10.05.1996

Bundestag - Drucksache 13/4612

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1476   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,30090
BGBl. I 1996 S. 1476 (https://dejure.org/1996,30090)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 27.09.1996, Seite 1476
  • Arbeitsrechtliches Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz)
  • vom 25.09.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (193)

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Die Vorgängerregelung des § 1 Abs. 3 Beschäftigungsförderungsgesetz in der Fassung vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476; BeschFG 1996), die nach einer Unterbrechung von vier Monaten den erneuten Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit demselben Arbeitgeber ermöglichte, sei nicht aufgegriffen und entgegen einer Anregung im Gesetzgebungsverfahren (BTDrucks 14/4625, S. 18) auch nicht modifiziert worden; sie sei als unzureichend angesehen worden, um "Kettenverträge" zu verhindern (vgl. BTDrucks 14/4374, S. 14).Der Umkehrschluss, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gelte nach dem Willen des historischen Gesetzgebers zeitlich unbegrenzt, liege daher nahe.
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Lauf der Klagefrist nach § 1 Abs. 5 BeschFG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) entschieden und zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für den Beginn des Fristlaufs auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt (Urt. v. 20. Januar 1999, DB 1999, 233, vollständig veröffentlicht in [...]).
  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

    Durch Art. 1 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476) wurde § 23 KSchG geändert.
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