03.12.1992

Bundestag - Drucksache 12/3908

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1993 S. 1282   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,24702
BGBl. I 1993 S. 1282 (https://dejure.org/1993,24702)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 29.07.1993, Seite 1282
  • Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse
  • vom 22.07.1993

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.05.2019 - II ZB 25/17

    EuGH-Vorlage zur Handelsregisteranmeldung einer Limited-Zweigniederlassung

    Nach der - zeitlich nach der Entscheidung in der Sache Inspire Art ergangenen - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Innoventif Limited (EuGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - C-453/04, Slg. 2006, I-4929 Rn. 33 ff. = ZIP 2006, 1293 Rn. 33 ff.) war es mit der Zweigniederlassungsrichtlinie vereinbar, dass § 13g Abs. 3 HGB (in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1993, BGBl. I S. 1282) i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG bei Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine vollständige Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft, wie er in ihrem Errichtungsakt niedergelegt ist, vorsah.

    Mit dieser Erwägung hat auch der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie im Jahr 1992/1993 in nationales Recht die Verpflichtung zur Angabe des Stammkapitals (auch) bei Gesellschaften aus Mitgliedstaaten für richtlinienkonform erachtet (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Zweigniederlassungsrichtlinie - RL 89/666/EWG, BT-Drucks. 12/3908, S. 11 linke Spalte).

    So ist auch der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie im Jahr 1992/1993 noch davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 8 Abs. 3 GmbHG für Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften nicht passend sei, und hat deswegen damals bewusst von einer Erstreckung dieser Versicherungspflicht auf ausländische Gesellschaften abgesehen (Begründung des Regierungsentwurfs zur Zweigniederlassungsrichtlinie - RL 89/666/EWG, BT-Drucks. 12/3908, S. 18 linke Spalte).

  • OLG Jena, 09.03.2006 - 6 W 693/05

    Niederlassungsfreiheit; Zweigniederlassung; Gewerbeverbot

    Dieser fehlende Verweis beruht nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers; vielmehr ergibt sich aus den Materialien zur Neufassung der gesetzlichen Regelung im Rahmen der Umsetzung der 11. (Zweigniederlassungs-)Richtlinie durch Gesetz vom 22.7.1993 (BGBl 1993, 1282 ff) der eindeutige Wille, von einem solchen Anmeldeerfordernis abzusehen und damit der bis dahin anderslautenden h.M. (vgl. BayObLG, WM 1986, 1557, 1559 m. zust. Anm. Bokelmann, EWiR 1986, 1113, 1114; OLG Düsseldorf, GmbHR 1993, 98; a.A. Rowedder, GmbHG, 1. Aufl., 1985, § 12 Rn 44; ausf. Kaiser, AG 1991, 18 f.) bewusst entgegen zu treten (BR-Drucks. 690/92 S. 49, 53; Seibert, GmbHR 1992, 738, 741).
  • OLG München, 10.08.2011 - 31 Wx 239/11

    Handelsregistersache: Berechtigung zur Anmeldung des Ausscheidens des bisherigen

    Scheidet nämlich der einzige ständige Vertreter aus, so endet seine Berechtigung hierzu und die Anmeldungspflicht im Sinne des § 13e Abs. 3 Satz 1 HGB trifft die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (BT-Drs 12/3908 S. 16; Ensthaler/Achilles HGB 7. Auflage § 13e Rn. 10).
  • OLG Celle, 01.12.2006 - 9 W 91/06

    Prüfungskompetenz des Registergerichts hinsichtlich der Genehmigungspflichtigkeit

    Auch der Gesetzgeber ging bei der Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie ohne weiteres davon aus, dass die bisher geltenden Erfordernisse des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG i. V. m. § 13 b Abs. 3 HGB a. F. in die Neuregelung zu übernehmen seien (BT-Drs. 12/3908, S. 15 f.; zur Angabe des Geschäftsgegenstandes der Zweigniederlassung auch LG Bielefeld, GmbHR 2005, 98, 99).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1996 - 9 S 300/94

    Normenkontrolle der Verordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über

    Zur Gültigkeit der Verordnungen über die Festsetzung der Umlagesätze der Württembergischen Gebäudebrandversicherungsanstalt für 1993 und 1994 im Zusammenhang mit der Privatisierung der Gebäudeversicherung zum 1.7.1994 durch das Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22.7.1993 (BGBl I S 1282, 1286) und das Gesetz zur Neuordnung der Gebäudeversicherung vom 28.6.1993 (GBl S 505).

    Die letztgenannte Regelung hat der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse - Art. 6 des Gesetzes zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22.7.1993 (BGBl. I S. 1282, 1286) - ermöglicht; da das GebVersNG bereits am 28.6.1993 und damit zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 30.7.1993 ausgefertigt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 34, 9, 26), hat der Landesgesetzgeber durch Art. 20 Abs. 1 des 2. Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7.2.1994 (GBl. S. 73, 78) bestimmt, daß Art. 1 § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 GebVersNG als am 31.7.1993 erlassen gilt.

  • BVerfG, 30.06.1994 - 1 BvR 719/94

    Verfassungsmäßigkeit der Verischerungs-Rechtsverhältnisse der Hamburger

    Ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Überleitung in vertragliche Versicherungsverhältnisse um einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Nr. 11 GG handelt (vgl. hierzu BVerfGE 10, 141 >162 f.<), ist der Landesgesetzgeber hier schon deshalb nach Art. 72 Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt, weil Art. 6 des Gesetzes zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über Gebäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282) eine solche landesgesetzliche Regelung ausdrücklich ermöglicht.
  • LG Berlin, 31.08.2004 - 102 T 57/04
    Im Einzelnen wird auf die Gesetzesbegründung verwiesen: BT-Drucks. 12/3908, S.11 linke Spalte, S.12 linke Spalte, S.18.Â".
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