09.12.1997

Bundestag - Drucksache 13/9377

Gesetzentwurf, Urheber: Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 526   

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https://dejure.org/1998,34053
BGBl. I 1998 S. 526 (https://dejure.org/1998,34053)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 27.03.1998, Seite 526
  • Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern (GKV-Finanzstärkungsgesetz - GKVFG)
  • vom 24.03.1998

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    § 313a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist seit seiner Einführung durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern vom 24. März 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 526) mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern (GKV-Finanzstärkungsgesetz - GKVFG) vom 24. März 1998 (BGBl I S. 526) wurde § 313a SGB V neu eingefügt, wonach in den Jahren 1999 bis 2001 abweichend von § 313 Abs. 10 Buchstabe a SGB V und Art. 35 Abs. 9 GSG - Rechtskreistrennung - der Risikostrukturausgleich modifiziert durchzuführen war.

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Mit dem GKV-Finanzstärkungsgesetz vom 24. März 1998 (BGBl I S. 526) unternahm der Gesetzgeber den ersten Schritt zur Aufhebung der Rechtskreistrennung, bevor er mit dem Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2657) sukzessive bis zum Jahr 2007 den gesamtdeutschen RSA einführte.
  • BSG, 03.03.2009 - B 1 A 1/08 R

    Eine Krankenkasse darf nicht 100 Millionen Euro ihrer Betriebsmittel

    § 222 Abs. 1 SGB V (in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern vom 24.3.1998, BGBl I 526 - GKVFG) schuf hierzu ab 28.3.1998 eine befristete Ausnahme, indem KKn "abweichend von § 220 Abs. 2" SGB V bis zum 31.12.1998 Beitragserhöhungen in dem in Art. 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einschließlich des Landes Berlin dadurch vermeiden konnten, dass sie zum Haushaltsausgleich Darlehen aufnehmen konnten.

    Es reagierte mit der Neuregelung auf die schwierige finanzielle Sondersituation der GKV in den neuen Bundesländern ausgehend davon, dass im damals geltenden Recht keine Grundlage dafür vorhanden war, Beitragserhöhungen durch Aufnahme von Krediten zu vermeiden (so ausdrücklich die Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Gesetzentwurf des GKVFG, BT-Drucks 13/9377, S 10 zu § 222).

    Angesichts der vom Gesetzgeber beobachteten rechtswidrigen Praxis der KKn in den neuen Bundesländern, notwendige Beitragserhöhungen durch Darlehensaufnahmen in großem Umfang zu umgehen, legitimierte der Gesetzgeber befristet eine Darlehensaufnahme unter den genannten Kautelen, um kurzfristige erhebliche Beitragserhöhungen zu verhindern (vgl BT-Drucks 13/9377, S 10 zu § 222).

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2007 - 6 U 122/06

    Kreditaufnahmeverbot gesetzlicher Krankenkassen nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V

    Den gesetzlichen Krankenkassen ist bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in den neuen Ländern (GKV-Finanzstärkungsgesetz) vom 24. März 1998 (BGBl. I, 526) und der darin erfolgten Änderung von § 222 SGB V grundsätzlich die Aufnahme von Darlehen untersagt worden, auch wenn die Regelung kein ausdrückliches Verbot enthielt.

    Diese Auslegung wird noch durch die Begründung des GKV-Finanzverstärkungsgesetzes (BT-Drucks. 13/9377) zur Änderung des § 222 gestützt, in welcher der Gesetzgeber ebenfalls die Wirksamkeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommenen Darlehen voraussetzt, wenn er in den allgemeinen Vorbemerkungen zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 13/9377 S. 10) mitteilt, dass Krankenkassen in den neuen Ländern trotz mangelnder Rechtsgrundlage notwendige Beitragserhöhungen in großem Umfang durch Darlehensaufnahmen umgangen hätten, so dass erhebliche Beitragserhöhungen erfolgen müssten, wenn diese Darlehen umgehend zurückgezahlt werden müssten.

    Das Gleiche gilt, wenn er zu Absatz 4 erläutert, dass die Krankenkasse die Darlehen umgehend zurückzahlen müsse, wenn kein genehmigungsfähiges Konzept vorliege (BT-Drucks. 13/9377 S. 11).

  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 10/07 R

    Krankenversicherung - Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen

    An dieser vorrangigen Zielsetzung änderte sich später - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - mit dem GKV-Finanzstärkungsgesetz (GKVFG) vom 24.3.1998 (BGBl I 526) nichts.
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 11/07 R

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer Krankenkasse gegen einen

    An dieser vorrangigen Zielsetzung änderte sich später - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - mit dem GKV-Finanzstärkungsgesetz (GKVFG) vom 24.3.1998 (BGBl I 526) nichts.
  • SG Stuttgart, 26.11.2009 - S 16 KR 84/07

    Finanzierung von Hilfen an notleidende Krankenkassen

    An dieser vorrangigen Zielsetzung änderte sich später - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung - mit dem GKV-Finanzstärkungsgesetz (GKVFG) vom 24.3.1998 (BGBl I 526) nichts.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2010 - L 11 KR 448/10

    Krankenversicherung - Betriebskrankenkasse - Zulässigkeit der Anfechtungsklage

    Nach § 265a Abs. 1 SGB V in der vom 28. März 1998 bis 26. Oktober 2006 geltenden Fassung (aF) des Art. 1 Nr. 3 des GKV-Finanzstärkungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl I S 526) können die Satzungen der Spitzenverbände - hierzu gehört auch der Beklagte - mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit vorsehen.
  • LSG Bayern, 27.09.2011 - L 5 KR 302/08

    Krankenversicherung - Bundesverband der Krankenkassen - Gewährung von

    Die Satzungen der Spitzenverbände, zu denen auch die Beklagte zählt, durften gemäß § 265 a Abs. 1 SGB V (in der hier anzuwendenden vom 28. März 1998 bis 26. Oktober 2006 geltenden Fassung - a.F. gem. Artikel 1 Nr. 3 des GKV Finanzstärkungsgesetzes vom 24. März 1998 - BGBl I S. 526) mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zu Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit vorsehen.
  • LSG Sachsen, 04.10.2001 - L 1 V 23/00

    Anerkennung einer "Herzschwäche und Herzrhythmusstörungen mit Beeinträchtigung

    Erfolgt, obwohl die Zustellung des Widerspruchsbescheides vorgeschrieben ist (§ 85 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1998 [BGBl. I S. 526]), keine formelle Zustellung, läuft keine Frist.
  • SG Köln, 21.03.2007 - S 19 KA 27/05
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