26.04.1995

Bundestag - Drucksache 13/1205

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1995 S. 890   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,23061
BGBl. I 1995 S. 890 (https://dejure.org/1995,23061)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,23061) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 08.07.1995, Seite 890
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (3. SGBÄndG)
  • vom 30.06.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (27)

  • BSG, 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Arbeitnehmerüberlassung - Feststellung

    Bestätigt wird diese Auslegung des § 28f Abs. 2 S 4 SGB IV durch die spätere Übernahme der Schätzungsbefugnis in § 28h Abs. 2 S 2 und 3 SGB IV durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (vom 30.6. 1995, BGBl I 890), durch die ausdrücklich nach dem Vorbild der bis dahin in der Praxis analog angewandten Vorschrift des § 28f Abs. 2 S 3 und 4 SGB IV (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/1559 S 13 zu Art. 1 Nr. 2 Buchst b) eine vom Erlass eines Summenbescheides unabhängige Schätzungsbefugnis der Einzugsstellen geschaffen wurde.
  • BSG, 16.07.2019 - B 12 KR 6/18 R

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung -

    § 28p Abs. 1 SGB IV (ursprünglich in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30.6.1995, BGBl I 890) weist seit dem 1.1.1996 die Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern den Trägern der Rentenversicherung zu.

    Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es mit Einführung der Krankenkassenwahlfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem umfassenden Wettbewerb um Mitglieder komme, die zu prüfenden Betriebe ein wichtiges Feld für Werbung seien, dies sich aber mit der Notwendigkeit einer neutralen Prüfung der Arbeitgeber auf Dauer nicht vereinbaren lasse (BT-Drucks 13/1205 S 6 zu A).

  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 294/08

    Beginn der Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach §

    Soweit eine Prüfung stattfindet, sind nach der mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) seit 1. Januar 1996 geltenden Neuregelung des § 28p Abs. 1 SGB IV allein die Träger der Rentenversicherung zuständig (vgl. Wannagat/Felix, aaO, Rn. 9; Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV § 28p Rn. 14, Seewald, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 28p Rn. 12).
  • BSG, 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R

    Betriebsprüfung - Erlass von Verwaltungsakten zur Sozialversicherungs- und

    Hiervon macht ua § 28p Abs. 1 SGB IV (idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 3. SGBÄndG - vom 30.6.1995, BGBl I 890) seit 1996 eine Ausnahme, indem er die Prüfung bei den Arbeitgebern exklusiv den RV-Trägern zuweist, nachdem diese bis zu diesem Zeitpunkt an den von den Einzugsstellen durchgeführten Prüfungen der Beitragszahlungen lediglich mitwirkten.
  • BSG, 04.09.2018 - B 12 R 4/17 R

    Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von

    Nach § 28f Abs. 2 SGB IV ( idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30.6.1995 < BGBl I 890>; aF ) kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat (hierzu aa) und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden kann ( S 1) ; lässt sich die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln (hierzu bb) , ist sie zu schätzen ( S 3; hierzu cc) .
  • BSG, 28.05.2015 - B 12 R 16/13 R

    Betriebsprüfung - Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Beitragsnachforderungen

    Die Voraussetzungen der Unterrichtungspflicht sind dann gegeben, wenn Anhaltspunkte für eine Prüfung aus besonderen Gründen bestehen; solche können in der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen (vgl hierzu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 3. SGBÄndG, BT-Drucks 13/1205 S 6 zu Art. 1 Nr. 3 , hier zu Absatz 1) .

    Seit 1.1.1999 liegt die Überprüfung von Arbeitgebern nicht mehr - wie bis dahin - bei den Krankenkassen als Einzugsstellen, sondern obliegt den Rentenversicherungsträgern, die diese grundsätzlich in alleiniger Verantwortung durchzuführen haben (zu den Gründen und der stufenweisen Einführung der Prüfzuständigkeit der Rentenversicherungsträger vgl die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines 3. SGBÄndG, BT-Drucks 13/1205 S 6 zu Art. 1 Nr. 3 , hier zu Absatz 1, sowie Neidert DRV 1995, 651, 654 ff; ferner Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand März 2014, K § 28p RdNr 3 ff) .

  • BSG, 16.07.2019 - B 12 KR 5/18 R

    Rentenversicherung darf sich gegen Zuständigkeitsverletzung durch Krankenkasse

    § 28p Abs. 1 SGB IV (ursprünglich in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30.6.1995, BGBl I 890) weist seit dem 1.1.1996 die Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern den Trägern der Rentenversicherung zu.

    Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es mit Einführung der Krankenkassenwahlfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem umfassenden Wettbewerb um Mitglieder komme, die zu prüfenden Betriebe ein wichtiges Feld für Werbung seien, dies sich aber mit der Notwendigkeit einer neutralen Prüfung der Arbeitgeber auf Dauer nicht vereinbaren lasse (BT-Drucks 13/1205 S 6 zu A) .

  • BSG, 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R

    Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten

    Maßgeblich sollen danach die AOK-Bezirke sein, in denen sich die in der Satzung der IKK aufgeführten Betriebe und Betriebsteile befinden (Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs , BT-Drucks 13/1205 S 10, zu der ursprünglich und wortgleich als § 175a SGB V formulierten Vorschrift des § 90a SGB IV; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 13/1559 S 14) .

    Von dieser Auffassung rückte der Gesetzgeber in der Folgezeit nicht etwa ab, sondern trug ihr Rechnung: Er fügte als Folge der Änderung des Art. 87 GG (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994, BGBl II 3146) rückwirkend zum 15.11.1994 der Zuständigkeitsregelung des § 90 SGB IV den Abs. 3 an (Art. 1 Nr. 7 3. SGBÄndG vom 30.6.1995, BGBl I 890).

  • LSG Bayern, 08.10.2013 - L 5 R 554/13

    Betriebsprüfung: Bestandskraft von Prüfbescheiden

    Weder dem Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers (Gesetz vom 20.12.1988 - BGBl. I S. 2230) und dessen zugehörigen Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 11/2221 vom 02.05.1988, BT-Drs. 11/2265 vom 06.05.1988 und BT-Drs. 11/3445 vom 22.11.1988) mit welchem das Betriebsprüfungsrecht in das SGB eingeordnet wurde, noch dem Dritten Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches, mit welchem den Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfungen übertragen wurden (vom 30.06.1995 - BGBl. I S. 890) noch dessen Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 13/1205 vom 26.04.1995) lassen sich Regelungen entnehmen, die die Betriebsprüfungsverfahren vom Anwendungsbereich des SGB X ausnehmen.
  • BAG, 30.01.2002 - 10 AZR 8/01

    Übernahme eines Arbeitnehmers durch die BfA gemäß Art II § 15d SGB 4

    Durch Artikel II §§ 15 c ff. SBG IV des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I 1995 S. 890; im folgenden: Art. 11 §§ 15 c ff. SGB IV) wurde gesetzlich angeordnet, daß ab dem 1. Januar 1996 die Prüfung bei den Arbeitgebern nach Artikel I § 28 p SGB IV sukzessive auf die Träger der Rentenversicherung übergeht.

    "§ 1. Herr S. wird ab 01.10.97 aufgrund des Übergangs der Prüfung bei den Arbeitgebern auf die Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe des Artikel II § 15 d des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherungen - vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) bei der BfA weiterbeschäftigt.

  • LSG Bayern, 09.05.2017 - L 7 R 434/15

    Der Summenbeitragsbescheid in der Betriebsprüfung

  • SG Dresden, 26.07.2010 - S 37 R 1763/06

    Träger der Rentenversicherung als zuständiger Entscheidungsträger über die

  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.07.2016 - L 1 KR 405/14

    Betriebsprüfung - Prüfgegenstand - Beitragssummenbescheid - Entleiherhaftung -

  • LSG Thüringen, 03.06.2015 - L 12 R 539/15
  • SG München, 21.02.2008 - S 30 R 2651/06

    Funktion des sog. Ergänzungslohns als Vorschuss auf künftig geschuldetes Entgelt

  • LSG Bayern, 20.04.2012 - L 5 R 246/12

    Beitragsprüfungsbescheid - Durchbrechung der Bestandskraft - Rücknahme -

  • SG Landshut, 12.07.2013 - S 10 R 5076/12

    Rentenversicherung

  • LSG Hessen, 08.10.2015 - L 1 KR 150/15

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2019 - L 9 KR 184/15

    Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen D/PL 101; Entfallen nach

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2015 - L 8 R 15/14

    Nachforderung von Sozialbeiträgen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und

  • SG Landshut, 22.01.2014 - S 10 R 5023/13

    Rentenversicherung

  • LSG Hessen, 02.11.2000 - L 14 KR 1441/97
  • SG Karlsruhe, 16.01.2017 - S 11 R 2489/16

    Betriebsprüfung nach Betriebsaufgabe - Arbeitgeber - Prüfungsduldungspflicht bei

  • LSG Hamburg, 10.03.2004 - L 1 RJ 118/99

    Krankenversicherung - Abgrenzung abhängiges Beschäftigungsverhältnis -

  • SG Dresden, 24.10.2012 - S 18 KR 627/09

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen bei der

  • LSG Berlin, 29.05.2002 - L 9 KR 29/99
  • VG Weimar, 23.08.2000 - 4 K 692/98

    Ernennung und Dienstherrnfähigkeit; Nichtigerklärung einer Ernennung zum Baurat

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht