Gesetzgebung
BGBl. I 1998 S. 1826 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 22.07.1998, Seite 1826
- Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
- vom 16.07.1998
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 03.12.2009 - RiZ(R) 8/08
Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung eines Richters im Blockmodell; § 76c …
Da diese Erweiterung mit Rücksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, NJW 1989, 3221) erforderlich geworden war (vgl. BT-Drucks. 13/9350, S. 3), nach welchem das Blockmodell mit zeitweiliger völliger Freistellung vom Dienst keine Reduzierung des regelmäßigen Dienstes im Sinne der Vorschriften über eine Teilzeitbeschäftigung der Richter darstellte, liegt die Annahme des Richterdienstgerichts fern, bei § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG handele es sich im Gegensatz zu § 76 c Abs. 1 Satz 1 DRiG, der das "Ob" einer Teilzeitbeschäftigung regele, nur um die Frage des "Wie" einer solchen Teilzeitbeschäftigung.Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes heißt es bereits in der allgemeinen Einführung ausdrücklich, dass durch die Gesetzesänderung mit Rücksicht auf das oben zitierte Urteil des erkennenden Senats eine Klarstellung zur Gesetzgebungskompetenz der Länder erfolge (BT-Drucks. 13/9350, S. 3).
- BGH, 10.02.2016 - RiZ(R) 4/15
Dienstrecht der Richter in Rheinland-Pfalz: Bewilligung einer …
Mit § 76c Abs. 1 Satz 2 DRiG aF wollte der Bundesgesetzgeber im Blick auf die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes vom 27. Februar 1989 (RiZ(R) 4/88, DRiZ 1989, 463) klarstellen, dass die Landesgesetzgeber eine Teilzeitbeschäftigung für Richterinnen und Richter auch im Blockmodell (als "Sabbatical") vorsehen können (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes, BT-Drucks. 13/9350, S. 1 und 3).