20.09.1995

Bundestag - Drucksache 13/2377

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1183   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,28515
BGBl. I 1996 S. 1183 (https://dejure.org/1996,28515)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 05.08.1996, Seite 1183
  • Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG)
  • vom 30.07.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 06.11.2003 - 6 AZR 505/02

    Umzugskostenvergütung - Widerruf der Zusage

    § 2 Abs. 1 Buchst. a des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG) vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) bestimmt:.

    Nach der amtlichen Begründung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 13/2377 S. 5) sollte im Interesse der sozialverträglichen Ausgestaltung die Wirksamkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung um drei Jahre hinausgeschoben und dadurch die Gewährung von Leistungen nach der Trennungsgeldverordnung für diesen Zeitraum ohne Einschränkungen ermöglicht werden.

    Entsprechend der Beschlussempfehlung des Ältestenrats (BT-Drucks. 13/5130 S. 1) wurde dann der Zeitraum von drei auf zwei Jahre verkürzt und bei den älteren Beschäftigten an das erreichte 58. Lebensjahr angeknüpft.

  • BVerwG, 05.02.2015 - 1 WB 22.14

    Anspruch eines Beamten auf Ergänzung einer Versetzungsverfügung um einen

    Streitgegenstand ist - wie der Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. April 2014 unterstrichen hat - nicht die Versetzungsentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 17. Dezember 2012 als truppendienstliche Maßnahme, sondern allein die aus Anlass dieser Versetzungsentscheidung in Rede stehende Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1183), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160).

    Auf der Basis des § 8 Berlin/Bonn-Gesetz ist das hier in Rede stehende Dienstrechtliche Begleitgesetz erlassen worden, das nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/2377 S. 5) Anwendung auf die Verlegung von Behörden im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 findet.

    Der Gesetzesbegründung ist weiterhin zu entnehmen, dass die zusätzlichen dienstrechtlichen Maßnahmen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz im Hinblick auf die finanziellen Rahmenbedingungen auf das unbedingt Notwendige begrenzt und nicht als Dauerregelung ausgestaltet sein sollen (BT-Drs. 13/2377 S. 5 zu Abschnitt A. "Allgemeines").

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 A 6.07

    Dienstrechtliches Begleitgesetz; personelle Maßnahmen; Teilverlegung; Verlagerung

    Das zu diesem Zweck erlassene Dienstrechtliche Begleitgesetz findet nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/2377 S. 5) "Anwendung auf die Verlegung von Behörden im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991.

    Das Dienstrechtliche Begleitgesetz sollte daher wegen der Größenordnung der Behördenverlagerungen und der Notwendigkeit, gleichzeitig die volle Funktionsfähigkeit von Parlament und Regierung zu gewährleisten, zusätzliche Anreize für die Bundesbediensteten schaffen, zügig den notwendigen Ortswechsel zu vollziehen (vgl. Gesetzesbegründung, Allgemeines sowie zu § 2, BTDrucks 13/2377 S. 5).

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 4.00

    Dienstrechtliches Begleitgesetz; personelle Maßnahmen; Teilverlegung; Umsetzung;

    Das zu diesem Zweck erlassene Dienstrechtliche Begleitgesetz findet nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/2377 S. 5) "Anwendung auf die Verlegung von Behörden im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991.
  • FG Berlin, 29.06.2001 - 10 K 9135/00

    Beruflich genutzte Zweitwohnung eines Universitätsprofessors unterliegt der

    Es ist ferner nicht ersichtlich, daß der Bund sich genötigt sah, über die Leistungen nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1183) hinaus, die er in Erfüllung seiner Fürsorgepflichten seinen Bediensteten gewährt, deren mögliche Belastung durch das BlnZwStG auszugleichen.
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