08.12.1993

Bundestag - Drucksache 12/6351

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2771   

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https://dejure.org/1994,23126
BGBl. I 1994 S. 2771 (https://dejure.org/1994,23126)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 11.10.1994, Seite 2771
  • Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen)
  • vom 30.09.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden I. 1. der Firma S ... GmbH als Rechtsnachfolgerin der Firma A ... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Sch ... und P ..., 2. der Firma B ... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B ..., K ... und R ..., 50735 Köln, 3. der Firma L ... KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter L ..., 4. der Firma N ...-P ... GmbH & Co. KG als Rechtsnachfolgerin der Firma P ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N ..., - Bevollmächtigte zu 1. und 4.: Rechtsanwälte Jürgen Zenk und Koll., Hohenstaufenring 57, 50674 Köln - Bevollmächtigte zu 1. bis 3.: 1. Prof. Dr. Fritz Ossenbühl, Im Wingert 12, 53340 Meckenheim, 2. Rechtsanwälte Dr. Helmut Köhler und Koll., Apostelnstraße 15/17, 50667 Köln - gegen Art. 1 § 8 ("Solidarfonds Abfallrückführung") des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom 30. September 1994 (BGBl I S. 2771) - 2 BvR 2335/95 -, II. 1. der B ... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer J ..., 2. der J ... GmbH & Co., vertreten durch die Geschäftsführer J ..., L ... und T ..., 3. der T ... GmbH, vertreten durch die Vorstände Dr.-Ing.

    S ..., 4. der G ... Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer W ... und L ..., 5. der Metallhandelsgesellschaft Sch ... & H ... mbH & Co. KG, vertreten durch Herrn H ..., 6. der G ... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frau B ...-G ... und Herrn G ..., 7. der M ... GmbH, vertreten durch Dr. B ... und C ..., - Bevollmächtigte: 1. Prof. Dr. Fritz Ossenbühl, Im Wingert 12, 53340 Meckenheim, 2. Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll., Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart - 1. unmittelbar gegen Art. 1 § 8 Abs. 1 Satz 6, 2. mittelbar gegen Art. 1 § 8 des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom 30. September 1994 (BGBl I S. 2771) - 2 BvR 2391/95 - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhar auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2005 durch Urteil für Recht erkannt:.

    Artikel 1 § 8 ("Solidarfonds Abfallrückführung") des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen) vom 30. September 1994 (BGBl I S. 2771) ist mit Ausnahme der Sätze 1 bis 4 des Absatzes 1 sowie der Absätze 4 und 5 mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 74, Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

    Der Bundesgesetzgeber verabschiedete ein Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen (Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung [Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen] vom 30. September 1994, BGBl I S. 2771), das zugleich der Durchführung der EG-Verordnung dient.

    Der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung zum Abfallverbringungsgesetz sah vor, dass mit der Wiedereinfuhrpflicht einschließlich der Kostentragung das jeweils betroffene Land belastet werden sollte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs, BTDrucks 12/6351, S. 7; später § 5 Abs. 1 Satz 3, BTDrucks 12/7032, S. 10 f.).

    Die Bundesregierung hielt eine solche Regelung wegen der bestehenden Länderzuständigkeit für die Überwachung und Genehmigung für sachgerecht und insoweit der Vollzugskompetenz folgend (BTDrucks 12/6351, S. 17; vgl. auch BRDrucks 304/93, S. 46).

    Der Bund dürfe seine völkerrechtliche Wiedereinfuhrpflicht nicht auf die Länder abwälzen (BTDrucks 12/7479, S. 4).

  • BVerwG, 12.04.2006 - 7 B 30.06

    Rückführung von illegalen Abfällen in den Libanon; Voraussetzungen für eine

    Dieser ordnungsrechtliche Ansatz für die Bestimmung der Wiedereinfuhrpflichtigen wird durch die in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen dargelegte Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG bestätigt (vgl. BTDrucks 12/6351 S. 16 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Regierungsentwurfs und BTDrucks 12/7479 S. 3 f.).

    5 Der Gesetzgeber des Abfallverbringungsgesetzes hat, wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, den Kreis der Rückführungspflichtigen bewusst nicht auf die unmittelbaren Verursacher beschränkt, sondern auf alle ausgedehnt , die in irgendeiner Form kausal für die unerlaubte Verbringung waren (BTDrucks 12/7479 S. 3 f.).

    Wie im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens betont wurde, soll als Pflichtiger neben dem Abfallerzeuger und dem Exporteur insbesondere auch der Vermittler, der Zwischenhändler und der Beförderer oder ein in sonstiger Weise an der Verbringung Beteiligter in Anspruch genommen werden können (vgl. BTDrucks 12/6351 S. 23 zu Nr. 9; BTDrucks 12/7032 S. 27 zu § 5).

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

    a) Das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, zuletzt geändert durch das Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 30. September 1994 (BGBl I S. 2771), enthielt u. a. folgende Bestimmungen:.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2005 - 10 S 1208/04

    Illegaler Abfallexport; Rückführungskosten; Störer; Zweckveranlasser

    Die Verantwortlichkeit des "in sonstiger Weise" an der illegalen Abfallverbringung Beteiligten für die Rückführung der Abfälle war weder im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 12/5278, S. 5) noch in einem späteren Regierungsentwurf enthalten (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 7), sondern wurde erstmals vom Bundesrat formuliert (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 23), jedoch von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht aufgegriffen (vgl. BT-Drucks. 12/6351, S. 35).

    Im Anrufungsbegehren des Bundesrates an den Vermittlungsausschuss wurde zur Rückführungspflicht beim illegalen Abfallexport der Passus "oder daran in sonstiger Weise beteiligt war" wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen (vgl. BT-Drucks. 12/7479, S. 3).

    Dies erfordert neben einem Auffangtatbestand (jeder, der an einer unerlaubten Verbringung in sonstiger Weise beteiligt war) auch die Einbeziehung des Abfallerzeugers" (BT-Drucks. 12/7479, S. 3 f.) Der Vermittlungsausschuss ist dem in der Sache gefolgt und hat sich auf die noch heute geltende Fassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbfVerbrG verständigt (vgl. BT-Drucks. 12/8085, S. 4).

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 29.94

    Abfallrecht: Gebühr für Entsorgungsbestätigung

    Sie beruhen auf einer wirksamen, durch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung gedeckten Rechtsgrundlage (- 1. -) und erfüllen auch die in der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) - AbfRestÜberwV - (- 2. -) sowie im Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) - VwKostG - (- 3. -) bestimmten Voraussetzungen für die streitige Gebührenerhebung.

    In Kenntnis des Gebührentatbestandes in § 7 Satz 2 Nr. 3 AbfRestÜberwV hat der Gesetzgeber überdies nicht nur mehrfach das Abfallgesetz geändert, ohne die Notwendigkeit einer Präzisierung der Ermächtigungsgrundlage zu sehen, sondern - was schwerer wiegen dürfte - außerdem durch Art. 5 des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) in die Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung § 7 a eingefügt, ohne den unmittelbar davor geregelten - hier streitigen - Gebührentatbestand anzutasten.

  • BVerwG, 19.11.1998 - 7 C 31.97

    Abfallbegriff; Dauer der Abfalleigenschaft; Entledigung; Verwertung;

    Die Pappenlumpen und Halbtuche seien Abfälle zur Verwertung im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Abfallrechts und des Abfallverbringungsgesetzes - AbfVerbrG - vom 30. September 1994 (BGBl I S. 2771).
  • BVerfG, 14.07.2005 - 1 BvR 981/00

    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im

    Der Bundesgesetzgeber verabschiedete ein Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen (Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 30. September 1994, BGBl I S. 2771), das zugleich der Durchführung der EG-Verordnung dient.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2010 - 10 S 470/10

    Abfallverbringung ins EU-Ausland

    Dazu war nach der Amtlichen Begründung der Kreis der Rückführungspflichtigen auf alle Personen ausgedehnt, die in irgendeiner Weise kausal für die unerlaubte Abfallverbringung waren (BT-Drucks. 12/7479 S. 3).
  • BVerfG, 16.12.1997 - 2 BvR 1876/91
    a) Das Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, zuletzt geändert durch das Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 30. September 1994 (BGBl I S. 2771), enthielt u.a. folgende Bestimmungen:.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2001 - 10 S 822/99

    Verbringung von Abfallgemisch in anderen EU-Staat: Abgrenzung von Abfall zur

    Das deutsche Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbG - vom 30.09.1994 (BGBl. I S. 2771) dient (vgl. die Amtliche Anmerkung hierzu) auch der Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 01.02.1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.1997 - 10 S 1273/96

    Zur Notifizierungspflicht bei Ausfuhr von textilen Abfällen in das EU-Ausland

  • OLG Oldenburg, 17.03.2008 - Ss 287/07

    Bei der Filtrierung von Brauchwasser in einem Schlachthof anfallender und sodann

  • BayObLG, 22.02.2000 - 4St RR 7/00

    Verbringen umweltgefährdender Abfälle

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2008 - 1 B 22.03

    Jahresbeiträge zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung sind mit

  • BVerfG, 16.12.1997 - 2 BvR 2624/94
  • BVerfG, 16.12.1997 - 2 BvR 2188/92
  • BVerfG, 16.12.1997 - 2 BvR 2200/92
  • BVerfG, 16.12.1997 - 2 BvR 1083/92
  • OVG Niedersachsen, 28.08.1995 - 3 L 1466/93

    Beteiligungsrechte von Naturschutzverbänden; Beteiligungsrecht; Bodenabbau;

  • VGH Bayern, 10.12.2009 - 20 B 09.45

    Rückführungspflicht von Abfällen innerhalb der EG

  • VGH Bayern, 17.12.2009 - 20 CS 09.1744

    Verbringung von Kunststoffabfällen nach Tschechien; Vermischung von Abfällen;

  • VG Magdeburg, 18.07.1997 - B 1 K 440/97

    Abfallrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Erteilung einer Zustimmung zur

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