07.09.1999

Bundestag - Drucksache 14/1539

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 2384   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,28301
BGBl. I 1999 S. 2384 (https://dejure.org/1999,28301)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 10.12.1999, Seite 2384
  • Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften
  • vom 08.12.1999

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 09.09.1999   BT   ZAHLUNGSSYSTEME GEGEN INSOLVENZRISIKO SICHERN (GESETZENTWURF)
  • 03.11.1999   BT   VERRECHNUNGSKONTEN VON VOLLSTRECKUNG FREISTELLEN (UNTERRICHTUNG)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R

    Zulässigkeit der Verrechnung während des Insolvenzverfahrens - Anfechtung eines

    Zum einen ist die Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 1 InsO erst nachträglich zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen durch Gesetz vom 8. Dezember 1999 (BGBl I S 2384) in die InsO eingefügt worden.
  • LSG Berlin, 14.03.2003 - L 5 RJ 1/02

    Rechtmäßigkeit einer Verrechnung im Insolvenzverfahren; Verrechnung von

    In den §§ 94, 95, 114 Abs. 2 InsO beschränkt sich das Gesetz auf die Verwendung des in §§ 387, 389 BGB definierten Begriffs "aufrechnen", obwohl es an anderer Stelle, nämlich in § 96 Abs. 2 Satz 1 InsO (angefügt durch Gesetz vom 8. Dezember 1999, BGBl. I S. 2384) auch den Begriff "Verrechnung" verwendet.
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