31.01.2001

Bundestag - Drucksache 14/5204

Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1950   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,47022
BGBl. I 2001 S. 1950 (https://dejure.org/2001,47022)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 02.08.2001, Seite 1950
  • Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz
  • vom 27.07.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 15.02.2001   BT   EG-Richtlinien bei Umweltverträglichkeitsprüfung umsetzen
 
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Wird zitiert von ... (138)

  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 6.15

    Kosten für die Gewährung von Informationszugang

    Dagegen hat er die entsprechende Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1490), die sich ebenfalls nur auf die Regelung der Höhe der Gebühren bezog, durch Art. 21 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) auf die Regelung der Höhe der Kosten und damit auch der Auslagen durch den Verordnungsgeber erweitert.
  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

    Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I, S. 1950) hat die Klägerin ihren Antrag umgestellt.

    Es liegt in der Änderung des Genehmigungsverfahrens und beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I, S. 1950).

  • BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07

    Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung;

    Das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1950) verlangte zwar in Nr. 7.12 der Anlage 1 des UVPG auch für Anlagen der Intensivtierhaltung, die den unteren, für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern auf 15 000 Plätze festgelegten Schwellenwert (Nr. 7.4.2) nicht erreichten, eine allgemeine Vorprüfung, wenn die Anlage - wie nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier - Plätze für 50 Großvieheinheiten oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche umfasste.

    Das Flächenkriterium in Nr. 7.12 der Anlage 1 griff - wie die entsprechende Vorschrift in Spalte 2 Nr. 7.1 Buchst. b) der 4. BImSchV i.d.F. des Gesetzes vom 27. Juli 2001 - Regelungen des Steuerrechts (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 51 Abs. 1 BewG) und des Baurechts (§ 201 BauGB) zur Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung auf (vgl. BTDrucks 14/5750 S. 134).

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