04.02.1993

Bundestag - Drucksache 12/4272

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesrat

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1453   

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BGBl. I 1994 S. 1453 (https://dejure.org/1994,26932)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 41, ausgegeben am 12.07.1994, Seite 1453
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes
  • vom 05.07.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (36)

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 12.12

    Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der -; Erweiterung von Anlagen;

    Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 7).

    Mit einer entsprechenden Lenkungsfunktion wurde auch die Einführung der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 begründet: Die Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BRDrucks 565/92) und des Bundesrates (BTDrucks 12/4272 S. 1 und 5) heben hervor, dass das Bauphasenprivileg auf Kanalbaumaßnahmen erweitert werden müsse, weil solche Maßnahmen im Einzelfall wasserwirtschaftlich dringlicher seien als eine aufwendige, relativ geringfügige Wirkungsgradsteigerung bei der Kläranlage.

    Mit der geschuldeten Abwasserabgabe sollten deshalb diejenigen Aufwendungen verrechenbar sein, "die für die Errichtung oder Erweiterung solcher Abwasseranlagen entstehen, welche einer bestehenden nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind" (BTDrucks 12/4272 S. 5).

    Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber - unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion - Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht "unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BTDrucks 12/4272 S. 7).

    "Verrechnungsfähig sollen ... nur Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen" (BTDrucks 12/6281 S. 9).

    Die vorgelegten Gesetzentwürfe verfolgten mit der Einführung des Absatzes 4 ausdrücklich das Ziel, auch für diejenigen Investitionen eine Verrechnungsmöglichkeit zu schaffen, "die nicht die Verrechnungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 3 AbwAG erfüllen" (BRDrucks 565/92 S. 1 und BTDrucks 12/4272 S. 1).

  • VGH Bayern, 21.07.2003 - 22 B 99.3330

    Umfang des Verrechnungsanspruchs nach § 10 Abs. 4 AbwAG

    Durch die in § 10 Abs. 4 AbwAG geforderte Gesamtbetrachtung solle lediglich die Verrechnung auf Fälle begrenzt werden, bei denen durch die Zuführung einer vorhandenen Einleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage eine Verbesserung für den Gewässerschutz erzielt werde (BT-Drs 12/6281 S. 9).

    Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AbwAG wurde, ebenso wie die noch weiter gehende Sonderregelung für die neuen Bundesländer (§ 10 Abs. 5 AbwAG), erst nachträglich in die Bestimmung über Ausnahmen von der Abgabenpflicht aufgenommen (Viertes Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 5. Juli 1994, BGBl I S. 1453).

    Dem hierauf beruhenden Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drs 12/4272, S. 4) stimmte die Bundesregierung im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich zu (Stellungnahme vom 4. Februar 1993, BT-Drs a.a.O., S. 7).

    Nach weiteren ausschussinternen Beratungen brachte der Umweltausschuss des Bundestags aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses mit den Stimmen der damaligen Regierungskoalition einen geänderten Entwurf zur Neufassung des Abwasserabgabengesetzes in die parlamentarische Beratung ein, der die Regelungen des § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG erstmals in der heute geltenden Form enthielt (Beschlussempfehlung vom 30. November 1993, BT-Drs 12/6281).

    Die Änderungen sollten vielmehr festlegen, welchen Mindestanforderungen eine als "verrechnungsfähig" anzuerkennende Anlage zu entsprechen hat (BT-Drs 12/6281, S. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 2 S 268/11

    Verrechnung von Investitionskosten für die Verbesserung des

    Die Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BR-Drs. 565/92) und des Bundesrats (BT-Drs. 12/4272, S. 1 und 5) hoben hervor, dass das Abwasserabgabengesetz bisher einseitig auf den Bau von Kläranlagen hinwirke.

    Andere Maßnahmen, wie die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen, die einer entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet seien oder zumindest mit ihr im Zusammenhang stünden, seien für das ordnungsgemäßen Funktionieren einer Abwasserbeseitigung aber ebenso unerlässlich und sollten deshalb in die Anreizwirkung einbezogen werden (BT-Drs. 12/4272, S. 1).

    Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber - unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion - Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht "unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BT-Drs. 12/4272, S. 7).

    Verrechnungsfähig sollten deshalb nur "Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt ... geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen" (Bericht des Umweltausschusses des Bundestags, BT-Drs. 12/6281, S. 9).

    Der bereits zitierte Satz aus dem Bericht des Umweltausschusses (BT-Drs. 12/6281, S. 9), dass "nur Sammelkanalisationen verrechnungsfähig sein sollen, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen", legt dies nahe.

  • VG Neustadt, 21.04.2005 - 4 K 2116/04

    (Rechtswidrige) Rücknahme eines Verrechnungsbescheides für Investitionen zum

    Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BT-Dr 12/4272, S. 1 und 7).

    Mit einer entsprechenden Lenkungsfunktion wurde auch die Einführung der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 begründet: Die Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BR-Dr 565/92) und des Bundesrats (BT-Dr 12/4272, S. 1 und 5) heben hervor, dass das Bauphasenprivileg auf Kanalbaumaßnahmen erweitert werden müsse, weil solche Maßnahmen im Einzelfall wasserwirtschaftlich dringlicher seien als eine aufwendige, relativ geringfügige Wirkungsgradsteigerung bei der Kläranlage.

    Mit der geschuldeten Abwasserabgabe sollten deshalb diejenigen Aufwendungen verrechenbar sein, "welche einer bestehenden, nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet" seien (BT-Dr 12/4272, S. 5).

    Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht "unmittelbar emissionsmindernd wirken" (BT-Dr 12/4272, S. 7).

    Verrechnungsfähig sollten danach nur Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen (BT-Dr 12/6281, S. 9).".

  • BVerwG, 08.09.2003 - 9 C 1.03

    Abwasserabgabe; Teilabwasserstrom; Lenkungswirkung; Schwellenwert; bewerteter

    Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (vgl. etwa BTDrucks 12/4272 S. 1).

    Der Gesetzgeber hat zwar auch im 4. Änderungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz ausdrücklich an der "Bescheidlösung", auf die sich das Verwaltungsgericht maßgeblich stützt, festgehalten (BTDrucks 12/4272, S. 8).

    Ein solches aufwendiges Verfahren würde dem Ziel des 4. Änderungsgesetzes zuwiderlaufen, die Verrechnungsmöglichkeit durch die Umstellung auf eine Teilstrombetrachtung zu erleichtern; es erscheint, wie der vorliegende Fall wiederum zeigt, auch nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber mit diesem Tatbestandsmerkmal angestrebte hinreichende Definition und Eingrenzung des Teilstroms zu gewährleisten (vgl. BTDrucks 12/4272, S. 7).

  • BVerwG, 26.02.2004 - 9 B 68.03

    Abwasser; Schmutzwasser; Niederschlagswasser; Überwachungswert;

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist ein Widerspruch zur Anreizwirkung der Abwasserabgabe, die auf die Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen gerichtet ist (vgl. etwa BTDrucks 12/4272 S. 1), nicht erkennbar: Denn die Einbeziehung des Niederschlagswassers gibt dem Einleiter Anlass sicherzustellen, dass die Überwachungswerte auch im Fall niedergehenden Regenwassers und hierdurch ausgelöster Ereignisse eingehalten werden können (vgl. auch Köhler, Abwasserabgabengesetz, § 4 Rn. 114).

    Sie ist erstmals mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes (vom 5. Juli 1994, BGBl I S. 1453) und mithin nach dem hier maßgeblichen Veranlagungsjahr in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG eingefügt worden.

    Die Änderung zielte darauf, die Voraussetzung einer gesamtstrombezogenen Schädlichkeitsverringerung von 20 Prozent, die sich im Zuge der fortschreitenden Entwicklung der Abwasserbehandlung als zunehmend problematisch erwiesen hatte, durch eine kombinierte Teil- und Gesamtstrombetrachtung zu ersetzen, um einen hinreichenden Anreiz zu gewässerschützenden Maßnahmen auszuüben und dem Aufschieben von Maßnahmen bis zum Erreichen des bisherigen Schwellenwertes von 20 Prozent im Gesamtabwasser entgegenzuwirken (BTDrucks 12/4272 S. 7 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2005 - 12 A 11009/05

    Verrechnung von Investitionsaufwendungen für Entwässerungskanäle mit

    Nach § 10 Abs. 4 AbwAG, der mit dem 4. Abwasserabgabenänderungsgesetz vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S. 1453) in das Abwasserabgabengesetz eingefügt wurde, gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

    Die jetzige Formulierung des § 10 Abs. 4 AbwAG geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 30. November 1993 (BT-Drs. 12/6281, S. 9) zurück.

    Maßnahmen wie die Errichtung von Sammelkanalisationen sollten vor dem Hintergrund, dass sie für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Abwasserbeseitigung ebenso unerlässlich sind wie der Bau von Kläranlagen, in die Anreizwirkung einbezogen werden (vgl. hierzu BR-Drs. 565/92, S. 1 und 7; BT-Drs. 12/6281, S. 6).

    Die damit beabsichtigte Anreizwirkung im Rahmen der Lenkungsfunktion des Abwasserabgabengesetzes wurde im parlamentarischen Verfahren ausdrücklich beibehalten (vgl. BT-Drs. 12/6281, S. 9 zu Nr. 3) Die Lenkungsfunktion, Anreize für die Investition in Kanalbaumaßnahmen zu schaffen, kann bei Maßnahmen, die nur einen teilweisen Umschluss von Einleitungen zum Gegenstand haben, gleichermaßen wirken wie bei einem Vollumschluss.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2007 - 7 A 10366/07

    Investitionen in Regenüberlaufbecken mindern Schmutzwasserabgabe

    Nach § 10 Abs. 4 AbwAG, der mit dem 4. Abwasserabgabenänderungsgesetz vom 5. Juli 1994 (BGBl. I S. 1453) in das Abwasserabgabengesetz eingefügt wurde, gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

    Maßnahmen wie die Errichtung von Sammelkanalisationen sollten vor dem Hintergrund, dass sie für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Abwasserbeseitigung ebenso unerlässlich sind wie der Bau von Kläranlagen, in die Anreizwirkung einbezogen werden (vgl. hierzu BR-Drs. 565/92, S. 1 und 7; BT-Drs. 12/6281 S. 6).

    Die damit beabsichtigte Anreizwirkung im Rahmen der Lenkungsfunktion des Abwasserabgabengesetzes wurde im parlamentarischen Verfahren ausdrücklich beibehalten (vgl. BT-Drs. 12/6281 S. 9 zu Nr. 3).

  • BVerwG, 20.01.2004 - 9 C 13.03

    Abwasserabgabe, Lenkungswirkung, Verrechnung von Investitionskosten,

    Nach § 10 Abs. 4 AbwAG in der Fassung des 4. Abwasserabgabenänderungsgesetzes vom 5. Juli 1994 (BGBl I S. 1453) gilt für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
  • BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 2.08

    Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der; Anlage im Sinne des § 10

    Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung entsprechender Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (vgl. BTDrucks 12/4272 S. 1 und 7 und Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 C 13.03 - a.a.O.).
  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 4.03

    Abwasserabgabe; Überwachungswert; erhöhter Teil der Abgabe; Erklärungswert;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2003 - 9 A 1299/96

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebührenbescheids gegenüber eines Betreibers

  • BVerwG, 15.04.2008 - 7 B 9.08

    Überwachungswert; Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten; Erklärungswert.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2005 - 9 N 101.05
  • BVerwG, 18.02.2010 - 7 C 11.09

    Abwasserabgabe, Verrechnung; Schadeinheiten; Schadstoffkonzentration im Abwasser;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1996 - 2 S 3310/94

    Normenkontrolle einer Abwassersatzung: zulässige Erhebung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - 9 A 3798/04

    Heranziehung eines Betreibers einer Kläranlage zur Abwasserabgabe; Berechnung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 155/02

    Abwasserabgabe, Verrechnung, Investitionskosten, Kläranlage, Nachklärbecken

  • VGH Bayern, 27.01.2009 - 22 ZB 07.3087

    Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen einer Mitgliedsgemeinde eines

  • VGH Bayern, 26.10.2007 - 22 ZB 07.2229

    Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser; Errichtung oder Erweiterung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2005 - 2 S 1457/04

    Abwasserabgabe - Berücksichtigung der geschätzten Vorbelastung auch bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2003 - 9 A 3415/99

    Abwasserabgabepflicht nach der Einleitung von Niederschlagswasser; Definition von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2004 - 9 A 3750/02

    Festsetzung der Abwasserabgabe; Befreiung von der Abgabepflicht; Abgabenfreiheit

  • VGH Bayern, 27.07.2011 - 22 BV 08.441

    Niederschlagswasserabgabe; Stauraumkanal; Neuerschließung eines Baugebiets;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - 9 A 2550/08

    Verrechnung von Investitionsaufwendungen als selbstständige Forderung gegen die

  • OVG Thüringen, 26.06.2006 - 4 KO 1314/04

    Abwasserabgabepflicht von Grubenwasser, das vor der Einleitung mit Schmutzwasser

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2000 - 9 A 2055/99

    Verrechnung der Abwasserabgabe

  • VG Neustadt, 07.08.2008 - 4 K 411/08

    Abwasserabgabenrecht - Rückzahlungsanspruch unabhängig von der

  • VGH Bayern, 21.07.2011 - 8 ZB 11.51

    Zulässigkeit der Verrechnung von Investitionskosten für die Errichtung des

  • VG Aachen, 19.09.2003 - 7 K 3354/97

    Haltung von Fischen in einem Gewässer unter dem Gesichtspunkt eines

  • VG Minden, 28.05.2002 - 11 K 1014/01

    Abgabenpflicht für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein öffentliches

  • VG München, 05.10.2010 - M 2 K 09.3600

    Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen einer Mitgliedgemeinde eines

  • VG Minden, 27.11.2001 - 11 K 4206/00

    Selbstüberwachungsverordnung Kanal und Abwasserabgabe

  • VG Gera, 05.06.1998 - 5 E 1098/97

    Betrieb der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung; Heranziehung zur

  • VG Minden, 29.05.2002 - 11 K 1086/01

    Festsetzung einer Abwasserabgabe für Niederschlagswasser;

  • VG Aachen, 26.04.2002 - 7 K 3918/97

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Festsetzung einer Abwasserabgabe für den

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