 2 Satz 2 Vorgaben für die Bemessung der Gebühren enthält, ist als gebührenrechtliche Vorschrift weiterhin die Gebührenverordnung- Geflügelfleischhygiene vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, anzuwenden.

    Nach der Gesetzesbegründung zu § 33 GFlHG 1992 (BT-Drucks. 12/3201, S. 39; BR-Drucks. 363/92, S. 88) ist die in Abs. 3 vorgesehene Verordnungsermächtigung notwendig geworden, um die auf Grund der weggefallenen Gebührenermächtigung erlassenen bundesrechtlichen Gebührenregelungen aufheben zu können.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98

    Fleischbeschaugebühr

    § 1 Abs. 3 FlHGebVO, mit dem bei "bestimmten" Betrieben eine Anhebung der Pauschbeträge bis zum 3 1/2-fachen und eine Festsetzung vorläufiger Gebühren nach dem durchschnittlichen Zeitaufwand zugelassen werde, verstoße gegen europarechtlichen Vorgaben in § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes vom 18.12.1992 (BGBl. I S. 2022) - FlHG - und stehe als Regelung einer Rahmengebühr auch im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 29.8.96 (3 C 7.95).

    Das genannte Gesetz beruht seinerseits auf der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 24 des Fleischhygienegesetzes - FlHG - (bis 31.12.1992 in der Fassung vom 24.2.1987, BGBl. I S. 649; bis 30.6.1996 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung veterinärrechtlicher, lebensmittelrechtlicher und tierzuchtrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1992, BGBl. I S. 2022; dazu die Bekanntmachung des Gesetzes vom 8.7.1993, BGBl. I S. 1189).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2001 - 9 A 760/00
    Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 28. Januar 1999 - 9 B 2682/97 - geltend gemacht, die Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene sei wegen inhaltlichen Widerspruchs zu § 33 Abs. 2 GFlHG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, (GFlHG 1992) bzw. zu § 26 Abs. 2 GFlHG in der Fassung vom 17. Juli 1996, BGBl. I S. 991, (GFlHG 1996) unwirksam.

    "Obwohl § 33 GFlHG 1992, der gemäß Art. 9 des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 1992, BGBl. I S. 2022, am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist und die bisherige Kostenregelung des § 33 GFlHG i.d.F. vom 15. Juli 1982, BGBl. I S. 993, ersetzt hat, in seinem Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass (nunmehr) die nach Abs. 1 kostenpflichtigen Tatbestände durch Landesrecht bestimmt werden, und in Abs. 1 sowie in Abs. 2 Satz 2 Vorgaben für die Bemessung der Gebühren enthält, ist als gebührenrechtliche Vorschrift weiterhin die Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene vom 24. Juli 1973, BGBl. I S. 897, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 4. Mai 1983, BGBl. I S. 557, anzuwenden.

    Nach der Gesetzesbegründung zu § 33 GFlHG 1992 (BT-Drucks. 12/3201, S. 39; BR-Drucks. 363/92, S. 88) ist die in Abs. 3 vorgesehene Verordnungsermächtigung notwendig geworden, um die auf Grund der weggefallenen Gebührenermächtigung erlassenen bundesrechtlichen Gebührenregelungen aufheben zu können.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 5269/94

    Zulässigkeit der Heranziehung des Inhabers eines Schlachttierbetriebes zu den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 5 N 14.06

    Fleischhygiene: Gebühr für die Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1997 - 7 S 662/97

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren: Zulassung der Beschwerde - Zulassungsgrund der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 1290/93

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 1449/93

    Wirksamkeitsvoraussetzungen einer kommunalen Satzung über die Erhebung von

  • VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung an Schweinen einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 5782/94

    Erhebung von Gebühren für durchgeführte amtliche Schlachttieruntersuchungen und

  • VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2032/00

    Erhebung von Gebühren für eine amtliche Trichinenuntersuchung sowie einer

  • VG Arnsberg, 28.01.2003 - 11 K 3140/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheids zur Heranziehung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 3201/97

    Durchführung einer Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung ; Regelung

  • OVG Bremen, 04.04.2003 - 1 B 131/03

    Einfuhr von Lebensmitteln mit gesundheitsgefährdenden Tierarzneirückständen;

  • VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 4027/00

    Anforderungen an die Bemessung eines Gebührenbescheids für amtlich durchgeführte

  • VG Braunschweig, 15.07.2003 - 5 A 304/02

    Auswahlermessen; Beschwerdeprobe; Ermessensnichtgebrauch; Inverkehrbringen;

  • VG Minden, 31.10.2002 - 9 K 2179/99

    Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für fleischhygienerechtliche

  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 1 K 2696/99
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