17.05.1994

Bundestag - Drucksache 12/7572

Bericht, Urheber: Ausschuss für Gesundheit

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2071   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,22633
BGBl. I 1994 S. 2071 (https://dejure.org/1994,22633)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 16.08.1994, Seite 2071
  • Fünftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
  • vom 09.08.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

    Der Zweck dieser durch die 5. AMG-Novelle (Gesetz vom 9. August 1994 - BGBl I S 2071) eingefügten Regelung soll darin liegen zu verdeutlichen, dass klinische Prüfungen nicht auf Kosten der Krankenkassen oder zu Lasten Dritter durchgeführt werden (BT-Drucks 12/7572 S 6; vgl auch Deutsch-Spickhoff aaO RdNr 920).
  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 3/08 R

    Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln

    Das nunmehr zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9.6.1998 ab, weil wegen des Wechsels der Darreichungsform zwischen dem 1978 angezeigten und dem zur Nachzulassung anstehenden Arzneimittel keine Identität bestehe; eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfolgte nicht (zur aufschiebenden Wirkung und zur Möglichkeit der Anordnung sofortiger Vollziehung vgl § 105 Abs. 5b AMG in der bis heute fortgeltenden Fassung vom 9.8. 1994, BGBl I 2071).
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen

    Das nunmehr zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9.6.1998 ab, weil wegen des Wechsels der Darreichungsform zwischen dem 1978 angezeigten und dem zur Nachzulassung anstehenden Arzneimittel keine Identität bestehe; eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erfolgte nicht (zur aufschiebenden Wirkung und zur Möglichkeit der Anordnung sofortiger Vollziehung vgl § 105 Abs. 5b AMG in der bis heute fortgeltenden Fassung vom 9.8.1994, BGBl I 2071).
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