13.06.1996

Bundestag - Drucksache 13/4898

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 833   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,28526
BGBl. I 1998 S. 833 (https://dejure.org/1998,28526)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 08.05.1998, Seite 833
  • Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts (Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG)
  • vom 04.05.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    Die Aufhebung erfolgte durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. 1998 I S. 833), weil die Regelung als rechtspolitisch überholt angesehen wurde.
  • BGH, 23.05.2017 - VI ZR 261/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf

    aa) Der erkennende Senat hält daran fest, dass sich aus der Streichung des bis zum 30. Juni 1990 geltenden § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB - ebenso wie aus der Streichung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGSG (Gesetz über den Bundesgrenzschutz in der Fassung vom 26. Juni 1981, BGBl. I S. 553, beide gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze vom 14. März 1990, BGBl. I S. 478) und des § 1300 Abs. 2 BGB (§ 1300 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833) - kein Wille des Gesetzgebers ableiten lässt, den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten (Senatsurteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 14 ff.; BT-Drucks. 11/4415, S. 1, 4; kritisch Ludyga, ZUM 2014, 706 f.; Cronemeyer, AfP 2012, 10, 12).
  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld

    a) Ein Vergleich mit den anderen Vorschriften des BGB, in denen das Ausmaß einer Leistung nach "billigem Ermessen" bestimmt oder eine "billige Entschädigung" gewährt werde, zeige, dass das Gesetz in der Regel sämtliche in Betracht kommenden Umstände und insbesondere die Verhältnisse aller Beteiligten berücksichtigt wissen wolle; insbesondere ergebe sich aus § 829 BGB und der Entstehungsgeschichte des "Kranzgeldes" (§ 1300 BGB, aufgehoben durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833), dass der Richter bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nicht gebunden sein soll, bestimmte Umstände nicht zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149, 153 f.).
  • BGH, 14.04.2016 - 2 StR 137/14

    Vorlage an die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs; Bemessung der

    aa) Ein Vergleich mit den anderen Vorschriften des BGB, in denen das Ausmaß einer Leistung nach "billigem Ermessen' bestimmt oder eine "billige Entschädigung' gewährt werde, zeige, dass das Gesetz in der Regel sämtliche in Betracht kommenden Umstände und insbesondere die Verhältnisse aller Beteiligten berücksichtigt wissen wolle; insbesondere ergebe sich aus § 829 BGB und der Entstehungsgeschichte des "Kranzgeldes' (§ 1300 BGB, aufgehoben durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833), dass der Richter bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nicht gebunden sein solle, bestimmte Umstände nicht zu berücksichtigen (BGHZ 18, 149, 153 f.).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvL 3/03

    Transsexuelle III

    Das bewirkt § 7 TSG, der in der hier maßgeblichen Fassung vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 833 [841]) folgenden Wortlaut hat, soweit er für diese Entscheidung von Bedeutung ist:.
  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 53/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Erst seit Einführung der Vorschriften über die sog Scheinehe (iS des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB idF des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4.5.1998, BGBl I 833; in Kraft seit 1.7.1998) wird diskutiert, ob hierunter auch Versorgungsehen fallen (hiergegen Voppel in Staudinger, BGB, 2007, § 1314 RdNr 72: weil "in der Intention der Versorgung" zugleich auch ein Minimum an Übernahme von Verantwortung für den anderen Ehegatten liege, sodass nicht ausschließlich ehefremde Zwecke angenommen werden könnten; zweifelnd zB Otte, JuS 2000, 148, 151 f; Brudermüller in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 1314 RdNr 14).

    (bb) Im Gegensatz zum Vortrag der Revision wird die Klägerin durch § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht gegenüber dem Hinterbliebenen einer Scheinehe iS des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB (idF des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4.5.1998 - BGBl I 833; in Kraft seit 1.7.1998) - zB einer Aufenthaltsehe - in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt.

  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

    c) Der Senat kommt unter Einbeziehung der Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 13/9416; 13/8511 und 13/4898 zu dem Ergebnis, daß Spätaussiedler-Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, nach dem Statutenwechsel aufgrund einer Rechtswahl (Art. 10 Abs. 2 EGBGB) in- sinngemäßer Anwendung von § 94 BVFG und § 1355 Abs. 3 BGB jedenfalls den Familiennamen des volksdeutschen Ehegatten zum Ehenamen bestimmen können.

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EheschlRG (BT-Drucks. 13/4898) hatte nämlich unter Beibehaltung der Ausschlußfrist von 5 Jahren eine Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB a.F. um zwei weitere Sätze vorgesehen: Zum einen sollte der damalige § 13a Abs. 2 EheG einschließlich der Jahresfrist übernommen werden, und zum anderen sollte den Ehegatten, die - wie hier - Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG geworden sind und bereits einen gemeinsamen Familiennamen führen, die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer Jahresfrist erneut einen Ehenamen zu bestimmen.

    Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat in seiner Beschlußempfehlung zum KindRG (BT-Drucks. 13/8511) die Beseitigung der Fünfjahresfrist des § 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB sowie zum EheschlRG (BT-Drucks. 13/9416) den Wegfall des § 13a EheG vorgeschlagen.

    In diesem Zusammenhang bezeichnete er die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Ergänzung des § 1355 Abs. 3 BGB als entbehrlich "in Anbetracht der Regelung des § 94 BVFG, die in ihrem Anwendungsbereich bereits eine Anpassung der Namensführung ermöglicht" (BT-Drucks. 13/9416 S. 29).

    Der deutsche Bundestag hat das Gesetz in der vom Rechtsausschuß des Bundestags vorgeschlagenen Form (BT-Drucks. 13/8511 sowie BT-Drucks. 13/9416) verabschiedet.

  • BVerwG, 19.07.2012 - 10 C 2.12

    Visum; nationales Visum; Ehe; Internationales Privatrecht; selbstständige

    Das im vorliegenden Fall relevante Ehehindernis der Schwägerschaft in direkter Linie war bis zum Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 833) in § 4 Abs. 1 Satz 1 EheG Bestandteil des deutschen Rechts und galt mithin noch im Zeitpunkt der Eheschließung zwischen dem Vater des Klägers und Frau J. Seine Abschaffung war nicht zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen geschuldet, sondern beruhte vorrangig auf der pragmatischen Erwägung, dass ihm aufgrund der großzügigen Befreiungspraxis (vgl. § 4 Abs. 3 EheG) ohnehin keine praktische Bedeutung mehr zukam (vgl. BTDrucks 13/4898 S. 13; BRDrucks 79/96 S. 33, vgl. ebenso OLG Stuttgart vom 4. November 1999 - 19 VA 6/99 - FamRZ 2000, 821).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2010 - 16 A 3226/08

    Änderung des Familiennamens des Sohnes in den Familiennamen der Pflegeeltern;

    vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/4898 S. 92; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/8511 S. 73 f.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 13 S 2039/01

    Rücknahme einer Einbürgerung - fortbestehende Ehe

    Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes vom 4.5.1998 (BGBl. I S. 833) am 1.7.1998 ist eine Scheinehe im Sinne von § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB lediglich aufhebbar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 18 A 1787/06

    Rechtmäßigkeit der Erteilung oder Verlängerung einer zum Ehegattennachzug

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2007 - 11 S 995/07

    Kein Familiennachzug auf der Basis einer Doppelehe

  • OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98

    Antrag auf Änderung des Ehenamens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1999 - 8 A 353/99

    Festellungsantrag i.R.d. Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit; Erteilung

  • OLG Rostock, 29.07.2004 - 3 W 58/04

    Zu den Folgen einer Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts, die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2003 - 17 B 557/01
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