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09.03.1994

Bundestag - Drucksache 12/7035

Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1168   

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BGBl. I 1994 S. 1168 (https://dejure.org/1994,25937)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 10.06.1994, Seite 1168
  • Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 175, 182 StGB (29. StrÄndG)
  • vom 31.05.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 20.08.2013 - 3 StR 222/13

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (fehlende Fähigkeit zur sexuellen

    Die Voraussetzung des "Ausnutzens" ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn das Opfer seinen infolge des jugendlichen Alters noch unterentwickelten und deshalb nur bedingt vorhanden entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des Täters bzw. eines bestehenden "Machtgefälles" nicht durchsetzen kann (S/S/Perron/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, aaO, § 182 Rn. 65; SSW-StGB/Wolters, aaO, § 182 Rn. 22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des Gesetzgebers (BTDrucks. 12/4584, S. 8).

    Begreift man den Schutzzweck der Vorschrift dahin, dass der aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Reifeprozesses und der fehlenden sexuellen Autonomie (BTDrucks. 12/4584, S. 7, 11) insoweit noch nicht eigenverantwortliche Jugendliche vor Fremdbestimmung geschützt werden soll (SSW/Wolters, aaO, § 182 Rn. 2), stellt gerade das "Überspielen" bzw. die Missachtung des zwar gebildeten, aber infolge der Reifemängel nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers eine Fremdbestimmung dar.

  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 286/14

    Sexueller Missbrauch von Jugendlichen bei entgegenstehendem Willen des Opfers

    Eine solche einschränkende Auslegung ist nicht durch den Wortlaut der Vorschrift veranlasst, denn ein "Ausnutzen" ist nicht nur dann gegeben, wenn der Jugendliche infolge seiner fehlenden Selbstbestimmungsfähigkeit keinen der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen entwickeln kann, sondern auch dann, wenn das jugendliche Opfer seinen noch unterentwickelten und deshalb nur bedingt vorhanden entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des Täters bzw. eines bestehenden "Machtgefälles" nicht durchsetzen kann (S/S/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; SSW-StGB/Wolters, 2. Aufl., § 182 Rn. 22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).
  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 437/15

    Erheblichkeit sexueller Handlungen (sozial nicht mehr hinnehmbare

    Auch Schutzzwecküberlegungen sprechen dagegen: Ratio legis der Einführung des heutigen § 182 Abs. 2 StGB war, dass der Gesetzgeber den Gefahren vorbeugen wollte, die das Erleben von Sexualität als "käufliche Ware' für die sexuelle Entwicklung des Minderjährigen birgt; darüber hinaus sollte dem Abgleiten in eine häufig mit Begleitkriminalität verbundene "Szene', nämlich der Prostitution (vgl. BT-Drucks. 16/3439, S.8), begegnet und die Vorschrift des § 180 Abs. 2 StGB ergänzt werden (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).

    Ungeachtet dessen wird die im Angebot einer Gegenleistung liegende Manipulation des Selbstbestimmungsrechts (vgl. BT-Drucks. 12/4584, S. 8) auch nicht dadurch relativiert, dass der Täter noch weitergehend - etwa wie hier durch erfolgreiche Täuschung über seine wahren Absichten (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 561/11, NStZ-RR 2013, 10) - auf das Vorstellungsbild des Opfers einwirkt.

  • BGH, 06.11.2013 - 5 StR 386/13

    Verhältnis von sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen und sexuellem

    Ansonsten kann im Ergebnis offen bleiben, ob die "Lebenssituation" des B., der über keinerlei elterlichen oder sonstigen Schutz verfügte" (UA S. 17), eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis und damit eine "Zwangslage" begründen könnte (zum Begriff der Zwangslage: BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1997 - 4 StR 40/97, BGHSt 42, 399; vom 16. April 2008 - 5 StR 589/07, NStZ-RR 2008, 238; vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4584, S. 8).
  • BGH, 06.04.1995 - 1 StR 82/95

    Sexueller Mißbrauch - Sexueller Mißbrauch von Kindern - Sexueller Mißbrauch von

    b) Diese Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 Nr. 2 StGB schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift zur Tatzeit noch nicht gegolten hat; sie ist erst durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl I S. 1168) eingeführt worden.

    Noch vor der Entscheidung des Landgerichts wurde durch das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl I S. 1168) § 175 StGB aufgehoben und § 182 StGB als einheitliche Schutzvorschrift für Jugendliche unter 16 Jahren umgestaltet und in Kraft gesetzt.

    § 175 StGB a.F. wurde nicht etwa ersatzlos aufgehoben, vielmehr hat § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB - wenn auch unter engeren Voraussetzungen, die hier indes erfüllt sind - in Fällen der vorliegenden Art den bisher in § 175 Abs. 1 StGB a.F. gewährleisteten Schutz männlicher Jugendlicher unter 16 Jahren gegen sexuellen Mißbrauch durch Erwachsene übernommen und fortgeführt (BT-Drucks. 12/4584, Begründung unter A II, S. 6 f).

  • BGH, 16.11.2017 - 3 StR 83/17

    Sachlich-rechtlicher Mangel durch Verstoß gegen die allseitige Kognitionspflicht;

    Ob der Jugendliche nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug ist, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln danach auszurichten (vgl. BT-Drucks. 12/4584 S. 8; ferner S/S/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 182 Rn. 13), hängt dabei nicht allein von der - etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen bedingten (LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 62) - Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Autonomie ab, sondern auch von seinem Verhältnis zu dem Erwachsenen.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen beiden ein "Machtgefälle' besteht, das es dem über 21-jährigen ermöglicht, den Willen des Jugendlichen - etwa durch dominantes oder manipulatives Auftreten - in unlauterer Weise zu beeinflussen (vgl. BT-Drucks. 12/4584, S. 8; LK/Hörnle, aaO Rn. 63 ff.; S/S/Eisele, aaO; Fischer, StGB, 65. Aufl. § 182 Rn. 13; krit. MüKo StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 182 Rn. 58).

  • BGH, 06.08.1997 - 3 StR 372/97

    Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

    Im Schuldspruch hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung insofern nicht stand, als der Angeklagte in den Fällen B I 4 und 5 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der am 11. Juni 1994 in Kraft getretenen Fassung des 29. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl I S. 1168) verurteilt worden ist.
  • BGH, 03.08.1994 - 3 StR 240/94

    Revision - Urteilsaufhebung - Aufhebung des § 175 StGB

    Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener homosexueller Handlungen muß entfallen, da der Straftatbestand des § 175 StGB durch Art. 1 Nr. 1 des 29. StrÄndG vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) aufgehoben worden ist (§ 2 Abs. 3 StGB).
  • VG Köln, 11.08.2006 - 6 L 736/06

    Internetwerbung für private Sportwetten weiter zulässig

    "Daran ändert der von der Antragstellerin herangezogene Art. 19 des Einigungsvertrages (vgl. das Gesetz zum Einigungsvertrag vom 23.9.1990, BGBl. II S. 885, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.5.1994, BGBl. I S. 1168) nichts, dem zufolge vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der DDR wirksam bleiben.
  • BGH, 21.09.1994 - 3 StR 340/94

    Aufhebung einer Vorschrift - Revision - Entscheidung

    Durch Artikel 1 Nr. 1 des 29. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl I S. 1168) ist die vom Landgericht angewendete Vorschrift des § 175 StGB aufgehoben worden.
  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 328/95

    Milderes Gesetz - Erhöhung der Einsatzstrafe - Gesamtstrafenbildung - Zeitlicher

  • VG Köln, 14.08.2006 - 6 L 957/06

    Ersetzung einer Individualverfügung durch eine Allgemeinverfügung; Einordnung

  • BGH, 07.02.1995 - 5 StR 7/95

    Aufhebung - Strafänderung - Strafverschärfung - Homosexualität

  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 543/94

    Aufhebung einer Norm - Revision - Revisionsentscheidung

  • BGH, 05.08.1994 - 3 StR 260/94

    Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener homosexueller

  • BGH, 18.10.1994 - 4 StR 517/94

    Revision - Revisionsentscheidung - Aufhebung eines Strafgesetzes

  • BGH, 06.07.1994 - 3 StR 141/94

    Sachverständiger - Gutachten - Vernehmung eines Kleinkindes - Befundtatsachen

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